Titan Oliver Kahn schließt gerichtlichen Vergleich mit Torwarthandschuhhersteller
Ein Beitrag zum Markenrecht von Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. (Medienrecht & IP)
Der frühere Nationaltorwart und Neu-Vorstandsvorsitzende des FC Bayern München, Oliver Kahn, in seiner aktiven Zeit von Fans auf den Spitznamen „Titan“ oder „Torwart-Titan“ getauft, hatte vor dem Landgericht München I einen Torwarthandschuh-Hersteller aus Herbolzheim in Baden-Württemberg verklagt, weil dieser einen Torwarthandschuh namens „T1tan“ vertrieben hatte.
Kahn, der selbst unter dem Namen „Goalplay“ Torwandhandschuhe vertreibt, hatte sogar einst Interesse an einer Komplettübernahme der Herstellerfirma bekundet; ein Deal kam jedoch nie zustande. Es folgte die Klage auf Unterlassung der Namensnutzung und Schadenersatz. Kahn war der Ansicht, ältere Rechte an seinem Spitznamen zu besitzen und sah sich durch „T1tan“ in seinen Namens- und Markenrechten verletzt.
Der Hersteller hielt dagegen. Auch wenn es zutreffe, dass Kahn in seiner Karriere „Titan“ genannt worden sei, sei die Bezeichnung «der» „Titan“ mit Blick auf § 3 MarkenG zu unbestimmt. Die Bestimmtheitsanforderungen nach § 3 MarkenG sind von Relevanz dafür, ob eine Marke dem Schutz des Markenrechts unterliegt oder ob ihr der Schutz zu entziehen ist. Das verwendete Zeichen muss dazu geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach Ansicht des Herstellers habe Kahn jedenfalls kein Monopol auf die Bezeichnung „Titan“. Im Übrigen verwies man darauf, dass Kahn mit der Nationalmannschaft „nie etwas gewonnen“ habe, wenngleich Kahn als Ersatztorhüter hinter Andreas Köpke Europameister wurde. Trotz zahlreicher Auszeichnungen als Welttorhüter und dem Gewinn der Champions-League im Jahr 2001 sei Kahn nicht immer „titanenhaft“ gewesen. Zum Beweis legte der Hersteller Zeitungsschlagzeilen vor, etwa „Vom Titan zum Pannen-Olli“ und „Titan oder Titanic“.
Dennoch folgte mit Unterstützung eines gerichtlichen Mediators Ende November 2019 die gütliche Einigung. Über den genauen Inhalt der Vereinbarung wurde jedoch Stillschweigen vereinbart. Nach der Pressemitteilung des Gerichts blieben die Parteien nach Abschluss des Vergleichs sportlich und wünschten sich „bei ihren jeweiligen geschäftlichen Unternehmungen viel Erfolg“.
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