Social-Media und Recht – Welche Rechte muss man beachten?
Rechtsanwalt David Geßner, LL.M., Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erläutern in dem folgenden Beitrag, welche rechtlichen Fragestellungen sich beim Umgang mit sozialen Medien ergeben.
Soziale Medien sind aus dem Alltag vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Nach einer aktuellen Studie des Digital Report 2020 nutzen fast 78 Millionen Menschen in Deutschland das Internet; davon sind etwa 38 Millionen aktive Nutzer von Social-Media Angeboten wie Instagram, Twitter, TikTok oder YouTube. Dies entspricht etwa 45 % der Gesamtbevölkerung. Im Vergleich zum Vorjahr 2019 ist die Anzahl der Nutzer nochmals um 6,5 % gestiegen. Auch Unternehmen setzen zu Marketingzwecken verstärkt auf soziale Medien. Denn vor allem durch den Einsatz von „Influencern“ lässt sich mittlerweile eine größere Reichweite generieren, als durch viele andere onlinebezogene Marketinginstrumente.
Nutzer sozialer Netzwerke stellen entweder eigene Inhalte ein (sog. „User-Generated Content“) oder sie teilen, retweeten und reposten Fotos, Videos oder Textbeiträge Dritter. Über die Zulässigkeit dieser Art der Verbreitung machen sie sich dabei häufig keinerlei Gedanken. Dabei lohnt es sich, sich als Nutzer mit dieser Thematik zu beschäftigen. Hierdurch können unangenehme Folgen wie Abmahnungen vermieden werden. Zudem bekommen Rechteinhaber hierdurch ein besseres Gefühl dafür, wie die selbst hochgeladenen Inhalte geschützt sind.
FAQ-Ratgeber
Welche Rechte sind in sozialen Medien von Relevanz?
Dass digitale Inhalte Dritter – rechtlich betrachtet – kein Allgemeingut sind, sollte jedem Nutzer bewusst sein. Vielmehr kann das Teilen, Reposten oder Retweeten fremder Beiträge neben dem Urheberrecht auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter, bzw. das Recht am eigenen Bild betreffen.
Wie kann ich fremde Musik benutzen, ohne Urheberrechte zu verletzen?
Da die meisten bekannten Musikwerke bei der Verwertungsgesellschaft GEMA registriert sind, kann man sich dort gegen eine Lizenzgebühr entsprechende Nutzungsrechte einräumen lassen. Viele Apps (etwa Instagram) bieten inzwischen die Möglichkeit, vorlizensierte Musik in den selbst erstellten Videos völlig legal zu verwenden. Auch gibt es Werke, an denen die Schutzrechte inzwischen abgelaufen sind. Diese sind dann gemeinfrei und können verwertet werden. Die Schutzfrist im Urheberrecht beträgt 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers.
Darüber hinaus kann man unter bestimmten Voraussetzungen auch ein bearbeitetes Werk veröffentlichen, ohne die Zustimmung des Urhebers einholen zu müssen. Die Abgrenzung zwischen einer sog. freien Bearbeitung und einer unfreien Benutzung ist allerdings schwierig und immer eine Frage des Einzelfalls. Daher empfiehlt es sich im Zweifelsfall, sich zuvor die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen zu lassen.
Ferner gibt es Werke, die im Rahmen einer sog. Creative Commons-Lizenz genutzt werden können. Derartige Werke sind zwar nicht gemeinfrei, sind aber unter Bestimmten Voraussetzungen (Benennung des Urhebers, nicht kommerzielle Zwecke) für bestimmte Nutzungen freigegeben.
Social-Media und Urheberrecht
Zunächst kann, je nach Art und Inhalt eines geposteten Beitrags, das Urheberrecht betroffen sein. Da in sozialen Medien vor allem Texte, Videos und Fotos eine Rolle spielen, kann es hier schnell zu Urheberrechtsverletzungen kommen.
Unzulässige Verbreitung von Fotos
Fotos, die in ihrer schöpferischen Qualität über bloße „Schnappschüsse“ hinausgehen, sind regelmäßig als Lichtbildwerke nach § 2 I Nr. 5 UrhG geschützt. Aber auch einfache, weniger künstlerisch gestaltete Aufnahmen können als Lichtbilder gemäß § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz in der Form eines Leistungsschutzrechts genießen.
Zum Teil werden auch architektonische Bauten fotografiert und online gestellt. Dabei können grundsätzlich auch die Urheberrechte des jeweiligen Architekten an dem Bauwerk eine Rolle spielen, Allerdings ist die Veröffentlichung von öffentlichen bzw. allgemein zugänglichen Bauwerken gem. § 59 UrhG grundsätzlich unbedenklich. Bei privaten Grundstücken und Gebäuden sind hingegen auch die Rechte der jeweiligen Eigentümer bzw. deren Hausrecht zu beachten.
Rechtswidrige Verbreitung von Videos
Vom Urheberrecht geschützt sind regelmäßig auch Videos als Filmwerke gemäß § 2 I Nr. 6 UrhG, sofern sie das Ergebnis einer geistigen Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe sind und hinreichenden individuellen Charakter besitzen.
Unzulässige Verbreitung von Texten
Texte können als Sprachwerke nach § 2 I Nr. 1 UrhG geschützt sein. Dies gilt zunächst unabhängig von der jeweils benutzen Zeichenanzahl oder der Länge, da der urheberrechtliche Schutz grundsätzlich keinen bestimmten Mindestumfang voraussetzt. Zwar vergrößert sich bei längeren Texten der schöpferische Gestaltungsspielraum, da der Text dann in seiner optischen und sprachlichen Gestaltung oftmals individuell ausgeprägt ist.
Aber selbst kurze Wortschöpfungen, wie sie vor allem auf Instagram und Twitter vorzufinden sind, sind grundsätzlich einem Urheberrechtsschutz als Sprachwerk zugänglich. So wurde in der Rechtsprechung bereits bei einem aus drei Wörtern bestehenden Werbespruch die urheberrechtliche Schutzfähigkeit bejaht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 18.02.1974, Az. 16 S 3/73).
Sehr kurze Texte regelmäßig nicht schutzfähig
Dennoch wird bei sehr kurzen Texten, insbesondere bei sog. „Captions“ (sehr kurze Texte zur Beschreibung eines Beitrags), die erforderliche Schöpfungshöhe aufgrund des geringen Gestaltungsspielraums regelmäßig fehlen. Maßgeblich ist u.a., ob eine individuelle, fantasievolle Wortwahl vorliegt bzw. ob sich der Text von der üblichen und allgemein gebräuchlichen Wortwahl abhebt.
Rechtswidrige Verbreitung von Musik
Auch musikalische Beiträge Dritter sind regelmäßig als Musikwerke urheberrechtlich geschützt gem. § 2 I Nr. 2 UrhG. Bei Musikstücken kommen mehrere Rechteinhaber in Betracht. So können neben den Komponisten, Textschreibern, und Interpreten auch Produktionsfirmen Rechte in dem Musikwerk besitzen. Auch ausländische Urheber können sich in Deutschland auf den urheberrechtlichen Schutz berufen.
Wann brauche ich die Zustimmung des Urhebers?
Bei der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Beiträge auf Social-Media-Plattformen ist zur rechtlichen Einordnung nach der jeweiligen Handlung zu differenzieren.
Kann ich eigene Videos mit fremden Musikstücken hinterlegen?
Die Hinterlegung eigener Videos mit fremden Musikstücken und das Hochladen derartiger Videos auf Internetportalen ist urheberrechtlich nicht ohne weiteres zulässig. Zum einen kann dadurch das Urheberpersönlichkeitsrecht in Form des Entstellungsschutzes betroffen sein. Zum anderen sind auch regelmäßig die Verwertungsrechte der jeweiligen Rechteinhaber, konkret das Vervielfältigungsrecht und das Bearbeitungsrecht tangiert.
Wird ein Musikstück mit einem Video verbunden, wird es in eine Filmwerkart überführt. Darin liegt rechtlich eine sog. Umgestaltung. Die Veröffentlichung oder Verwertung einer solchen Umgestaltung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Dies gilt zunächst unabhängig davon, in welchem Kontext das derart umgestaltete Musikwerk genutzt wird.
Denn wegen des im Urheberrecht geltenden starren Melodienschutzes kann die Originalmelodie nicht ohne die Zustimmung des Urhebers benutzt werden. Das Hochladen eines derartigen Videos auf einem Videoportal ohne Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber an der Musik ist daher grundsätzlich unzulässig.
Teilen und Retweeten von Beiträgen als Form des „Embedding“
Werden Beiträge anderer Nutzer bei Instagram, Facebook, Twitter oder YouTube geteilt bzw. retweetet, spricht man vom sog. „Embedding“ (deutsch: Einbetten). Dabei werden nicht fremde Inhalte kopiert, sondern auf dem Originalserver belassen und von dort aus im Wege der Verlinkung in das eigene Social-Media-Profil eingebunden. Die Inhalte werden Dritten (je nach den gewählten Privatsphäre-Einstellungen) unmittelbar angezeigt und werden dadurch abrufbar. Nur beim ersten Hochladen (Upload) eines Beitrags auf dem Server der Social-Media-Plattform kommt es zu einem Kopiervorgang.
Beim reinen Embedding hingegen liegt (ähnlich wie beim sog. Inline-Linking oder Framing) aus rechtlicher Sicht weder eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) noch eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vor. Derjenige, der den Beitrag hochgeladen hat, entscheidet allein darüber, ob der Beitrag zugänglich bleibt oder nicht. Der Teilende hat keinen Einfluss darauf, ob der Beitrag auf seinem Profil abrufbar bleibt. Denn bei einem Löschen des Inhalts auf der Ausgangsseite ist der Beitrag nicht mehr über das Profil abrufbar.
EuGH: Verlinkung nicht ohne Weiteres zulässig
Allerdings kann durch das Verlinken von Beiträgen je nach den verwendeten Privatsphäre-Einstellungen auf der verwendeten Social-Media-Plattform eine „öffentliche Wiedergabe“ iSd § 15 II UrhG vorliegen. Nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 13.2.2014, Az. C-466/12) muss sich derjenige, der einen solchen Link setzt, zuvor darüber versichern, ob der verlinkte Inhalt ursprünglich rechtmäßig hochgeladen wurde, um einem Haftungsrisiko zu entgegen. Dies ist in der Praxis jedoch kaum umsetzbar.
Der EuGH geht jedenfalls davon aus, dass zumindest beim Setzen eines Hyperlinks mit einer Gewinnerzielungsabsicht Nachforschungspflichten bestehen. In diesen Fällen bestehe eine unwiderlegliche Vermutung für die Kenntnis der Widerrechtlichkeit des verlinkten Inhalts. In der Konsequenz liegt nach dem EuGH in solchen Fällen eine „öffentliche Wiedergabe“ vor. Fehlt hingegen die Gewinnerzielungsabsicht, so sei zu ermitteln, ob der Verlinkende die Widerrechtlichkeit des verlinkten Inhalts hätte erkennen können.
Hochladen, Speichern und Herunterladen von Beiträgen
Anders als beim Embedding stellt das Hochladen, Speichern und Herunterladen fremder Beiträge einen Vervielfältigungsvorgang im Sinne des § 16 UrhG dar. Darüber hinaus werden beim erstmaligen Hochladen die jeweiligen Inhalte gem. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. In solchen Fällen bedarf es zwingend der Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers.
Dass ein ursprünglich mit Zustimmung des Urhebers bereits öffentlich gemachter Inhalt nicht nochmals an anderer Stelle öffentlich wiedergeben werden kann, ist nach Ansicht des EuGH nicht anzunehmen. Denn dem Urheber stehe weiterhin das Recht zu, selbst darüber zu entscheiden, ob sein Inhalt an anderer Stelle hochgeladen wird. Anderenfalls würde er dadurch die Kontrolle über die weitere Verwertung seines Werks verlieren.
Privatsphäre-Einstellungen von Social-Media-Plattformen
Beim Teilen fremder Beiträge ist auch danach zu unterscheiden, mit welcher Privatsphäre-Einstellung der Rechteinhaber seinen urheberrechtlich geschützten Beitrag online gestellt hat.
Öffentliche Einsehbarkeit der Beiträge
Hat der Urheber einen urheberrechtlich geschützten Beitrag ursprünglich selbst auf einer Plattform veröffentlicht und kann der Beitrag von jedem Nutzer der Plattform eingesehen werden, weil der Urheber seine Privatsphäre-Einstellung entsprechend gewählt hat, bedarf es zu einem Teilen dieses Beitrags innerhalb der Funktionalitäten der Plattform keiner ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beitrag auch für solche Internetnutzer abrufbar ist, die auf der Social-Media-Plattform selbst nicht angemeldet sind. Denn ein derart veröffentlichter Beitrag richtete sich von Anfang an aufgrund der Öffentlichkeit des Profils an die Gesamtheit der Internetnutzer.
Konkludente Einwilligung
Auch wenn der Urheber keine ausdrückliche Einwilligung zu einer Verbreitung seiner Beiträge erteilt hat, liegt nach den Umständen zumindest eine konkludente Einwilligung vor. Dies wird man jedenfalls im Bereich der Weiterverbreitung von öffentlichen bzw. frei zugänglichen Posts innerhalb der Funktionalitäten der Plattform annehmen können.
Wer also Texte und Fotos auf Instagram oder Twitter auf seinem öffentlich sichtbaren Profil hochlädt, willigt damit zugleich konkludent in deren Weiterverbreitung auf der jeweiligen Plattform ein. Denn in diesem Fall geht man davon aus, dass der Nutzer die größtmögliche Breitenwirkung erzielen wollte.
Einsehbarkeit nur für Freunde/Follower
Anders liegt es hingegen bei urheberrechtlich geschützten Beiträgen, die nur im „privaten Bereich“ veröffentlicht wurden und aufgrund der gewählten Privatsphäre-Einstellung nur für Freunde bzw. Follower einsehbar sind. Eine konkludente Einwilligung zur Weiterverbreitung scheidet hier aus. Wird ein so veröffentlichter Beitrag nun durch Verlinkung für alle Nutzer des Mediums sichtbar gemacht, liegt darin eine unzulässige öffentliche Wiedergabe iSd. § 15 II UrhG. Denn der Rechteinhaber wollte den Beitrag erkennbar nur seinen Followern bzw. Freunden sichtbar machen.
Folglich ist für jede darüber hinaus gehende Veröffentlichung seine Einwilligung erforderlich. Anderenfalls liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Daher schützen viele Social-Media Plattformen inzwischen ihre Nutzer durch technische Voreinstellungen vor diesem Risiko, indem sie die Sichtbarkeit dieser privat veröffentlichten Beiträge einschränken oder gar eine Verlinkung verhindern.
Umgehung von Privatsphäre-Einstellungen
Trotz der Privatsphäre-Einstellungen ist es jedoch technisch versierteren Nutzern weiterhin möglich, geschützte Beiträge herunterzuladen, zu speichern und dann woanders hochzuladen. Selbstverständlich gelten dabei die oben genannten Grundsätze. So stellt bereits der Screenshot eines Fotos rechtlich eine Vervielfältigung dar, was jedoch im Falle einer bloßen privaten Verwendung von § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt ist.
Der Upload von Beiträgen ist hingegen ohne eine entsprechende Einwilligung unzulässig. Wird ein Beitrag außerhalb der Funktionalitäten einer bestimmten App erneut über eine separate App geteilt („reposted“), stellt dies einen eigenen Vervielfältigungsvorgang sowie eine öffentliche Zugänglichmachung iSd §§ 16, 19a UrhG bzw. eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 II UrhG dar. Dafür ist – unabhängig von den Privatsphäre-Einstellungen – ebenfalls eine Einwilligung des Rechteinhabers erforderlich.
Social-Media und Persönlichkeitsrechte
Neben dem Urheberrecht kann auch das Persönlichkeitsrecht eines Dritten beim Verbreiten von Beiträgen betroffen sein. Unzulässige Äußerungen sowie die Verletzung des Rechts am eigenen Bild spielen hierbei eine große Rolle.
Verbreitung von Äußerungen anderer Nutzer über Dritte
Oft kommt es vor, dass in sozialen Netzwerken Aussagen anderer Nutzer weiterverbreitet werden, die für zutreffend oder richtig erachtet werden. Im Einzelfall kann es sich jedoch auch um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen zu Lasten eines Dritten handeln.
Wer nun eine solche Äußerung eines Anderen – etwa im Rahmen eines Tweets – weiterverbreitet, ohne sich davon ausdrücklich und glaubhaft zu distanzieren, macht sich diese regelmäßig zu eigen. In diesen Fällen haftet der Verbreitende dafür unter Umständen wie für eine eigene Aussage (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. Oktober 2016, Az. 16 W 57/16). Neben strafrechtlichen Konsequenzen, kann dies auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche bzw. Geldentschädigungsansprüche auslösen.
Verbreitung von Bildnissen anderer Personen
Ist auf einem Foto eine andere Person abgebildet bzw. zu erkennen, so ist für eine Verbreitung bzw. Veröffentlichung gemäß § 22 KUG grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Allerdings können die Ausnahmen des § 23 I KUG greifen. Zulässig sind danach:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen,
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
Konkludente Einwilligung des Abgebildeten?
Wenn ein Nutzer ein Foto von sich aufnimmt und auf seinem öffentlichen Profil postet, wird regelmäßig seine konkludente Einwilligung zu einer Weiterverbreitung des Bildnisses auf der jeweiligen Plattform anzunehmen sein. Insofern gelten hier die gleichen Grundsätze wie im Urheberrecht. Auch hier scheidet eine konkludente Einwilligung zu einer Verbreitung außerhalb der jeweiligen Plattform aus.
In der Praxis kommt es immer wieder zu Fällen, in denen Unternehmen mit den Bildnissen eines Influencers werben, ohne sich zuvor dessen Einwilligung gesichert zu haben. Hier scheidet eine konkludente Einwilligung aus. Denn eine kommerzielle Nutzung von öffentlich abrufbaren Bildnissen einer Person ist nur im absoluten Ausnahmefall ohne Einwilligung zulässig, etwa wenn ein schutzwürdiges Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht oder wenn das Bildnis in einem satirisch-parodistischen Zusammenhang verwendet wird.
Fazit: Vorsicht beim Umgang mit Inhalten in sozialen Medien
Nach alledem kann die Verbreitung fremder digitaler Inhalte auf sozialen Netzwerken mit erheblichen Risiken verbunden sein. So sind dabei – je nach Art und Inhalt der Beiträge – nicht nur urheberrechtliche, sondern auch persönlichkeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sein.
Insbesondere bei einer beabsichtigten (kommerziellen) Verwendung von Social-Media-Beiträgen ist es grundsätzlich zu empfehlen, sich zuvor die Einwilligung des Abgebildeten bzw. Rechteinhabers einzuholen, um eine Abmahnung zu vermeiden.
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