LG Köln: Erdogans Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Springer Chef Döpfner zurückgewiesen
Das Landgericht Köln hat am Dienstag den Antrag des türkischen Staatsoberhauptes Erdogan auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Springer-Chef Mathias Döpfner zurückgewiesen. Döpfner hatte sich, nachdem Erdogan rechtliche Schritte gegen Böhmermann aufgrund des von diesem verfassten Schmähgedichts einleitete, derart geäußert, dass er sich allen „Formulierungen und Schmähungen“ Böhmermanns inhaltlich voll und ganz anschließe und sich „in jeder juristischen Form zu eigen“ mache.
Erdogan sah sich nicht nur durch das Schmähgedicht des Jan Böhmermann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beleidigt, sondern auch durch die Äußerung des Springer-Chefs. Daher verlangte er von Döpfner Unterlassung der oben genannten Äußerung und versuchte seinen vermeintlichen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen. Das Landgericht Köln hatte nun die kollidierenden Grundrechte Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf der einen Seite und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG auf der anderen Seite abzuwägen.
Das Landgericht Köln hat nun beschlossen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird, da die Äußerung des Springer-Chefs von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei. Hierzu führte es an, dass seine Äußerung zur öffentlichen Meinungsbildung in der aktuellen, hitzigen und weitreichenden Debatte beitrage und daher zulässig sei. Das reine wörtliche Wiedergeben der Äußerungen Böhmermanns aus dessen Schmähgedicht sei nach Auffassung des Gerichts nicht dazu geeignet, einen Unterlassungsanspruch wegen Vorliegens einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen. Eine Verbreitung rechtswidriger Äußerungen liege nicht vor. Es sei in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass Döpfner sich mit den Äußerungen Böhmermanns im Rahmen der Diskussion, was Satire darf und was nicht, auseinandersetzt und seine Gedanken mit der Artikelüberschrift „Kunst und Satirefreiheit“ einleitet.
Fazit
Der Beschluss des Landgerichts Köln, welcher jedoch noch mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann, ist aus Sicht der Medienfreiheiten sicherlich zu begrüßen. Auswirkungen auf den Fall Böhmermann hat diese Entscheidung jedoch nicht. Der hiesige Fall ist bereits von der Sachverhaltskonstellation her ein anderer. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte hinsichtlich der im Raum stehenden möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch das Schmähgedicht Böhmermanns entscheiden werden. Letztlich wird das Bundesverfassungsgericht über die Frage, ob das Schmähgedicht noch von der Kunst- und Satirefreiheit gedeckt ist, oder ob diese hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Erdogans zurückzustehen hat, zu befinden haben.
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