Der Anspruch auf Gegendarstellung im Presserecht – Wie man auf falsche Medienberichte erwidert
Der Anspruch auf Gegendarstellung beruht auf der Pflicht des Staates, den Einzelnen wirksam gegen Verletzungen seiner Individualsphäre durch Medien zu schützen. Dazu gehört es auch, dem von einer rufschädigenden Berichterstattung Betroffenen die Möglichkeit an die Hand zu geben, sich mit seiner eigenen Darstellung des Sachverhalts wirkungsvoll gegen unwahre Presseveröffentlichungen zur Wehr setzen zu können.
FAQ-Ratgeber
Wie erwidert man falsche Medienberichte?
Inhaltliche Anforderungen für eine zulässige Gegendarstellung sind die folgenden:
Überschrift
Grundsätzlich kann vom Betroffenen verlangt werden, dass er als Überschrift den Begriff „Gegendarstellung“ wählt. Eine eigene Überschrift darf der Betroffene nur dann wählen, wenn die angegriffene Ausgangsmitteilung in der Überschrift enthalten war.
Verfasser muss erkennbar sein
Der von einer Berichterstattung Betroffene muss unterhalb der Gegendarstellung genannt werden. Handelt es sich nicht um eine natürliche Person, muss die vollständige Firmenbezeichnung erfolgen. Teilweise sieht man auch, dass Rechtsanwälte Gegendarstellungen für ihre Mandanten veröffentlichen. In jedem Fall muss hier die Vertretung für den Leser deutlich gemacht werden.
Wiedergabe der Ausgangsmitteilung
Eine zulässige Gegendarstellung muss stets die Ausgangsmitteilung, auf welche die einzelnen Äußerungen der Gegendarstellung Bezug nehmen, nennen. Es ist hierbei dringend anzuraten, die jeweiligen Ausgangspassagen zu zitieren, sonst läuft man Gefahr, dass ein Gericht die Gegendarstellung als unzulässig verwirft und den geltend gemachten Gegendarstellungsanspruch zurückweist. Grund ist, dass die Ausgangsmitteilung nicht durch die Gegendarstellung verfälscht werden darf. Zu beachten ist ferner, dass der Betroffene im Rahmen seiner Gegendarstellung deutlich machen muss, wenn er sich gegen einen durch die Ausgangsmitteilung erweckten Eindruck richtet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Ausgangsmitteilung zwar nicht wörtlich etwas Bestimmtes zum Ausdruck bringt, jedoch der Eindruck falscher Tatsachen hervorgerufen wird.
Inhaltlicher Zusammenhang zwischen Gegendarstellung und Ausgangsmitteilung
Die Gegendarstellung ist nur dann zulässig, wenn ihr Inhalt in inhaltlichem Zusammenhang zu den Passagen der angegriffenen Berichterstattung steht. Daher reicht es nicht aus, nur zu schreiben, dass etwas nicht zutrifft. Vielmehr muss deutlich werden, welches der vermeintlich unwahre Sachverhalt ist und welche Behauptung aus Sicht des Betroffenen unwahr ist. Man sollte daher die einzelnen Sätze der Ausgangsmitteilung zitieren und sodann die eigene Sicht der Dinge schildern.
Inhalt der Gegendarstellung nicht offensichtlich unwahr oder irreführend
Zwar wird die Gegendarstellung vor Veröffentlichung nicht auf den Wahrheitsgehalt überprüft. An einem berechtigten Interesse für die Gegendarstellung fehlt es jedoch, wenn offensichtliche Unwahrheiten verbreitet werden sollen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verbreiten von Lügen gibt es nicht. Gleiches gilt, wenn Inhalte der Gegendarstellung offenkundig irreführend sind.
Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt enthalten
Eine Gegendarstellung ist ferner dann unzulässig, wenn sie strafbaren Inhalt enthält. Dies gilt insbesondere, wenn sie Äußerungen enthält, die den Tatbestand der Beleidigung oder Verleumdung erfüllen. Derartige Tatbestände sind jedoch nicht bereits dann erfüllt, wenn der Betroffene die Ausgangsmitteilung als unwahr darstellt. Dazu ist er im Rahmen der Verteidigung berechtigt.
Angemessener Umfang der Gegendarstellung
Damit der Abdruck verlangt werden kann, sehen die meisten Landespressegesetze vor, dass der Umfang der Gegendarstellung den Umfang der Ausgangsmitteilung nicht überschreiten darf. Wie lang die Gegendarstellung letztlich sein darf, ist jedoch immer im Einzelfall zu beurteilen. Teilweise bedarf es einer längeren Gegendarstellung, wenn Erläuterungen des Sachverhalts erforderlich sind. Es ist jedoch anzuraten, die Gegendarstellung möglichst kurz zu halten und nur das wirklich Erforderliche darzustellen.
Zudem findet der Gegendarstellungsanspruch seine Grenzen in Gegenstand und Umfang der verletzenden Erstmitteilung, das heißt, dass der Betroffene sich nur gegen die in der Erstmitteilung aufgestellten Tatsachenbehauptungen richten kann.
Zu den formellen Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs gehören die folgenden:
Wichtigste Voraussetzung ist das Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB, wonach die Gegendarstellung eine Originalunterschrift erfordert. Eine Zusendung per Fax ist daher nicht ausreichend.
Es genügt, wenn die Gegendarstellung beim Verlag zugeht. Nicht erforderlich ist, dass sie dem Geschäftsführer oder einem bestimmten Redakteur zugeht. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gegendarstellung einer zum Empfang geeigneten Personen wie etwa dem Pförtner zugestellt wird.
Die Zusendung der Gegendarstellung hat nach den Landespressegesetzen unverzüglich zu erfolgen. Lediglich das Landespressegesetz von Bayern erfordert dies nicht. Die Zusendung der Gegendarstellung muss somit ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Hierbei gibt es keine starren Fristen. Gleichwohl haben sich im Rahmen der Rechtsprechung Regelfristen durchgesetzt. So dürfte die Zusendung einer Gegendarstellung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Ausgangsmitteilung als unverzüglich gelten. Handelt es sich hingegen um komplizierte Sachverhalte, kann im Einzelfall eine längere Frist noch als unverzüglich angesehen werden. Als absolute Zuleitungsfrist ist jedoch eine Frist von drei Monaten in den meisten Landespressegesetzen geregelt.
Für Gegendarstellungen im Internet sieht § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV jedoch eine starre Höchstfrist von sechs Wochen seit dem letzten Tag der Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung, spätestens drei Monate nach erstmaliger Einstellung der Ausgangsmitteilung vor. Die Zuleitungsfrist beginnt mit Kenntnis des Betroffenen. Handelt es sich um juristische Personen wie Unternehmen, ist die Kenntnis des Vertretungsberechtigten oder Entscheidungsbefugten maßgeblich.
Die Gegendarstellung muss stets in der nächsten Ausgabe die drucktechnisch noch nicht abgeschlossen ist, veröffentlicht werden. Es kann wahlweise die Veröffentlichung an einem bestimmten Wochentag verlangt werden, wenn eine besondere Ausgabe erfolgt. Der Betroffene kann jedoch auch eine frühere Veröffentlichung verlangen wenn die Rubrik, in welcher die Ausgangsmitteilung veröffentlicht wurde, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Dabei muss die Gegendarstellung an genau derselben Stelle wie die Erstmitteilung veröffentlicht werden. Erschien die Erstmitteilung also auf der Titelseite, so kann grundsätzlich auch der Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite verlangt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass es nicht zu einer übermäßigen Einschränkung der Pressefreiheit kommt.
Es besteht die Möglichkeit einer vor- oder nachgeschalteten Anmerkung der Redaktion (Redaktionsschwanz). Allerdings muss diese von der Gegendarstellung deutlich getrennt erscheinen und sich zudem auf Tatsachen beschränken (vgl. § 10 Abs. 3 PresseG Bln). Hierbei ist jedoch stets zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Mediums, in welchem die Gegendarstellung veröffentlicht werden soll, abzuwägen. So ist ein Redaktionsschwanz dann unzulässig, wenn hierdurch eine sittenwidrige Schädigung des Betroffenen bezweckt ist und die Gegendarstellung durch erneute Darstellungen des Mediums entwertet wird.
Welche Funktion hat der Gegendarstellungsanspruch?
Der Anspruch dient hauptsächlich dem Schutz der Selbstbestimmung des Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person, welche verfassungsrechtlich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist. Leider ist es zu häufig der Fall, dass Berichterstattungen der Presse die Person des Betroffenen unzutreffend wiedergeben. Dieser Verletzung geschützter Interessen des Betroffenen, welche eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, soll durch die Möglichkeit, seine Version der Dinge darzustellen, abgeholfen werden und ihm soll die Chance gegeben werden, den aufgestellten (unwahren) Behauptungen mit derselben publizistischen Wirkung entgegentreten zu können sowie seine eigene Version des Sachverhalts schildern zu können. Der Gegendarstellungsanspruch erweist sich dabei als eines der effektivsten Mittel zum Schutz des Persönlichkeitsrechts.
Rechtliche Grundlagen des Gegendarstellungsanspruchs
Der Gegendarstellungsanspruch findet seine rechtliche Ausformung in den Pressegesetzen der Länder. Dabei kann der Betroffene den Abdruck seiner Gegendarstellung vor den Zivilgerichten durchsetzen. Sollte seinem Begehren stattgegeben werden, werden der verantwortliche Redakteur und Verleger des periodischen Druckwerks zum Abdruck der Gegendarstellung des Betroffenen verpflichtet. Eine Ehrverletzung des Betroffenen ist dabei jedoch nicht nachzuweisen. Anspruchsberechtigt ist nur der individuell Betroffene, d.h. nur derjenige, dessen eigene Interessen durch die Berichterstattung betroffen sind.
Für eine Rechtsverletzung kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene in dem Pressebericht namentlich erwähnt wurde. Vielmehr ist es schon ausreichend, wenn der Betroffene durch eine deutliche Anzahl von unbefangenen Lesern identifiziert werden kann oder sich entsprechende Hinweise in der Textveröffentlichung befinden, die auf die Person des Betroffenen schließen lassen.
Anspruchsvoraussetzungen für Gegendarstellung
Das Bestehen eines Gegendarstellungsanspruches ist an zahlreiche inhaltliche und formelle Anforderungen geknüpft. Da bei der Durchsetzung des Anspruchs das „Alles oder Nichts Prinzip“ gilt, kann die Veröffentlichung nur verlangt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer zulässigen Gegendarstellung zählen die folgenden:
Tatsachenbehauptung
Das Recht der Gegendarstellung kann nur bei Tatsachenbehauptungen in Anspruch genommen werden. Gegen reine Werturteile kann sich der Betroffene dagegen nicht wenden. Es genügt jedoch, dass der Empfänger der Mitteilung diese als Tatsachenbehauptung verstehen kann. Zu beachten ist ferner, dass auch ein geäußerter Verdacht oder verdeckte Äußerungen Gegenstand einer Gegendarstellung sein können.
Bildveröffentlichungen
Auch ein Gegendarstellungsrecht in Bezug auf die Veröffentlichung eines Bildes kann möglich sein, wenn mit dieser eine Tatsachenbehauptung aufgestellt wird bzw. wenn der Betroffene durch das Bild i.V.m. einem dazugehörigen Text unsachgemäß dargestellt wird (OLG Karlsruhe Az.: 14 U 186/10). Dazu gehören auch Fotomontagen, sofern diese nicht zu erkennen sind und sich auch nicht aus ihrer Gestaltung ergibt, dass es sich um eine Montage handelt. Betrachter könnten den Eindruck gewinnen, dass es sich bei der Montage beispielsweise um das tatsächliche Aussehen des Abgebildeten handelt.
Regelmäßiges (periodisches) Erscheinen des Mediums
Das Medium, in welchem die angegriffenen (unwahren) Tatsachenbehauptungen veröffentlicht wurden, muss periodisch, mindestens jedoch alle sechs Monate erscheinen. Diese Voraussetzung liegt darin begründet, dass durch eine periodische Veröffentlichung die öffentliche Meinung stärker und nachhaltiger beeinflusst wird, als durch eine unregelmäßige Veröffentlichung, sodass ein stärkeres Rechtsschutzbedürfnis für gegeben ist.
Betroffenheit des Anspruchstellers
Derjenige, welcher einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend macht, muss unmittelbar durch die Berichterstattung betroffen sein. Nicht erforderlich ist, dass der Name des Antragstellers genannt wird. Wie bei Unterlassungsansprüchen auch genügt die Identifizierbarkeit der betroffenen Person aus.
Berechtigtes Interesse
Ein Gegendarstellungsanspruch besteht nur, wenn es nicht an einem berechtigten Interesse fehlt. Teilweise wird das berechtigte Interesse in den einzelnen Landespressegesetzen ausdrücklich genannt. In anderen Bundesländern muss sich ein berechtigtes Interesse aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.
Handelt es sich um unerhebliche Tatsachenabweichungen, besteht bereits kein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung. Gleiches gilt, wenn der Betroffene einer Berichterstattung im Rahmen der Ausgangsmitteilung bereits hinreichend Stellung beziehen konnte oder wenn eine freiwillige Berichtigung dargestellter Tatsachen durch das Medium erfolgt.
Wichtig zu wissen ist auch, dass offensichtliche Unwahrheiten und irreführende Äußerungen nicht Gegenstand einer Gegendarstellung sein können. Die Beweislast dafür, dass ein berechtigtes Interesse für einen Gegendarstellungsanspruch nicht vorliegt, liegt auf der Seite der Medien.
Gegendarstellungsanspruch im Internet gemäß § 56 RStV (Rundfunkstaatsvertrag)
Bei Printmedien besteht der Gegendarstellungsgrundsatz nur in Bezug auf Berichterstattungen, welche in periodischen Druckwerken enthalten sind. Periodische Druckwerke meint dabei gem. § 6 Abs. 4 PresseG Bln Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.
Doch auch im Internet getätigte Aussagen können einen Anspruch auf Gegendarstellung gem. § 56 RStV begründen. Dabei ist zu beachten, dass § 56 RStV nur auf Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten anwendbar ist, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Abgestellt wird somit auf die Art des Angebots, welches mit Angeboten in Printmedien oder Rundfunk vergleichbar sein muss. § 56 RStV erfasst somit vor allem Onlineausgaben von Zeitungen oder auch elektronische Zeitungen. Jedoch kann auch eine Äußerung auf einer Kanzleiwebsite einen Anspruch auf Gegendarstellung begründen, wenn regelmäßig bearbeitete Neuigkeiten sowie laufende Pressemitteilungen von der Kanzlei herausgegeben und ins Internet gestellt werden (OLG Bremen Az.: 2 U 115/10).
Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs
Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt ausschließlich im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine Durchsetzung im Klageverfahren ist durch die Landespressegesetze teilweise ausdrücklich ausgeschlossen. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit kommt ein Klageverfahren für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Gegendarstellung jedoch bereits nicht infrage. Es würde schlichtweg das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die Ansprüche erst später im Wege der Klage geltend gemacht werden. Zu beachten ist ferner, dass die Gegendarstellung frei von Fehlern sein muss. Grundsätzlich gibt es keine Möglichkeit der Änderung der Gegendarstellung im gerichtlichen Verfahren.
Eine weitere Besonderheit bei der Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs im Vergleich zu anderen Ansprüchen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unwahre Tatsachenbehauptungen ist der Umstand, dass bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht die Vorschrift des § 32 ZPO (Ort der unerlaubten Handlung) gilt. Vielmehr ist ausschließlich der Sitz des Schuldners, sprich des Verlages oder Redakteurs, maßgeblich.
Fazit
Mit dem Anspruch auf Gegendarstellung steht dem Betroffenen ein sehr effektives und wirksames Mittel gegen eine nicht gewollte Darstellung der eigenen Person zur Seite. Dem Betroffenen soll damit die Möglichkeit gewährt werden, gegen eine unrichtige Berichterstattung mit den gleichen Mitteln vorgehen zu können, wie das Presseunternehmen selbst. Einerseits führt dies dazu, dass bei Berichterstattungen das Presseunternehmen dazu angehalten wird, die Berichte so zu verfassen, dass durch sie nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird. Andererseits muss beachtet werden, dass die Pressefreiheit eines jeden Presseunternehmens durch den Anspruch auf Gegendarstellung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Es gilt daher, einen Ausgleich zu finden, der sowohl den Interessen des Presseunternehmens, als auch den Interessen des Betroffenen gerecht wird.
Ihre Anwälte für Medienrecht und Persönlichkeitsrecht
Als spezialisierte Fachanwälte für Medienrecht und Persönlichkeitsrechte verfügen wir über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit unwahren Medienberichten und beraten Sie gern zu allen äußerungsrechtlichen Fragen. Wurden Sie Opfer einer unzulässigen Medienberichterstattung oder wird Ihnen vorgeworfen, Persönlichkeitsrechte anderer verletzt zu haben? Dann kontaktieren Sie uns. Wir vertreten sie bundesweit.
Titelbild: © nmann77 / Adobe Stock