Recht am eigenen Bild von Kindern – Was ist rechtlich zu beachten?
Das Recht am eigenen Bild von Kindern wird leider viel zu oft vernachlässigt. Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet führt in Zeiten der zunehmenden Digitalisierung zu immer mehr Diskussionen innerhalb der Gesellschaft. Die einen sind strikt gegen die Verbreitung von Kinderfotos im Netz und nehmen das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild von Kindern sehr ernst. Die anderen wiederum, insbesondere Familienblogger und zahlreiche Influencer posten regelmäßig Fotos und Videos von ihren Kindern und dem Familienleben.
Der Grund liegt oft darin, dass private Familien- und Kinderfotos die Reichweite erhöhen und dadurch zu einem Plus an Followern und Likes führen. Die kommerzielle Verwertung der Kinderfotos im Internet führt dann dazu, dass tausende privater Bilder und Videos für eine Vielzahl von Usern öffentlich sichtbar sind. So werden etwa von der Einschulung, dem Sommerfest oder der Geburtstagsfeier Kinderfotos gemacht und in sozialen Medien wie Facebook, Instagram und Co. veröffentlicht. Aber auch das Veröffentlichen von Kinderfotos im Status von WhatsApp und anderen Messenger-Diensten ist problematisch.
Bei einem Großteil der Veröffentlichungen von Kinderfotos werden Persönlichkeitsrechte verletzt. Aus der Kinderperspektive ist das in vielerlei Hinsicht bedenklich. In dem folgenden Beitrag zum Recht am eigenen Bild von Kindern von Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. (Medienrecht & IP), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Valeria Podmogilni (wissenschaftliche Mitarbeiterin) sollen die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Kinderfotos näher beleuchtet werden.
FAQ-Ratgeber
Welche Rechte haben Kinder bei Veröffentlichung von Fotos im Internet?
Der Umgang mit Kinderfotos im Internet durch Eltern kann vielfältig motiviert sein und in unterschiedlichen Konstellationen vorkommen. Es ist zu differenzieren, ob die Eltern Fotos ihrer Kinder selbst veröffentlichen oder ob sie als Vertreter ihres Kindes auftreten und in die Veröffentlichung durch Dritte einwilligen. In beiden Fällen sind die Kinder allerdings nicht schutzlos gestellt und können sich auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das umfassende Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts dar und ist im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Danach dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Persönlichkeitsrecht ist altersunabhängig. Deshalb haben auch Kinder ein Recht am eigenen Bild und die Eltern benötigen grundsätzlich die Einwilligung des Kindes.
Die Privatsphäre und das Recht der persönlichen Ehre werden zudem durch Art. 16 der UN- Kinderrechtskonvention gewährleistet. Außerdem gelten für Kinder auch die Grundrechte auf Privatleben (Art. 7 Grundrechtecharta) und Datenschutz (Art. 8 Grundrechtecharta). Das Wohl des Kindes als Treuhänder seiner Interessen ist die Aufgabe der Eltern. Zum Wohl des Kindes gehört es auch, dass das Kind seine Persönlichkeit ungestört entwickeln und frei entfalten kann.
Recht am eigenen Bild von Kindern - Gesetzliche Grundlage
Das Recht am eigenen Bild von Kindern ist wie das Recht am eigenen Bild von Erwachsenen im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Fotos grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Rechtlich umstritten ist, ob die Einwilligung eine rechtsgeschäftliche Erklärung ist. Dann müsste das Kind oder der Jugendliche, um einwilligen zu können voll geschäftsfähig - also 18 Jahre - sein.
Kinder im Alter zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig und werden grundsätzlich von ihren Eltern vertreten. Bei Fotos im Internet kommt es aber weniger auf die Geschäftsfähigkeit, sondern vielmehr auf die Einsichtsfähigkeit an.
Entscheidungsrelevant ist die geistige Reife des Kindes. Ist das Kind reif genug, um zu entscheiden, ob Bilder von ihm veröffentlicht werden sollen oder nicht, dürfen die Eltern diese Entscheidung nicht einfach übergehen. In solchen Fällen besteht eine Doppelzuständigkeit. Ist das Kind einsichtsfähig und widerspricht der Veröffentlichung eines Fotos, dürfen Eltern die Bilder deshalb grundsätzlich nicht posten.
Sie können die Entscheidung des Kindes nicht einfach ersetzen. Das Kind hat in diesem Fall ein Vetorecht. Wann ein Kind die nötige Reife erlangt hat, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. In anderen Lebensbereichen geht man beispielsweise von dem 14. Lebensjahr aus. Die Kinder, die jetzt aufwachsen, werden schon sehr früh mit dem Internet vertraut sein. Daher kann die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild von Kindern auch schon sehr viel früher gegeben sein.
Hat das abgebildete Kind und/oder sein gesetzlicher Vertreter nicht in die Verbreitung der Fotos oder Videos eingewilligt, kommt es nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG darauf an, ob ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Veröffentlichen Eltern Fotos ihrer Kinder, so kommt regelmäßig der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG in Betracht. Danach ist ein Verbreiten zulässig, wenn es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme wird auf Pressepublikationen bezogen und räumt der Presse vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 10 EMRK einen weiten Definitionsspielraum ein, wann ein Ereignis der Zeitgeschichte angehört. Im Einzelfall muss eine Interessenabwägung erfolgen.
Wenn die Eltern nicht im Interesse ihrer Kinder handeln
Werden die Fotos der Kinder durch die Eltern selbst veröffentlicht, besteht ein Interessenskonflikt zwischen den eigenen Interessen der Eltern (Selbstdarstellung) und ihrer Fürsorgepflicht im Interesse des Kindes zu handeln, wenn das Kind nicht einsichtsfähig ist. In einem solchem Fall müssten die Eltern die Einwilligung sich selbst gegenüber erteilen. Insoweit wären sie, auf der einen Seite potentielle Gefährder der Rechtsgüter des Kindes und auf der anderen Seite gleichzeitig berufene Vertreter zum Schutz dieser Rechtsgüter.
Vor diesem Hintergrund können die Eltern ihre Kinder (nach Maßgabe der §§ 1629 II, 1795 II, 181 BGB analog) nicht wirksam vertreten. Soll die Veröffentlichung des Fotos auf eine Einwilligung gestützt werden, so kann gem. § 1909 Abs. 1 BGB auf Antrag der Eltern durch das zuständige Familiengericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Dieser muss das Kind über den Zweck und Umfang der Veröffentlichung, aber auch über die Rechtsfolgen und die ihm zustehenden Rechte aufklären.‘]
Gefahren durch die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet: Das Internet vergisst nie!
Was viele Eltern und Großeltern vergessen, ist die Tatsache, dass Kinderfotos oder gar Videos, welche einmal im Internet verbreitet wurden, in Windeseile von Dritten kopiert, gespeichert und zweckentfremdet werden können. Ein späteres Löschen aus dem Internet ist kompliziert und mitunter gar nicht möglich. Der Satz „Das Internet vergisst nie“ ist daher in vielen Fällen wörtlich zu nehmen. Landen die oft auch freizügigen Kinderfotos und Kindervideos auf beliebigen, teils auch pornografischen Seiten, deren Verantwortliche nicht ausfindig zu machen sind, fällt das Löschen der Bilder schwer.
Cybermobbing und Pädophilie
Abgesehen davon, dass die Fotos den Kindern im Erwachsenenalter peinlich sein könnten und das Recht am eigenen Bild von Kindern verletzen können, birgt die Zurschaustellung von Kindern im Netz auch tatsächliche Gefahren. Peinliche Schnappschüsse können unter Mitschülern zu Cybermobbing führen. Das bedeutet in der Praxis, dass Bilder von Mitschülern z.B. öffentlich bei Instagram verbreitet und abfällig kommentiert werden.
Dies kann bekanntermaßen enorme psychische Auswirkungen für die Betroffenen haben. In unserer anwaltlichen Praxis haben wir oft schwerwiegende Formen von Cybermobbing in Folge der Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet feststellen müssen. Da fast jeder Schüler und Jugendliche im Allgemeinen ein Handy mit Fotokamera hat, werden heutzutage zudem unkontrolliert Fotos und Videos von Kindern und Jugendlichen verbreitet. Dadurch wird in den allermeisten Fällen das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Kinder und Jugendlichen verletzt.
Ein großes Problem stellt hierbei insbesondere die gegenseitige Versendung von Intimfotos dar. Dies kann fatale Folgen für die abgebildeten Personen haben. Fotos und Videos von Jugendlichen werden von Dritten unkontrolliert auf einschlägige Sexseiten oder auf von Pädophilen besuchte Seiten hochgeladen und die Vervielfältigung der Bilder und Videos nimmt ihren unaufhaltsamen Lauf.
Gleiches gilt natürlich für freizügige Kinderfotos und Kindervideos, welche die Kinder am Strand, im Schwimmbad oder in der Badewanne zeigen. Solche öffentlich gemachten Fotos findet man nicht selten später im Darknet oder auf Internetseiten und Social-Media-Profilen, welche eigens dafür angelegt wurden, um Vorlieben von Pädophilen zu bedienen.
Werden die Bilder einmal veröffentlicht, sind diese freigegeben und lassen sich nur schwer kontrollieren bzw. entfernen. Selbst gelöscht geglaubte Fotos können noch auf fremden Geräten gespeichert sein und später wieder auftauchen. Kursieren Bilder eines Kindes im Internet, können diese leicht abgefangen oder heruntergeladen werden und so auch in die falschen Hände geraten.
Ein Screenshot ist leicht gemacht. Soziale Netzwerke wie etwa Facebook oder Instagram nutzen zudem hochgeladene Fotos, indem diese an Werbepartner weitergegeben werden. Je mehr Bilder im Netz verfügbar sind, desto beständiger wird auch die digitale Identität des Kindes, noch bevor es sich dessen bewusst ist.
Strenge Datenschutzvorgaben
Eltern müssen im Umgang mit Fotos und Videos Ihrer Kinder grundsätzlich auch datenschutzrechtliche Vorgaben beachten. Kinder sind sich hinsichtlich der möglichen Risiken und Folgen der Datenverarbeitung weniger bewusst und verdienen daher einen besonderen Schutz in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten. Bilder gelten generell auch als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, wenn die abgebildete Person nach Maßgabe des Art. 4 Nr. 1 DSGVO identifiziert werden kann.
Das ist ohne Zweifel immer dann der Fall, wenn das Gesicht des Kindes erkennbar ist. Anders als das Kunsturhebergesetz (KUG) erfasst die DSGVO den gesamten Vorgang, von der Anfertigung bis hin zur Verbreitung der Bilder. Das Hochladen der Kinderfotos in sozialen Medien wie Facebook, Instagram und Co. stellt damit eine Datenverarbeitung dar.
Datenschutzrechtliches Familien- und Haushaltsprivileg
Vom sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO ausgeschlossen ist der begrenzte Bereich der rein persönlichen und familiären Tätigkeiten, das sog. Familien- und Haushaltsprivileg gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Bei der Veröffentlichung der Fotos in diesem Bereich gilt das KUG uneingeschränkt weiter. Das bedeutet, dass die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Kinderfotos und Kindervideos dann grundsätzlich einer Einwilligung bedarf.
Die Ausnahme greift allerdings nur, wenn der Empfängerkreis auf das persönliche bzw. familiäre Umfeld beschränkt ist. Der Bereich der persönlichen Tätigkeit lässt sich somit als ein Bereich der reinen Selbstentfaltung ohne soziale Kontakte verstehen. Beim Umgang mit Kinderfotos durch Eltern im Online-Bereich kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn diese ein persönliches Fotoalbum gestalten.
Eine familiäre Tätigkeit liegt dann vor, wenn Daten im Rahmen einer besonderen Nähebeziehung verarbeitet werden. Die Kommunikation muss im Vertrauen darauf stattfinden, dass die Kinderfotos nicht an Dritte weitergegeben werden. Der familiäre Bereich ist nicht mit allgemeinen Verwandtschaftsverhältnissen gleichzusetzen. Das bedeutet, dass auch Verwandte die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern einholen müssen, wenn sie Kinderfotos veröffentlichen wollen. Unter die Ausnahme fallen damit jedenfalls Datenübermittlungen durch Eltern an konkrete Personen, zu denen sie ein tatsächlichen Nähe- und Vertrauensverhältnis haben.
Datenschutzrechtliche Einwilligung
Geht die Verbreitung über den engsten privat-familiären Bereich hinaus, entscheiden die Eltern durch die Veröffentlichung eines Fotos im Internet über die Zwecke und Mittel und sind deshalb gem. Art. 4 Nr. 7 und Art. 5 Abs. 2 DSGVO Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass ein minderjähriges Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig ist und die Eltern vertretungsbefugt sind. In die Veröffentlichung von Kinderfotos müssen daher beide Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes einwilligen.
Ob zusätzlich auch die Einwilligung des Kindes einzuholen ist, orientiert sich daran, ob das Kind einsichtsfähig ist. Zentrale Vorgaben sind Art. 4 Nr. 7, Art. 11 und 8 DSGVO. Danach hat die Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen und ist nicht an die Geschäftsfähigkeit des Kindes geknüpft. Gem. Art. 8 Abs. 1 S. 1 DSGVO kann ein Minderjähriger in die Nutzung der Dienste der Informationsgesellschaft (das schließt bspw. Dienste wie soziale Netzwerke, Streamingportale o.ä. ein) erst nach dem 16. Lebensjahr einwilligen.
Daraus ergibt sich, dass es ansonsten auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes im Einzelfall ankommt. Die Einwilligung richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und muss, um wirksam zu sein, den Anforderungen des Art. 4 Nr. 11 DSGVO genügen, insbesondere muss sie freiwillig, informiert und zweckgebunden sein, sowie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.
Soweit die Einsichtsfähigkeit des Kindes nicht gegeben ist, kann die Veröffentlichung der Kinderfotos durch die Eltern nicht auf die Einwilligung i.S.d. DSGVO gestützt werden. Eindeutig entfällt die Einwilligung als Erlaubnistatbestand deshalb bei Bildaufnahmen von Babys und Kleinkindern.
Das berechtigte Interesse der Eltern
Sofern die Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO als Erlaubnistatbestand ausgeschlossen ist, weil die Eltern als Vertreter auf beiden Seiten fungieren, kann die Veröffentlichung der Kinderfotos datenschutzrechtlich rechtmäßig sein, wenn die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich ist. So kommt z.B. ein Publikationsinteresse der Eltern in Betracht. Dabei muss eine Abwägung zwischen den Verarbeitungsinteressen der Eltern gegenüber den Interessen des Kindes erfolgen.
Kinder sind besonders schutzwürdig, weil sie die Tragweite der Datenverarbeitung nicht gänzlich überblicken können. Die besondere Schutzwürdigkeit hat auch der europäische Gesetzgeber erkannt, daher enthält die Regelung eine deutliche Wertung, indem eine Vermutung aufgestellt wird, dass die Interessen der betroffenen Person überwiegen, wenn es sich um ein Kind handelt.
Kinder sollen sich möglichst selbstbestimmt ohne Fremdeingriffe sozial entfalten können. Gerade die Veröffentlichung der Kinderfotos durch die Eltern kann zur Erstellung von Nutzerprofilen mit besonderer Authentizität der Kinder beitragen, das dem Schutzziel der informationellen Selbstbestimmung des Kindes und dem Schutz des Privatlebens entgegensteht.
Wird die Veröffentlichung der Bilder jedoch derart gestaltet, dass es einer journalistischen Tätigkeit gleicht, könnte das berechtigte Interesse der Eltern in der Medienfreiheit (Art. 5 GG, Art. 11 GrCh) begründet sein. Das ist zum Beispiel im Rahmen von Blogs (oder auch Vlogs) der Fall, wenn regelmäßig familiäre Themen für die Öffentlichkeit systematisch aufbereitet werden. Dazu zählt auch der Internetauftritt von Influencern bei YouTube und Instagram.
Wegen entgegenstehender Rechte der Kinder ist allerdings lediglich eine allgemein gehaltene Darstellung zulässig, bei der einzelne Kinder und ihre Persönlichkeit nicht in den Vordergrund gerückt werden. Daher verletzen viele Influencer, welche das Persönlichkeitsrecht ihrer Kinder medial kommerzialisieren, in vielen Fällen das Persönlichkeitsrecht ihrer Kinder.
Recht am eigenen Bild von Kindern: Zeitliche Beschränkung einer Einwilligung
Die Veröffentlichung eines Fotos ohne vorherige Einwilligung des Abgebildeten verstößt somit sowohl gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch gegen das Datenschutzrecht. Das gilt auch dann, wenn die Erstveröffentlichung mit Einwilligung der Eltern erfolgte und die abgebildete Person zwischenzeitlich volljährig geworden ist.
Einen solchen Fall hatte am 29.08.2019 das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt a.M. Urteil vom 29.08.2019, 2-03 O 454/18) zu entscheiden. Die Einwilligung gem. § 22 KUG ist grundsätzlich rechtlich bindend und anders als die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht widerruflich. Nur in Ausnahmefällen ist der Widerruf der Einwilligung möglich.
Allerdings wirkt die Einwilligung der Eltern nicht gegenüber einem volljährig gewordenen Kind. Sofern die abgebildete Person nicht eingewilligt hat, hat sie selbst noch keine bindende Entscheidung für sich getroffen. Diese Entscheidungsmöglichkeit wird auch Personen zugebilligt, die als Kinder abgebildet wurden, aber mittlerweile die Volljährigkeit erreicht haben.
Eine Einwilligung der Eltern entfaltet nur solange Wirkung, wie das Kind nicht voll geschäftsfähig ist. Ab Erreichung der Volljährigkeit muss eine Einwilligung des Abgebildeten eingeholt werden. Somit kann die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung von Kinderbildern nicht auf eine zurückliegende Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gestützt werden.
Wichtig: Einwilligung beider Elternteile erforderlich
Um das Recht am eigenen Bild der Kinder nicht zu verletzen, müssen in die Veröffentlichung der Fotos stets beide Eltern einwilligen, unabhängig davon, ob es sich um eine datenschutzrechtliche oder äußerungsrechtliche Einwilligung handelt. Das stellt dann ein Problem dar, wenn Eltern unterschiedliche Auffassungen vertreten oder aufgrund einer Scheidung getrennt leben. Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht (§1629 Abs. 1 S. 2 BGB), können sie über die Veröffentlichung nur gemeinsam entscheiden. Das bedeutet auch, dass ein Elternteil nicht allein vor Gericht vertretungsberechtigt ist und dementsprechend keine Unterlassungsansprüche ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis gerichtlich geltend machen kann.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 24.05.2018 entschieden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, 13 W 10/18), dass es sich bei einer Veröffentlichung von Kinderfotos auf einer zu kommerziellen Zwecken dienenden Webseite um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handle und zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Unterlassungsansprüche des Kindes ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei.
Freizügige Kinderfotos besser nicht veröffentlichen
Fotos, die Kinder in leichter Bekleidung oder in peinlichen bzw. intimen Situationen zeigen, sollten die Eltern besser nicht posten. Zu einem intimen Umfeld gehört dabei nicht nur das Badezimmer, sondern auch das Kinderzimmer. Auch solche Bilder, die die Kinder am Strand oder im Planschbecken zeigen, sind intim. Die Preisgabe weiterer Daten des Kindes wie Namen oder weitere Daten, welche Rückschlüsse auf den Standort zulassen, sollten in jedem Fall vermieden werden. Generell gilt, dass die Veröffentlichung der Kinderfotos im Internet nicht per se von der elterlichen Fürsorge umfasst ist.
Dabei können die Eltern sich auch nicht auf ihr Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG berufen, weil ihr Verhalten nicht den dafür notwendigen Bezug zum Kindeswohl aufweist. Es geht in den hier aufgeworfenen Fällen um die Selbstdarstellung der Eltern und nicht um die Pflege und Erziehung des Kindes. Sie handeln daher im Eigeninteresse, welches dem Recht am eigenen Bild des Kindes und dem Recht auf eine ungestörte Entwicklung gegenübersteht.
Vermarktung der Kinder zu Werbezwecken verletzt oft Persönlichkeitsrechte
Über die bloße Selbstdarstellung hinaus gehen solche Bildveröffentlichungen von Kindern, die mit bestimmten Produkten zu Werbezwecken abgebildet werden. In den meisten Fällen wird die Privatsphäre der Kinder von den Eltern nicht respektiert und das eigene Kind als Sprungbrett zur Influencer-Karriere benutzt. Manche Influencer sprechen offen darüber, dass das eigene Baby oder Kleinkind ihr “Unique Selling Point” ist und sie dadurch mehr Klicks erhalten.
Viele Eltern gehen auch soweit, dass sie für ihre Kinder eigene Profile bei Plattformen wie YouTube und Instagram erstellen und regelmäßig mit Fotos und Informationen über das Kind füllen. Auch das stellt einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kinder dar. Die Kinder wachsen ungefragt und oft auch ungewollt als öffentliche Personen im Internet auf. Das Recht am eigenen Bild der Kinder wird durch die ungewollte kommerzielle Vermarktung in vielen Fällen erheblich verletzt.
Kinderarbeit entgegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Influencer-Marketing ist ein bisher nur spärlich reguliertes Feld. Sobald Kinder involviert sind, müssen die Eltern nicht nur die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben des Wettbewerbsrechts, sondern grundsätzlich auch das Jugendarbeitsschutzgesetzes einhalten. Die Kinderarbeit ist in Deutschland verboten. Ein generelles Verbot folgt aus § 5 Abs. 1 JArbSchG. Bei Fotoaufnahmen durch Eltern kann allerdings auf Antrag eine behördliche Ausnahme gem. § 6 Abs. 2 JArbSchG eingeholt werden.
Bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren ordnet das Jugendarbeitsschutzgesetz maximal zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 und 17 Uhr. Ist das Kind älter als sechs Jahre, sind sogar drei Stunden täglich zulässig. Dabei sind die Kinder teilweise erfolgreicher als die Erwachsenen und können sogar ein Familieneinkommen erzielen. In einem solchem Fall besteht immer ein Interessenkonflikt zwischen dem Schutz des Kindeswohles und den finanziellen Interessen der Eltern.
Ansprüche der Kinder auch gegen die Eltern
Die Veröffentlichung von Fotos ohne entsprechende Einwilligung kann Konsequenzen nach sich ziehen. Verletzen gewerblich genutzte Bilder Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte, müssen sie gegebenenfalls wieder gelöscht werden. Der Abgebildete kann zudem Geldentschädigung verlangen oder sogar den Gewinn einfordern, der mit der Veröffentlichung erzielt wurde. Eltern wiederum können auf Unterlassung und Beseitigung der Fotos oder Videos klagen, wenn die Fotos ihrer Kinder unrechtmäßig von Dritten im Internet veröffentlicht werden.
Aber auch Minderjährige können gegen die eigenen Eltern einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts haben, wenn Fotos zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurden, in dem das Kind wegen mangelnder Einsichtsfähigkeit noch nicht mitentscheiden konnte. Dabei sollten allerdings Verjährungsfristen beachtet werden. Weiterhin bestehen auch Ansprüche auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und Auskunft (Art. 15 DSGVO).
Fazit: Recht am eigenen Bild von Kindern wird zu oft verletzt
Das Recht am eigenen Bild von Kindern wird viel zu oft verletzt. Insbesondere Eltern als potentielle Verletzer sollten mehr Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht ihrer Kindern nehmen. Sie können die Fotos ihrer Kinder in einem begrenzten privat-familiären Umfang rechtmäßig teilen. Sind die Kinder noch zu klein und deshalb nicht einsichtsfähig und kann die Kontrolle über die veröffentlichten Fotos nicht gewährleistet werden, sollte der öffentliche Umgang mit Kinderfotos eingeschränkt erfolgen.
Sofern die Kinder einsichtsfähig sind, sollten die Eltern sie einbinden und sicherstellen, dass sie eine informierte und freiwillige Einwilligung abgeben. Ausnahmen können in begrenztem Umfang für die durch die Eltern betriebenen Blogs bestehen. Festzuhalten bleibt, dass die Einwilligung der Eltern gegenüber bereits volljährig gewordenen Kindern nicht bindend ist und sich Kinder somit nicht daran festhalten lassen müssen.
Ihre Anwälte für Persönlichkeitsrechte
Unsere Fachanwälte für Medienrecht beraten und vertreten Sie kompetent und bundesweit bei allen Fragen zum Persönlichkeitsrecht, insbesondere zum Recht am eigenen Bild von Kindern und Jugendlichen. Durch unsere hohe Spezialisierung verfügen wir über umfangreiche und jahrelange Erfahrung im Umgang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Wurden Fotos oder Videos von Ihnen ohne Ihre Einwilligung im Internet verbreitet und möchten Sie dagegen vorgehen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und schildern uns Ihren Fall.