BILD siegt vor dem BGH im Rechtsstreit um Berichterstattung über G20-Ausschreitungen
Die BILD- Zeitung konnte einen Sieg für die Pressefreiheit und leider auch gegen das Persönlichkeitsrecht vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielen. Die Klägerin im Verfahren nahm die BILD wegen einer identifizierenden Bildberichterstattung in Anspruch. Sie sah ihr Persönlichkeitsrecht verletzt.
Anlässlich des G20-Gipfels 2017 in Hamburg kam es neben Demonstrationen zu erheblichen Ausschreitungen und Plünderungen. Daraufhin veröffentlichte die BILD einen Artikel mit der Überschrift „GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“ Die BILD veröffentlichte dabei insgesamt 13 Fotos. Die Klägerin wurde zweimal abgebildet.
In Bildunterschriften werden die fotografisch dokumentierten Verhaltensweisen (überwiegend das Werfen von Gegenständen und die Entwendung von Waren aus Geschäften) kurz beschrieben und in manchen Fällen auch kommentiert.
LG Frankfurt und OLG Frankfurt verurteilten die BILD zur Unterlassung der Berichterstattung
Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte die BILD verurteilt es zu unterlassen, die Klägerin im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres Bildnisses erkennbar zu machen. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und der Pressefreiheit sowie dem öffentlichen Informationsinteresse war das Landgericht Frankfurt der Auffassung, dass Rechte der Klägerin verletzt worden seien. Das OLG Frankfurt a.M. wies die anschließende Berufung der BILD zurück.
BGH gibt BILD Recht und sieht vorliegend keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
Der BGH hob im Revisionsverfahren nunmehr diese beiden Urteile auf und gab der BILD Recht.
Der BGH hält die Revision der BILD für begründet. Die Klägerin habe gegen die BILD keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wiedergabe Ihres Bildes im Kontext der BILD-Berichterstattung, so der BGH.
Der BGH schreibt:
„Im Rahmen einer Presseberichterstattung beurteilt sich die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. (…)
Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegenden – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. (…)
Bei den von der Beklagten verbreiteten Fotografien (auch) der Klägerin handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). (…)
Der gesamten Berichterstattung kommt erheblicher Informationswert zu. Die massiven Ausschreitungen im öffentlichen Raum anlässlich des G20- Gipfels in Hamburg sowie deren Begleitumstände sind unter verschiedenen Gesichtspunkten von sehr hohem gesellschaftlichen Interesse und Gegenstand öffentlicher Diskussion. Dies betrifft insbesondere die von der Beklagten thematisierten Aspekte, welche Personen sich daran beteiligten, wie sie sich verhielten, welche Auswirkungen dies hatte und dass die Polizei bei der Aufklärung des Geschehens um die Unterstützung der Öffentlichkeit bat. (…)
Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit weniger schwer. (…)
Fazit des BGH: Keine Prangerwirkung durch Bildveröffentlichung
Der BGH ist also der Auffassung, dass die Bildveröffentlichung die Klägerin zwar belaste. Sie führe jedoch vorliegend nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Der BGH maß dem öffentlichen Informationsinteresse ein derart hohes Maß bei, sodass die Persönlichkeitsrechte der Klägerin im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung vorliegend zurückzutreten hätten.
Wie so oft in presserechtlichen Auseinandersetzungen zeigt sich auch vorliegend, wie komplex und schwierig die Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und der Meinungs- und Pressefreiheit ist. Eine kompetente Rechtsberatung durch spezialisierte Rechtsanwälte für Medienrecht ist in jedem Fall ratsam. Als Anwälte von Medienopfern, die von einer anprangernden Medienberichterstattung betroffen sind, halten wir die Entscheidung für falsch. Sie setzt ein falsches Zeichen und ebnet Medien wie der BILD- Zeitung den Weg für weitere tendenziöse und rufschädigende Berichterstattung. Unsere Anwaltspraxis zeigt zum Glück aber auch, dass es immer auf den Einzelfall ankommt und in vielen Fällen persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung durch die Gerichte unterbunden wird.
Unsere Fachanwälte für Medienrecht vertreten Sie bundesweit
Wurden Sie Opfer einer rufschädigenden Medienberichterstattung? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Als Fachanwälte für Medienrecht sind wir auf das Vorgehen gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung spezialisiert. So konnten wir in der Vergangenheit regelmäßig außergerichtliche und gerichtliche Erfolge beim Vorgehen gegen unzulässige Medienberichterstattung erzielen.
Unserer Gegnerliste können Sie entnehmen, gegen welche Verlage und Medienunternehmen wir bereits vorgegangen sind. Hierbei ist die BILD- Zeitung ein ständiger Gegner unserer Mandanten, so dass wir auf jahrelange Erfahrung im Umgang mit Medienberichterstattungen der BILD zurückblicken können.