Die Zeitschrift „Freizeit Spass“ veröffentlichte im Jahr 2020 eine Luftbildaufnahme eines Ferienanwesens der Familie des ehemaligen Formel-1 Weltmeisters Michael Schumacher auf Mallorca. Auf dem verbreiteten Bild waren genaue Details der Villa zu sehen.
Die Familie Schumacher hatte nicht in die Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen eingewilligt und sah sich durch die Berichterstattung über ein privat gekauftes Haus in ihrer Privatsphäre verletzt. Aus diesen Gründen ging die Familie gegen die Berichterstattung und insbesondere die Verbreitung der Luftbildaufnahmen vor.
Das Bild stammte aus einem Verkaufsprospekt. Es war also nicht von dem Magazin Freizeit Spass selbst erstellt worden, sondern lediglich abfotografiert worden.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht die Veröffentlichung der Aufnahme untersagten, ließ der BGH die Veröffentlichung zu.
Maßgeblich für die Entscheidung, ob die Verbreitung des Bildes zulässig ist, sei das öffentliche Interesse an der Berichterstattung und konkret an dem Bild des Hauses. Des Weiteren genießen laut BGH Personen des öffentlichen Lebens, wozu die Familie Schumacher zählt, nicht denselben intensiven Schutz wie unbekannte Personen.
Der BGH bejahte eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung der Aufnahme, hielt diese allerdings nicht für rechtswidrig, da unter anderem ein öffentliches Interesse an dem Ferienhaus bestünde und auch durch die verbreitete Aufnahme keine Standortlokalisierung möglich sei.
Die Angabe, dass Haus befinde sich auf Mallorca, reiche nicht aus, um einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Familie anzunehmen.
Aus diesen Gründen lässt der BGH das Verbreiten der Aufnahme zu.
Rechtliche Einordnung
Berichterstattungen der Presse können in die Privatsphäre eingreifen. Das als Rahmenrecht definierte allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht auf Achtung der Privatsphäre und ist in Art. 2 und Art. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geregelt. Dieses Recht gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann.
Veröffentlicht ein Presseunternehmen eine Aufnahme des eigenen Hauses in einer Weise, dass das Haus erkennbar abgebildet ist, greift das Veröffentlichen des Bildes in das Recht auf Privatsphäre des Betroffenen ein.
Je nach Bekanntheitsgrad der Person variiert das Berichterstattungsinteresse über mehr oder weniger private Lebensumstände des Betroffenen. Handelt es sich beim Betroffenen um eine sehr bekannte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, so wie es bei der Familie Schumacher, welche nicht nur durch Michael Schumacher bekannt ist, sondern auch durch öffentliche Auftritte seines Sohns Mick Schumacher, welcher selbst eine Zeit lang in der Formel-1 tätig war, der Fall ist, kann ein verminderter Schutz der Privatsphäre gelten. Zwar haben grundsätzlich auch Prominente eine Privatsphäre, welche zu berücksichtigen ist, allerdings müssen sich bekannte Persönlichkeiten gewissermaßen mehr „gefallen lassen“.
Aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Presse in Deutschland sind die Grenzen der Pressefreiheit zunächst weit. Daneben ist aufgrund des allg. Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht ein Eingriff in dieses Recht nicht automatisch rechtswidrig, sondern es muss eine Abwägung der Gesamtumstände erfolgen.
So handhabte es auch der BGH im vorliegenden Fall und bejahte zwar den Eingriff durch das Veröffentlichen der Aufnahme, qualifizierte ihn nach jedoch nach einer umfassenden Abwägung als nicht rechtswidrig.
Fazit
Das Urteil des BGH zeigt, dass das öffentliche Interesse der Berichterstattung auch privater Details des Lebens eines Prominenten in manchen Fällen bestehen kann und sich bekannte Persönlichkeiten in der Schutzintensität von unbekannten Personen abgrenzen.
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