Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken – Bundesrat stimmt zu
Erwartungsgemäß hat der Bundesrat dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zugestimmt und damit unter anderem sogenannten Abmahnkanzleien Grenzen gesetzt. Das neue Gesetz bringt vor allem entscheidende Änderungen des Urheberrechts mit sich.
1. Deckelung der Abmahngebühren von Kanzleien
So soll zukünftig durch Einführung des § 97 Abs. 3 UrhG eine Deckelung der Anwaltsgebühren bei erstmaliger Abmahnung einer natürlichen Person – beispielsweise wegen Filesharings – auf 155,00 € erfolgen. Wurden für die Berechnung der Gebühren bislang noch Gegenstandswerte von 10.000,00 € oder mehr angesetzt, was schnell zu sehr hohen Anwaltsgebühren in Höhe von über 1.000,00 € führte, liegt dieser in der Regel fortan bei 1.000,00 €, wenn der Abgemahnte das urheberrechtlich geschützte Werk nicht für gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke verwendet und erstmalig abgemahnt wird. Allerdings gibt es bezüglich des Regelstreitwerts eine Einschränkung. Wenn die Umstände des Einzelfalls den Streitwert der Höhe nach als unbillig erscheinen lassen, ist ein höherer Streitwert anzusetzen.
Die mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken einhergehenden Änderungen im Urheberrecht beinhalten darüber hinaus das Erfordernis der konkreten Aufschlüsselung bezüglich des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung. In der Vergangenheit war ein Großteil der Abmahnungen im Bereich des Filesharings zu weit gefasst, etwa, weil sich die dem Abmahnschreiben beigefügte vorgefertigte Unterlassungserklärung auf das gesamte Musikrepertoire eines Rechteinhabers erstreckte und nicht, wie es richtig gewesen wäre, auf die konkret vom Verletzer zum Download angebotenen Werke.
2. Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“
Eine weitere Neuerung, welche das Gesetz mit sich bringt, ist die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes gemäß § 32 ZPO in Bezug auf Verbraucher. Dieser besagt, dass Rechteinhaber einen Rechteverletzer an jedem Gerichtsort verklagen dürfen, an dem die Rechtsverletzung zu Tage tritt. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere durch das Anbieten urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Tauschbörsen zum Download findet die Rechtsverletzung praktisch überall statt, sodass Rechteinhaber sich bislang quasi einen beliebigen Gerichtsstand aussuchen konnten. Letztlich führte dies dazu, dass Abgemahnte nur noch an bestimmten rechteinhaberfreundlichen Gerichten verklagt wurden. Dies führte zu einer nicht mehr hinnehmbaren Willkür. Nunmehr wurde der fliegende Gerichtsstand durch die neue Vorschrift des § 104 a UrhG in Bezug auf Verbraucher abgeschafft. Diese dürfen fortan nur noch an ihrem Wohnort verklagt werden. Dies wird im Ergebnis das Geschäft mit dem Versenden von Massenabmahnungen im Bereich Filesharing weiter erschweren.
Fazit:
Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll verhindert werden, dass sich Kanzleien, welche sich vornehmlich auf das Geschäft des Versendens von Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben, Zu Lasten der Verbraucher bereichern. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die Gerichte den Regelstreitwert in Höhe von 1.000,00 € im Einzelfall als angemessen erachten, da nicht wenige Gerichte bisweilen rechteinhaberfreundlich urteilten. Dennoch werden auf Abmahnungen im Bereich der illegalen Downloads in Tauschbörsen spezialisierte Kanzleien aufgrund der Neuregelungen zukünftig auch andere Geschäftsfelder ergründen müssen, um Umsätze zu erzielen, wenngleich der erhoffte Verbraucherschutz durch die Neuregelungen nicht lückenlos gewährleistet wird.
Sind auch Sie Adressat einer urheberrechtlichen Abmahnung geworden, wenden Sie sich gern vertrauensvoll an mich. Als Ihr Anwalt für Urheberrecht in Berlin übernehme ich Ihre kompetente und interessengerechte Vertretung bundesweit.
Titelbild: © htpix / Adobe Stock