Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten – was können Sie tun?
Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung – Ein Beitrag von Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. (IP), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Haben auch Sie eine Abmahnung wegen einer Ihnen vorgeworfenen Markenrechtsverletzung oder der Verletzung von Namensrechten und geschäftlichen Bezeichnungen erhalten und wissen nicht, wie Sie adäquat reagieren sollen? Als Rechtsanwalt für Markenrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht) vertrete ich gemeinsam mit meinem Team aus spezialisierten Juristen seit Jahren Mandanten, welche eine Abmahnung wegen des Vorwurfs einer Markenverletzung/Markenrechtsverletzung erhalten haben. Die Vertretung erfolgt bundesweit.
Wozu dient eine Abmahnung wegen Markenverletzungen?
Die Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung dient zunächst dazu, dem Rechtsverletzer außergerichtlich die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist bestehende Unterlassungsansprüche des Markeninhabers durch Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfüllen, bevor gerichtliche Schritte (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Klage) gegen den Rechtsverletzer eingeleitet werden.
Gleichzeitig dient die Abmahnung bei einer Markenverletzung der Vermeidung der für den verletzten Markeninhaber nachteiligen Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Rechtsverletzer. Verklagt der Markeninhaber den Rechtsverletzer, ohne ihn außergerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern, hat der Verletzer die Möglichkeit, die Klageforderung sofort anzuerkennen. Dies hat zur Folge, dass der Markeninhaber die Gerichtskosten zu tragen hätte. Daher ist die Abmahnung eine Obliegenheit des verletzten Markeninhabers.
Was ist Inhalt einer Abmahnung wegen Verletzung des Markenrecht?
Mit der markenrechtlichen Abmahnung werden unterschiedliche Ansprüche gegen den Verletzer geltend gemacht, u.a. Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Auskunftsansprüche.
Unterlassungsanspruch
Im Fokus einer jeden Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung steht zunächst der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers. Der Verletzer, welcher eine fremde Marke rechtswidrig genutzt hat , soll sich durch Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten, zukünftig Markenrechtsverstöße der beanstandeten Art zu unterlassen.
Andernfalls verpflichtet er sich, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung eine empfindliche Vertragsstrafe an den Markeninhaber zu zahlen. Dem Inhaber einer (registrierten) Marke kommt es entscheidend darauf an, dass seine Marke und deren Unterscheidungskraft nicht durch ähnliche, später eingetragene Marken verwässern. Der Anspruch des Markeninhabers ergibt sich aus § 14 Markengesetz.
Auskunftsanspruch
Darüber hinaus machen die Markeninhaber im Rahmen einer Abmahnung wegen einer Markenverletzung in der Regel einen Auskunftsanspruch geltend. Hierdurch soll herausgefunden werden, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang der abgemahnte Verletzer die Marke unberechtigt genutzt hat.
Es wird meist Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verlangt. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 19 Markengesetz. Danach hat der in Anspruch genommene Verletzer Angaben zu Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren und Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren sowie die Menge der hergestellten und ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden, zu machen. Der Auskunftsanspruch dient auch dazu, die Höhe des zu beanspruchenden Schadensersatzes zu ermitteln.
Schadensersatzanspruch
Gemäß § 14 Abs. 6 Markengesetz hat der Markeninhaber zudem bei Verletzung seiner Marke einen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer, welchen er ebenfalls zunächst außergerichtlich im Wege der Abmahnung geltend macht.
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte. Die geforderten Schadensersatzbeträge können sehr hoch sein und sollten daher nicht ungeprüft gezahlt werden.
Rechtsverfolgungskosten
Schließlich verlangt der Markeninhaber in seiner Abmahnung aufgrund einer Markenverletzung auch die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert, welcher in markenrechtlichen Angelegenheiten in der Regel mindestens 50.000 € beträgt. Dies ist damit zu erklären, dass der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch sehr hoch ist.
Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist unter anderem auf die Größe und Bekanntheit der verletzten Marke sowie auf den Grad des Verschuldens des Verletzers bei der Markenrechtsverletzung abzustellen. Zu berücksichtigen ist zudem das Interesse des Markeninhabers an der Durchsetzung seiner Ansprüche sowie der Umfang und die Intensität der Rechtsverletzung. So betragen die geforderten Rechtsverfolgungskosten sehr schnell 1.700,00 € und mehr. Auch diese Kosten sollten nicht ungeprüft gezahlt werden.
Was ist die richtige Reaktion auf eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzungen?
- Wichtig ist es zunächst, sofort einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren und die markenrechtliche Abmahnung von diesem überprüfen zu lassen.
- Keinesfalls sollte selbstständig Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen werden.
- Bewahren Sie unbedingt Ruhe, auch wenn die von der Gegenseite gesetzten Fristen zumeist sehr kurz und die Zahlungsforderungen hoch sind.
- Geben Sie nicht die von der Gegenseite geforderte vorgefertigte Unterlassungserklärung ab und zahlen Sie nicht die geforderten Schadensersatzbeträge und Rechtsanwaltskosten, ohne dass dies von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Markenrecht geprüft wurde. Dies kann schnell zu hohen und existenzbedrohenden Vertragsstrafen für Sie und Ihr Unternehmen führen. In vielen Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gar nicht angezeigt, da eine Verwechslungsgefahr der beanstandeten Marke wie von der Gegenseite behauptet schon gar nicht besteht.
- Reagieren Sie jedoch unbedingt innerhalb der gesetzten Frist und beauftragen einen Rechtsanwalt für Markenrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen. Keinesfalls sollten Sie die Frist einfach verstreichen lassen. Dies kann zu äußerst kostenintensiven Gerichtsverfahren führen.
Wann ist eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzungen unwirksam und unbegründet?
Nicht immer sind markenrechtliche Abmahnungen begründet. In vielen Fällen versenden Rechteinhaber Abmahnungen zu unrecht. Fehlt es z.B. an einer Verwechslungsgefahr zwischen der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung des Abmahnenden und der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung des Abgemahnten, ist die Abmahnung unwirksam.
Man spricht hier von einer sogenannten unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Wichtig zu wissen ist es, dass man bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen die Kosten des unberechtigt Abgemahnten zu tragen hat. Da die Streitwerte im Markenrecht hoch sind, sind die Anwaltsgebühren entsprechend spürbar. Ist man als Markeninhaber daher unsicher, ob der Abzumahnende ältere Kennzeichenrechte hat oder eine Lizenz zur Nutzung einer Marke innehat, empfiehlt es sich, zunächst eine Berechtigungsanfrage zu stellen. Hierbei bittet man die Gegenseite darum, darzulegen, warum sie meint, eine Marke nutzen zu dürfen. Man fordert an dieser Stelle noch keine Unterlassung, sondern verschafft sich Klarheit.
Kann die Gegenseite keine plausible Erklärung für die Berechtigung zur Nutzung der Marke abgeben und erbringt sie keine Nachweise für die Berechtigung, kann man sie sodann mittels Abmahnung zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung kann der Abgemahnte schließlich auch eine negative Feststellungsklage bei Gericht einreichen, um zu klären, dass Unterlassungsansprüche des Abmahnenden nicht bestehen. Das Prozesskostenrisiko ist aufgrund der hohen Streitwerte erheblich. Im Ergebnis ist daher vor einer jeden Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung abzuwägen, ob man eine Berechtigungsanfrage vorschaltet.
Wie ich Ihnen als Fachanwalt helfen kann:
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz berate und vertrete ich gemeinsam mit meinem Team seit Jahren Unternehmen bei Abmahnungen im Markenrecht und verfüge über die notwendige Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen bei Markenrechtsverletzungen. Ich prüfe zunächst umfassend die Abmahnung und berate Sie zum weiteren Vorgehen. Selbst in Fällen, in denen fremde Markenrechte verletzt wurden, lässt sich nicht selten eine gütliche Einigung, etwa durch Abschluss eines Markenlizenzvertrages, erzielen. Hierbei unterstütze ich Sie ebenso wie bei der Auswahl einer Marke, bei der Markenrecherche, Markenanmeldung und der Markenüberwachung.
Kontaktieren Sie mich gern in allen markenrechtlichen Fragen. Ich vertrete Sie bundesweit.