Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung durch Bilderklau
Das Thema Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen ist dem Bereich des Fotorechts zuzuordnen. durch Bilderklau beschäftigt viele Urheber, Fotografen und Lizenznehmer. Als spezialisierte Anwälte für Urheberrecht vertreten wir seit vielen Jahren Rechteinhaber bei der Durchsetzung urheberrechtlicher Schadensersatzansprüche.
Urheberrechtsverletzungen und Fotoklau in Zeiten von Social Media
InfluencerInnen, PolitikerInnen, Celebrities, SportlerInnen, MusikerInnen, KünstlerInnen, UnternehmerInnen, AktivistInnen aber auch Privatpersonen, Erwachsene und Kinder bedienen sich auf allen möglichen Social-Media-Plattformen (Facebook, Instagram, TikTok, YouTube etc.) zur Selbstvermarktung / Selbstdarstellung oftmals der Macht von Bildern. Fotografien erzeugen unbestritten eine nicht zu unterschätzende Kraft und üben eine emotionale Wirkung aus, die sich anders nicht herstellen lassen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn andere Fotografien nutzen, ohne sich beim Fotografen die erforderliche Erlaubnis einzuholen. Dies kann dazu führen, dass der Fotograf oder Inhaber von Nutzungsrechten Ansprüche gegen den Verletzer auf Schadensersatz wegen einer begangenen Urheberrechtsverletzung hat.
Die häufigsten Fragen, die sodann in der anwaltlichen Praxis von Betroffenen geäußert werden, sind:
Darf der das? Wie lang macht der das schon? Werde ich entschädigt? Ist das nicht strafbar?
Wie so oft in der Juristerei ist es nicht möglich, auf einfache Fragen einfache Antworten zu geben. Der Teufel steckt wie so oft im Detail. Mit diesem Beitrag versuchen RA David Geßner, LL.M. und RA Marvin Schumacher , beide Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, einen möglichst einfach nachvollziehbaren Überblick zum Thema Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch Bilderklau zu verschaffen.
Schutz von Fotografien nach dem Urheberechtsgesetz (UrhG)
Das Urheberrechtsgesetz gewährt sog. Lichtbildwerken gem. § 2 I Nr. 5, II UrhG Urheberrechtsschutz und Lichtbildern gem. § 72 UrhG Leistungsschutz. Diese Unterscheidung spielt allerdings in der Praxis regelmäßig keine Rolle. Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz besteht so oder so. Es bestehen lediglich Unterschiede im Schutzumfang und der Schutzdauer. Der Schutz entsteht kraft Gesetzes, falls die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind.
Als Lichtbildwerke sind Lichtbilder geschützt, bei denen der Fotograf durch den gezielten Einsatz eines oder mehrerer Gestaltungsmittel der Fotografie das Bildresultat in einer Weise beeinflusst und prägt, dass eine persönliche und geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt (BGH ZUM 2000, 233). Als wesentliche Gestaltungsmittel der Fotografie stehen dabei die Auswahl eines bestimmten Ausschnitts, die Entscheidung über die Brennweite des Aufnahmeobjektivs, die Perspektive, die Entscheidung über die Schärfentiefe durch Wahl einer Blende, die Wahl des Aufnahmeformates, das die Bildauflösung bestimmt, sowie die Auswahl bestimmter Aufnahmematerialien, die den Bildeindruck maßgeblich prägen, zur Verfügung.
Dabei bedarf es keines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung. Vielmehr gilt für die Schutzanforderungen der Maßstab des Art. 6 der EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts vom 29.10.1993 (ABL. EG Nr. L 290), sodass jedenfalls nach deren Umsetzung in nationales Recht am 01.07.1995 (BGBl. 1995 I, S. 910) nur noch geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen sind.
Der Werkbegriff im Urheberrecht
Der Begriff des “Werkes” ist ein autonomer Begriff des Europäischen Rechts. Er ist einheitlich auszulegen und anzuwenden für alle Werkarten. Hierfür gibt es zwei Tatbestandsmerkmale:
- Es muss sich um ein Original handeln, das die eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt.
- Die Gestaltung muss die freien kreativen Entscheidungen des Gestalters zum Ausdruck bringen und die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln.
Nach § 72 I UrhG genießen auch Lichtbilder Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. In § 72 I UrhG heißt es:
„Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriftendes Teil 1 geschützt.“
- 72 UrhG ist der sog. leistungsschutzrechtliche Unterbau zum Schutz von Lichtbildwerken gem. § 2 I Nr. 5 UrhG. Lichtbilder und ähnlich hergestellte Erzeugnisse, die die Schöpfungshöhe des § 2 UrhG nicht erreichen, können somit unter den Voraussetzungen des § 72 UrhG ebenfalls geschützt sein, wobei ein Minimum eigener Leistung jedoch auch hierfür gegeben sein muss. Interessant ist insoweit, dass Einzelbilder eines Films unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 I Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt sind (BGH v. 6.2.2014 – I ZR 86/12 GRUR 2014, 363 Tz. 20).
Wer wird durch das Urheberrechtsgesetz geschützt?
Durch das Urheberrechtsgesetz wird der Rechtsinhaber geschützt.
Bei Lichtbildwerken ist dies gem. § 2 I Nr. 5, II UrhG der Urheber. Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Bei Lichtbildern ist Rechtsinhaber gem. § 72 UrhG der Lichtbildner. Rechtsinhaber ist jeweils der Fotograf, d.h. derjenige, der die Aufnahmen selbständig schafft. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip.
Wegen des Schöpferprinzips ist Urheber/Rechtsinhaber immer eine natürliche, nicht aber eine juristische Person.
Das Schöpferprinzip gilt auch bei Arbeitsverhältnissen (§ 43 UrhG). Hier kommt es aber in der Regel zu umfassenden vertraglichen oder tariflichen Rechtseinräumungen. Falls keine Regelung im Vertrag existiert, gilt unter Umständen eine stillschweigende Rechtseinräumung (BGH GRUR 1976, 264).
Das Urheberrechtsgesetz regelt in § 8 UrhG die sog. Miturheberschaft. Gem. § 8 UrhG ist Miturheber, wer gemeinsam mit anderen ein Werk geschaffen hat, dessen Anteile sich nicht gesondert verwerten lassen. Insoweit ist jeweils ein eigener schöpferischer Beitrag erforderlich.
Wie lange sind Lichtbildwerke und Lichtbilder geschützt?
Die Schutzdauer beträgt bei Lichtbildwerken gem. § 2 I Nr. 5, II UrhG § 64 UrhG: 70 Jahre post mortem. Bei Miturheberschaft 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen (§ 65 UrhG). Die Schutzdauer bei Lichtbildern ist in § 72 III UrhG geregelt. Dort heißt es:
„Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 UrhG zu berechnen.“
Welcher Schutzumfang besteht bei urheberrechtlich geschützten Fotos?
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (§ 11 UrhG). Es ist zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12ff. UrhG) und Verwertungsrechten (§§ 5ff. UrhG) zu unterscheiden.
Urheberpersönlichkeitsrechte sind das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG). Nach herrschender Meinung schützt § 12 UrhG nur das Recht zur Erstveröffentlichung. § 13 UrhG gilt für Lichtbildwerke und für Lichtbilder. Es besteht danach ein Recht auf Nennung von Vor- und Nachnamen oder Künstlernamen oder Pseudonym; kein Anspruch hingegen auf Nennung der Adresse und/oder Telefonnummer.
Verwertungsrechte sind insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17) und das Ausstellungsrecht (§ 18).
In welchen Fällen kann ein Urheberrechtseingriff gerechtfertigt sein?
Hier sind drei Rechtfertigungen zu beachten. Der Urheberrechtseingriff kann durch gesetzliche Schranken §§ 44 a ff. UrhG, durch Rechtseinräumung § 31 UrhG oder durch schlichte Einwilligung gerechtfertigt sein.
Was sind die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung bei Bilderklau?
Urheberrechtsverletzungen können zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben, wobei strafrechtliche Folgen eine untergeordnete Rolle spielen.
Zivilrechtliche Folgen können sein:
- Unterlassung bei Wiederholungsgefahr § 97 I 1 UrhG
- Beseitigung bei fortdauernder Störung § 97 I 1 UrhG
- Auskunft § 101 UrhG
- Vorlage und Besichtigung § 101a UrhG
- Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen § 97 II UrhG
- Immaterieller Schadensersatz § 97 II 4 UrhG
- Entschädigung ohne Verschulden nach § 100 UrhG
- Bereicherungsanspruch nach § 102a UrhG i.V.m. § 812 I 1 BGB
- Vernichtung, Rückruf, Überlassung § 98 UrhG.
Ein Anspruch auf Unterlassung besteht unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Verletzers. Erforderlich ist jedoch eine sog. Wiederholungsgefahr. Diese wird nach rechtswidriger Nutzung jedoch vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Der Verletzer hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auch auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.
Gemäß § 106 UrhG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Bereits der Versuch ist strafbar. Gemäß § 109 UrhG ist ein Strafantrag erforderlich, wenn nicht ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Verwendung von Fotos
Vorliegend wollen wir uns auf die verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüche des verletzten Urhebers im Falle des Vorliegens von Urheberrechtsverletzungen durch Bilderklau konzentrieren. Zahlungsansprüche des Urhebers nach rechtswidrigen Fotoveröffentlichungen sind:
- Schadensersatz § 97 II UrhG
- Immaterieller Schadensersatz § 97 II 4 UrhG
- Bereicherungsanspruch nach § 102a UrhG i.V.m. § 812 I 1 BGB
Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 II UrhG.
In § 97 II UrhG heißt es wörtlich wie folgt:
,,Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“
Um einen Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung fordern zu können, muss der Verstoß zunächst vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen worden sein. Im Urheberrecht gilt ein strenger Sorgfaltsmaßstab. In der Regel ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen. Den Verwerter trifft eine umfassende Prüfungspflicht. Er muss sich lückenlos über die erforderlichen Rechte versichern und nachweisen.
Daneben muss dem Verletzen ein Schaden entstanden sein. Der Verletzte hat für die Schadensersatzberechnung ein dreifaches Wahlrecht:
- Konkrete Berechnung des entgangenen Gewinns § 97 II 1 UrhG
- Herausgabe des Verletzergewinns § 97 II 2 UrhG
- Fiktive Lizenzgebühr § 97 II 3 UrhG
Der Nachweis eines konkreten Schadens aufgrund der Urheberrechtsverletzung ist in der Praxis oft schwer darzulegen, geschweige denn zu beweisen.
Die Herausgabe des Verletzergewinns bietet sich an, wenn der Verletzer mit der unberechtigten Nutzung der Fotos einen hohen Gewinn erzielt hat.
Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung – Berechnung nach der Lizenzanalogie
In der Praxis am häufigsten wird der Schaden nach der sog. fiktiven Lizenzgebühr berechnet. Hierbei erfolgt eine Berechnung des Schadensersatzes danach, was der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Fotorechts eingeholt hätte. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzer in Kenntnis der Honorarpflicht bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen oder ob die rechtswidrige Nutzung einen Gewinn abgeworfen hat.
Gerichte orientieren sich insoweit oftmals an den Honorarempfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM). Diese Form der Berechnung eignet sich insbesondere dann, wenn branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab vorhanden sind und sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Die MFM-Empfehlungen können jedoch dann nicht als Grundlage genommen werden, wenn es sich nicht um professionelle Fotografen handelt.
Soweit nachgewiesen werden kann, dass bestimmte Vergütungsmodelle von Fotografen in nicht unerheblichen Fällen zur Grundlage von Lizenzverträgen und Vergütungen gemacht wurden, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind.
Immaterieller Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen gemäß § 97 II 4 UrhG
In § 97 II 4 UrhG heißt es:
„Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.“
Dem Grunde nach setzt ein Anspruch auf eine solche Geldentschädigung voraus, dass eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt (BGH GRUR 1971, 525, 526) und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 1970, 370, 372 f.; BGH NJW 1995, 861, 864).
Ob ein schwerwiegender Eingriff vorliegt, der die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden, den Grad seines Verschuldens (BGH NJW 1995, 861,864) sowie vom künstlerischen Rang des Verletzten und seines Werkes ab (BGH GRUR 1971, 525, 526).
Eine Geldentschädigung kommt somit ausschließlich bei Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Betracht. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Anlass und Beweggrund des Handelns
- Grad des Verschuldens
- Bedeutung, Umfang, Intensität und Dauer des Eingriffs
- Nachhaltige Folgen für die Interessen und den Ruf des Urhebers
- Anderweitige Möglichkeiten einer Beseitigung der Beeinträchtigung durch Widerruf, Richtigstellung oder Gegendarstellung
- Genugtuungsfunktion der Entschädigung
Die Durchsetzung eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz ist somit an hohe Hürden geknüpft, die einen nicht unerheblichen Begründungsaufwand erfordern. Dennoch kommt es hin und wieder vor, dass Gerichte den Betroffenen eine Geldentschädigung in nicht unerheblicher Höhe zusprechen.
Bereicherungsanspruch nach § 102a UrhG i.V.m. § 812 I 1 BGB
Bei dem urheberrechtlichen Bereicherungsanspruch handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (sog. Eingriffskondiktion). Das Erlangte im Sinne des § 812 I 1 BGB ist der Gebrauch des Urheberrechts. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Anspruch erst nach Ablauf von 10 Jahren verjährt (§ 852 BGB).
Dadurch, dass der Verletzer in die Nutzungsbefugnis des Rechteinhabers eingreift, hat er gem. § 812 II BGB Wertersatz zu leisten. Im Ergebnis entspricht der Bereicherungsanspruch somit dem Schadensersatzanspruch, wenn der Verletzte die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie wählt.
Fazit: Urheber von Fotos haben bei Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung Schadensersatzansprüche
Abschließend ist somit festzuhalten, dass es auf die eingangs vorangestellten einfachen Fragen auch im Juristensprech einfache Antworten gibt, nämlich:
Darf der das? Grundsätzlich nicht! Wie lang macht der das schon? Auskunft! Werde ich entschädigt? Grundsätzlich ja! Ist das nicht strafbar? Ja!
Wie so oft können diese Antworten oftmals nur von Experten gegeben werden. Daher ist es ratsam, einen Fachanwalt für Urheberrecht zu konsultieren. Dieser prüft, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche wegen der erfolgten Urheberrechtsverletzung vorliegen und wie diese effektiv durchzusetzen sind.
Unsere Fachanwälte für Urheberrecht vertreten Sie bundesweit
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