Geldentschädigung für Mandantin wegen IRL-Streaming erfolgreich durchgesetzt
Die Kanzlei Gessner Legal konnte für eine Mandantin, die Opfer einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung durch IRL-Streaming auf einer Kirmes wurde, eine Geldentschädigung in Höhe von 2.500 Euro sowie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren durchsetzen. Dies geschah nach einem deutlichen Hinweis der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt und einem daraufhin geschlossenen Vergleich mit der Gegenseite.
Was war passiert?
Unsere Mandantin besuchte eine Kirmes und wollte sich die Preise an einem Stand ansehen. Am Stand selbst war ein Banner angebracht, das darauf hinwies, dass dort live gestreamt wird. Sobald man sich also in das Bild bewegte und direkt am Stand stand, wurde man ohne ausdrückliche Einwilligung live im Internet übertragen.
Der Livestream wurde über den Twitch-Kanal des Beklagten ausgestrahlt. Unsere Mandantin nahm die Schilder und Hinweise jedoch nicht wahr.
Besonders problematisch: Der Beklagte stellte unsere Mandantin im Internet bloß, indem er das Video nach dem Livestreaming weiterhin auf Instagram und TikTok bereitstellte und sich über sie lustig machte. Das Video erreichte dort mehr als 1,2 Millionen Aufrufe – eine enorme Reichweite zum Nachteil unserer Mandantin.
Einstweilige Verfügung erwirkt
Wir ließen dem Inhaber des Kirmesstandes eine Abmahnung zukommen und forderten ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung abzugeben. Dies lehnte der Beklagte ab. Zwar löschte er das Video, jedoch war er nicht bereit, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Daraufhin beantragten wir bei der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt eine einstweilige Verfügung wegen der besonderen Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Falls.
Unser Antrag stützte sich auf § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG). Es fehlte an der erforderlichen Einwilligung unserer Mandantin zur Veröffentlichung ihres Bildnisses. Auch eine konkludente bzw. stillschweigende Einwilligung lag nicht vor – der Banner am Stand änderte daran nichts.
Das Landgericht Frankfurt gab unserer Mandantin Recht und erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Dabei wurden die Unterlassungsansprüche sowohl auf das KUG als auch auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützt.
Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung
Wir waren der Ansicht, dass unsere Mandantin nicht nur einen Unterlassungsanspruch hatte, sondern ihr aufgrund der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung auch ein Geldentschädigungsanspruch zustand. Daher reichten wir Klage beim Landgericht Frankfurt ein.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte das Gericht deutlich, dass unserer Mandantin in jedem Fall eine Geldentschädigung zusteht. Es stellte klar, dass der Banner am Kirmesstand keinesfalls ausreiche, um eine konkludente Einwilligung zum Streaming und zur anschließenden Veröffentlichung des Videos in den sozialen Medien anzunehmen.
Vergleich über 2.500 € und Erstattung der Anwaltskosten
In der Folge einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, der vorsah, dass der Beklagte eine Geldentschädigung in Höhe von 2.500 Euro an unsere Mandantin zahlt und zudem die außergerichtlichen Anwaltskosten erstattet.
Der Vergleich ist mittlerweile rechtskräftig.
Fazit: IRL-Streaming kann Persönlichkeitsrechte schwerwiegend verletzen
Das Verfahren zeigt, dass IRL-Streamer ein hohes Risiko eingehen und in Einzelfällen auch mit Geldentschädigungsansprüchen konfrontiert werden können.
Bereits in einem früheren Fall konnten wir für eine Mandantin und ihr kleines Kind eine Präzedenzentscheidung vor dem Landgericht Hamburg gegen die Verantwortlichen des Twitch-Kanals von MontanaBlack wegen IRL-Streaming erwirken. Dort stellte die Pressekammer klar, dass Livestreaming Persönlichkeitsrechte verletzt, wenn Betroffene nicht ausdrücklich einwilligen. Die Möglichkeit, eine Einwilligung von zufällig abgebildeten Personen einzuholen, ist faktisch nicht gegeben. Sie werden vor vollendete Tatsachen gestellt.
Mehr zum Verfahren gegen den MontanaBlack-Kanal finden Sie hier:
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