Der Autorenexklusivvertrag im Musikbusiness – Das sollte man wissen
Der Autorenexklusivvertrag gehört zu den Standard-Verträgen im Musikrecht und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einem Musikurheber (Komponist, Songwriter) und einem Musikverlag. Durch den Autorenexklusivvertrag räumt der Urheber bzw. Autor dem Musikverlag urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte bezogen auf ein musikalisches Werk oder mehrere musikalische Werke (Komposition und/oder Liedtext) ein.
Der nachfolgende Beitrag von Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. gibt einen Einblick in die Tätigkeit von Musikverlagen und erläutert die wichtigsten Regelungsinhalte von Autorenexklusivverträgen.
Was macht ein Musikverlag?
Vor dem Einzug der Unterhaltungsmusik (U-Musik) in die Unterhaltungsbranche war vor allem der Notendruck die wesentliche Aufgabe eines Musikverlags. In diesem Zusammenhang benötigte der Verlag das Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (sog. Verlagsrecht). Diese Art der Verwertung hat jedoch mittlerweile eher untergeordnete Bedeutung.
Heutzutage konzentriert sich der Tätigkeitsschwerpunkt eines Musikverlags mehr auf die Vertretung der Interessen des Urhebers und erfasst u.a. die Anmeldung der Werke bei der GEMA, die Wahrnehmung von Nebenrechten am Werk (z. B. die Vergabe von Synchronisationsrechten für Werbung und Film) und die Vermarktung des Werkes. Im Gegenzug wird der Musikverlag an GEMA- Ausschüttungen des Urhebers beteiligt. Der Musikverlag nimmt damit dem Urheber wichtige Aufgaben bei der Auswertung seiner Werke ab. Daher kann die Zusammenarbeit mit einem Musikverlag für den Urheber durchaus ratsam sein, um eine umfassende Verwertung seiner Musikwerke zu erreichen.
Autorenexklusivvertrag als Musikverlagsvertrag
Der Autorenexklusivvertrag gehört zur Obergruppe der Musikverlagsverträge. Prägend für den Autorenexklusivvertrag ist die meinst langjährige Exklusivbindung des Urhebers an den Verlag. Dies bedeutet, dass der Urheber sämtliche Werke, die er während der Vertragszeit schafft, exklusiv dem Verlag zur verlegerischen Auswertung überlässt. Meist werden auch noch unveröffentlichte Werke des Urhebers, die vor Vertragsschluss entstanden sind, in den Vertrag mit einbezogen.
Einzeltitelverträge
Neben dem Autorenexklusivvertrag sind insbesondere die sog. (Einzel-)Titelverträge besonders praxisrelevant. Wie der Name schon vermuten lässt, versteht man hierunter Verträge, die für einen oder einzelne Titel abgeschlossen werden.
Einzeltitelverträge finden oft in Kombination mit bestehenden Autorenexklusivverträgen Anwendung. Denn letztere verstehen sich als Rahmenverträge. Um sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die künftigen Werke des Urhebers vom Autorenexklusivvertrag als Rahmenvertrag erfasst sind, werden die jeweiligen Werke in Einzeltitelverträgen genau bezeichnet und dann in den Autorenexklusivvertrag einbezogen.
Berechtigungsvertrag mit der GEMA
Jeder Autorenexklusivvertrag hat zunächst einmal den Berechtigungsvertrag mit der GEMA zum Ziel. Der Autor muss regelmäßig garantieren, dass er GEMA-Mitglied ist und seine GEMA-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besteht und weder ganz noch teilweise endet, bevor der Vertrag abgelaufen bzw. vollständig erfüllt ist.
Typische Pflichten des Musikverlags
Der Musikverlag ist im Rahmen von Autorenexklusivverträgen regelmäßig zur Auswertung der vertragsgegenständlichen Werke verpflichtet. Er muss sich auf eigene Kosten um die Verbreitung des Musikwerkes bemühen und übernimmt damit zugleich auch ein wirtschaftliches Risiko. Zum Teil finden sich in Autorenexklusivverträgen auch Verpflichtungen des Musikverlages zu besonderen Werbeleistungen. Allerdings sind die vertraglich geschuldeten Leistungen des Verlages in vielen Verträgen oft nur grob umrissen. Daher empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Zusammenarbeit mit dem Verlag zu klären, welche Leistungen der Verlag für den Urheber erbringen kann und welche nicht. Dadurch kann Missverständnissen über die vom Verlag geschuldeten Leistungen vorgebeugt werden.
Rechteeinräumung beim Autorenexklusivvertrag
Damit der Musikverlag seine verlegerische Tätigkeit aufnehmen kann, ist es erforderlich, dass ihm der Urheber durch den Autorenexklusivvertrag bestimmte Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinen Werken einräumt. Hierbei hat der Verlag grundsätzlich ein Interesse daran, dass ihm sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den jeweiligen Werken des Urhebers zur unbegrenzten zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Auswertung eingeräumt werden.
Ist der Urheber bei Vertragsschluss bereits GEMA-Mitglied, so können diejenigen Rechte, die bereits der GEMA über den Berechtigungsvertrag eingeräumt wurden, streng genommen nicht mehr auf den Verlag übertragen werden. Die Rechteübertragung an den Verlag betrifft in diesem Fall vielmehr die Rechte an zukünftigen Werken des Autors.
Vollständig übertragbar ist das Urheberrecht, anders als z. B. in angloamerikanischen Rechtssystemen, jedoch nicht. So bleibt der Urheber stets Inhaber seiner Urheberpersönlichkeitsrechte.
Der Urheber wird auf der anderen Seite bestrebt sein, seine Rechte möglichst begrenzt einzuräumen, und zwar nur insoweit, als es für eine sinnvolle Auswertung durch den jeweiligen Musikverlag erforderlich ist. Allerdings werden sich die meisten Musikverlage erfahrungsgemäß nur selten auf eine solche Begrenzung einlassen und stattdessen auf eine umfassende Rechteeinräumung bestehen.
Exkurs: Abgrenzung zu Verträgen mit Tonträgerherstellern und Plattenlabels
Diejenigen Rechte, die im Rahmen von Autorenexklusivverträgen übertragen werden, unterscheiden sich von denjenigen, die einem Musiklabel oder Tonträgerhersteller übertragen werden. Im Urheberrecht unterscheidet man zwischen Urheberrechten und Leistungsschutzrechten. Zu letzteren gehören zum Beispiel das Tonträgerherstellerrecht oder das Recht der ausübenden Künstler.
Bei musikalischen Werken können Urheberrechte und Leistungsschutzrechte, je nach Art und Umfang des jeweiligen Beitrags, auch in einer Person zusammenfallen. Sowohl Urheberrechte als auch Leistungsschutzrechte begründen wiederum eine Reihe von Verwertungsrechten, die auf Dritte übertragen werden können. Daher ist es möglich, sowohl einem Musikverlag als auch einem Plattenlabel Rechte an ein und demselben Werk einzuräumen.
Während man bei Autorenexklusivträgen dem Musikverlag seine Verwertungsrechte als Urheber überträgt, wird dem Musiklabel (zum Beispiel im Rahmen von Bandübernahmeverträgen) insbesondere das Tonträgerherstellerrecht übertragen. Hinsichtlich der jeweils eingeräumten Verwertungsrechte unterscheidet sich die Rechteübertragung beider Vertragsvarianten jedoch kaum.
Verwertungsrechte, die einem Musikverlag übertragen werden
- das mechanische Recht
- das Aufführungsrecht
- das Senderecht
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- Bearbeitungsrechte
- das Filmsynchronisationsrecht
- Verwertungsrechte im Werbebereich
- Sub-Verlagsrechte
Das mechanische Recht
Gemeint ist hiermit das Recht des Urhebers, das Werk in körperlicher Form (durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern bzw. Bildtonträgern) zu verwerten. Nicht zu verwechseln ist dieses Recht mit dem oben erwähnten Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Letzteres stellt ein eigenständiges Recht dar und kann gesondert übertragen werden.
Wenn Urheber und Verlag bereits Mitglieder der GEMA sind – ist das mechanische Recht an bestehenden Werken bereits zur treuhänderischen Verwertung auf die GEMA übertragen worden. In diesem Fall zieht die GEMA ihre tariflich festgelegten Gebühren bei den sonstigen Musikverwertern hinsichtlich dieses Rechts ein und schüttet Tantiemen entsprechend ihres Verteilungsplans an den Verlag und den Autor aus.
Das Senderecht
Hierunter versteht man das Recht, das Werk durch Funk, gleichgültig ob Ton-, Fernseh-, Sattelitenrundfunk, Kabelfunk oder durch ähnliche Einrichtungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Meist sind diese Rechte ebenfalls im Voraus bereits an die GEMA abgetreten worden und werden von ihr treuhänderisch wahrgenommen.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Gemeint ist hiermit das Recht zur Auswertung im Internet, insbesondere durch Downloads oder Streaming.
Bearbeitungsrechte
Üblicherweise werden dem Verlag beim Autorenexklusivvertrag bestimmte Bearbeitungsrechte eingeräumt, um die zur Verwertung notwendigen Bearbeitungen und Umgestaltungen (z.B. Digitalisierung) vorzunehmen. Handelt es sich nur um unwesentliche Änderungen, die notwendig sind, um das Werk verwertungsfähig zu machen, so liegt eine Bearbeitung regelmäßig auch im Interesse des Urhebers.
Allerdings kann je nach Art und Umfang der Bearbeitungen (z.B. bei Kürzungen, Werkverbindungen) auch der urheberpersönlichkeitsrechtliche Kern des Werkes betroffen sein. Verlag und Autor sollten daher genau festlegen, in welcher Art und Weise Bearbeitungen zulässig sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Das Filmsynchronisationsrecht
Beim Filmsynchronisationsrecht geht es darum, einen Musiktitel im Rahmen einer Filmherstellung nutzen zu können, sei es als Filmmusik oder Hintergrundmusik. Möchte ein Filmhersteller musikalische Werke in seinen Film integrieren, muss er sich hierfür die erforderlichen Rechte einräumen lassen. Die für die Abgeltung dieser Rechte zu leistenden Zahlungen und Verwertungserlöse können je nach Bedeutung für das Filmwerk zum Teil erheblichen Umfang einnehmen. Der Autor sollte daher im Rahmen des Autorenexklusivvertrags auf eine Regelung hinsichtlich der Aufteilung dieser Verwertungserlöse bestehen.
Zustimmungsvorbehalte im Autorenexklusivvertrag
Bearbeitungsrechte, Filmsynchronisationsrechte und Werberechte stehen meist im Spannungsbereich mit Persönlichkeitsrechten des Urhebers. Ist der Urheber z. B. ein überzeugter Veganer, wird er möglicherweise nicht wollen, dass mit seiner Musik für einen Wursthersteller geworben wird. Daher sehen viele Verträge für diese Verwertungsrechte oft einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Urhebers vor.
Der Urheber muss dieser Form der Verwertung also vorher schriftlich zustimmen. Gegebenenfalls wird in diesem Zusammenhang auch eine sog. Zustimmungsfiktion vereinbart, wonach die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sich der Urheber auf eine entsprechende Anfrage des Verlags nicht innerhalb von 5 Werktagen meldet.
Vorschusszahlungen
Ebenso wie im Tonträgerbereich ist es im Musikverlagsbereich durchaus üblich, dass dem Autor Vorschüsse auf die zu erwartenden Einnahmen gezahlt werden. Hier ist besonders darauf zu achten, ob die Zahlung des Vorschusses als rückzahlbar und/oder verrechenbar gestaltet ist.
In der Praxis ist es hier üblich, dass die gezahlten Vorschüsse und Vorauszahlungen zwar als nicht rückzahlbar, aber verrechenbar ausgestaltet sind. Bei der Verrechenbarkeit kommt es darauf an, mit welchen konkreten Beträgen die Vorauszahlungen genau zu verrechnen sind.
Die GEMA-Globalzession
Der Autorenexklusivvertrag ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die gezahlten Vorschüsse mit den Autorenanteilen, die die GEMA dem Urheber zu zahlen hat, verrechnet werden (sog. „Recoupment“). Zu diesem Zweck muss der Urheber in der Regel sämtliche Ansprüche, die er gegenüber der GEMA hinsichtlich seiner Werke hat, bis zur Höhe des vereinbarten Vorschusses an den Musikverlag abtreten. Man spricht dann von einer GEMA-Globalzession. Viele Verlage machen die Zahlung des Vorschusses von einer entsprechenden Abtretungserklärung abhängig, die von der GEMA als erstrangig akzeptiert wurde. So wird gewährleistet, dass der Verlag zuerst alle GEMA-Ausschüttungen erhält und erst danach andere Gläubiger befriedigt werden.
Singularzessionen
Möglich sind auch sog. Einzel- oder Singularzessionen, bei welchen nur die GEMA-Ausschüttungen aus einzeln festgelegten Werken abgetreten werden. Für alle anderen Werke erhält der Urheber weiterhin Tantiemen von der GEMA. Im Gegensatz zur Globalzession dauert es jedoch länger, bis der gezahlte Vorschuss wieder eingespielt, also „recoupt“, ist.
Die Beteiligung des Musikverlags
Der Verlag wird für seine verlegerische Leistung an den Auswertungen der vertragsgegenständlichen Werke beteiligt. Maßgeblich für die Beteiligung des Verlages ist regelmäßig der GEMA-Verteilungsplan. Dort ist festgelegt in welchem Verhältnis die Erlöse für das jeweilige Werk zwischen Urheber und Verlag geteilt werden. Hierbei wird zwischen den einzelnen Rechten unterschieden. So werden gegenwärtig für das mechanische Recht 60% an die Autoren und 40% an die Verlage ausgeschüttet.
Beim Senderechte erfolgt die Aufteilung im Verhältnis 8/12 für Urheber und 4/12 für den Musikverlag. Üblicherweise sehen Verlagsverträge für den Film- und Werbebereich eine hälftige Aufteilung vor. Hierauf sollte der Urheber auch bestehen.
Urheber als gleichzeitig Leistungsschutzberechtigter
In bestimmten Situationen kann es für den Urheber auch ratsam sein, mechanische Rechte auch selbst wahrzunehmen, etwa dann, wenn er in der Lage ist, eine fertige Vorlage seines Werks zur Vervielfältigung im Tonträger- und Bildtonträgerbereich selbst herzustellen. In diesem Fall ist er gleichzeitig Leistungsschutzberechtigter (Tonträgerhersteller). Hat der Verlag bei der Herstellung keinen nennenswerten Input, lässt sich der Anteil des Autors unter Umständen für ihn günstiger gestalten. So lassen sich in diesem Bereich die Einkünfte des Autors aus dem mechanischen Recht teilweise bis auf 70% bzw. 75% erhöhen.
Refundierungen
Möchten Verlag und Autor die Erlösaufteilung abweichend vom GEMA-Verteilungsplan regeln, so kann dies über sog. „Refundierungs-Vereinbarungen“ geschehen. Refundierung bedeutet, dass der Autor zusätzlich zu seinem Autorenanteil, meist ab Erreichen einer bestimmten Summe, auch noch einen bestimmten Prozentsatz am Verlagsanteil erhält. So kann im Einzelfall ein viel höherer Splitt der GEMA-Einnahmen erreicht werden. Solche Refundierungen werden erfahrungsgemäß jedoch eher bereits erfolgreichen Komponisten und Songwritern zugestanden.
Mindestablieferungsverpflichtung des Autors
Typischerweise sieht der Autorenexklusivvertrag eine bestimmte Mindestablieferungsverpflichtung des Autors vor. Er muss zusichern, dass er während der Vertragszeit eine Mindestanzahl von ihm selbst geschriebener Werke schafft und auf Tonträgern veröffentlicht. Eine hohe Mindestablieferungsverpflichtung kann auch Einfluss auf die zu zahlenden Vorschüsse haben. Wird die Mindestablieferungsverpflichtung nicht erfüllt, führt dies meist zu einer Verlängerung der Vertragszeit.
Buchprüfungsklauseln
Falls Verlag und Autor GEMA-Mitglieder sind, wird der überwiegende Teil der Einkünfte des Autors direkt über die GEMA abgerechnet. Ein Buchprüfungsrecht des Autors gegenüber dem Verlag erstreckt sich meist auf Abrechnungen im Bereich von Werberechts- bzw. Filmsynchronisationsvergaben. Falls der Verlag jedoch weitere Rechte direkt vergibt, sind diese auch vom Buchprüfungsrecht erfasst.
Vertrags- und Auswertungsdauer beim Autorenexklusivvertrag
Die meisten Autorenexklusivverträge sehen eine feste Vertragslaufzeit mit einer Verlängerungsautomatik vor. Wird die Mindestablieferungsverpflichtung nicht erfüllt, oder der gezahlte Vorschuss nicht recoupt, führt dies zu einer Verlängerung der Vertragszeit.
Hinsichtlich der Auswertungsdauer sehen viele Verträge eine Übertragung der Verwertungsrechte für die „Dauer der gesetzlichen Schutzfrist“ vor (70 Jahre nach dem Tode des Urheber). Zum Teil lassen sich jedoch auch wesentlich kürzere Auswertungszeiträume (10 bis 15 Jahre) vereinbarten.
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