Verfilmungsvertrag und Drehbuchvertrag – Was sollte man wissen?
Der Verfilmungsvertrag oder Drehbuchvertrag sind wichtige Vertragsarten im Bereich des Filmbusiness. Wer einen Film herstellen will, braucht zunächst einmal ein geeignetes Drehbuch. In ihm wird u.a. festgelegt, wie die filmische Handlung erzählt wird und wie die Figuren des Films charakterlich angelegt sind.
Darüber hinaus enthält das Drehbuch meist szenengenaue Anweisungen für den Regisseur, den Kameramann und die Ausstatter des Films. Das Drehbuch ist daher die Grundlage jeder Film- und Fernsehproduktion. Da jedoch nicht jeder Filmproduzent ein begabter Drehbuchautor ist, muss meist auf das kreative Schaffen Dritter zurückgegriffen werden.
Oft wird sich dabei bereits vorbestehender Werke bedient. Um jedoch ein vorbestehendes, urheberrechtlich geschütztes Werk zur Filmherstellung benutzen zu können, benötigt der Produzent entsprechende Rechte hieran. Die Gestattung zur Verfilmung eines vorbestehenden Werkes und die Einräumung von entsprechenden Nutzungsrechten zur Auswertung des später hergestellten Filmes ist daher ein wesentliches Merkmal von Verfilmungsverträgen oder Drehbuchverträgen.
Der folgende Beitrag gibt einen Einblick in die vertraglichen Beziehungen bei der Herstellung eines Films und erläutert die wesentlichen Vertragsinhalte von Verfilmungs- oder Drehbuchverträgen.
Was sind vorbestehende Werke?
Bei den vorbestehenden Werken lässt sich zwischen filmunabhängigen Werken (wie z.B. Romane, Erzählungen, Theaterstücke oder nicht für den Film geschaffene Musik) und filmbestimmten vorbestehenden Werken (wie z.B. Manuskripte, Exposés, Drehbücher, Filmausstattung oder Kostüme) unterscheiden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes ergeben sich aus dieser Unterscheidung jedoch kaum Besonderheiten. Die mit der Werkschöpfung beim Urheber oder beim Leistungsschutzberechtigten entstehenden Nutzungsrechte sind im Wesentlichen identisch.
Optionsverträge vor Abschluss des Verfilmungsvertrags
Bevor es jedoch an die Verfilmung eines Drehbuchs bzw. vorbestehenden Werkes geht, muss der Produzent zunächst prüfen, ob die Finanzierung des Films sichergestellt ist. Auch kommt es vor, dass das Drehbuch auf Grundlage eines vorbestehenden Werkes noch fertiggestellt werden muss und daher die genaue Realisierung des Films noch unklar ist.
Daher schließen der Produzent und der Urheber des vorbestehenden Werkes nicht selten einen sog. Options- oder Vorvertrag. Der Produzent lässt sich darin ein einseitiges Optionsrecht zur Verfilmung des Werkes einräumen. Danach kann der Urheber bzw. Rechteinhaber nicht anderweitig über die Verfilmungsrechte verfügen.
Die Ausübung der Option führt dann zum Abschluss des optionierten Verfilmungsvertrags, sofern die Kernpunkte des Vertrages bereits im Optionsvertrag festgelegt sind. In diesem Fall kommt auch die Rechteeinräumung wirksam zustande. Man spricht dann von einer qualifizierten Optionsabrede. Teilweise soll durch Ausübung einer Option auch nur eine erneute Verhandlung über den Abschluss des Verfilmungsvertrags herbeigeführt werden. Dabei handelt es sich um eine sog. unechte Optionsabrede.
Die gesetzlichen Grundlagen eines Verfilmungsvertrags und Drehbuchvertrags
Verfilmungsverträge und Drehbuchverträge finden ihre gesetzlichen Grundlagen insbesondere in den §§ 31 ff., 88, 90, 93 Urhebergesetz (UrhG). Sie sollen vor allem dazu dienen, die gesetzlichen Vorschriften zu konkretisieren, zu präzisieren und auszufüllen.
Rechtsnatur des Verfilmungsvertrags und Drehbuchvertrags
Bei einem Verfilmungsvertrag handelt es sich aus rechtlicher Sicht um einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag eigener Art, bei dem neben dem UrhG auch Vorschriften über den Rechtskauf (§ 453 BGB) oder die Rechtspacht (§ 581 BGB) Anwendung finden. Wird ein Autor mit der Erstellung eines Drehbuchs beauftragt (Drehbuchvertrag), können auch Vorschriften aus dem Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) oder dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) zur Anwendung kommen.
Gleiches gilt für die übrigen filmbestimmten Werke. Werden mehrere Autoren im Rahmen eines „Writers Rooms“ damit beauftragt, ein Skript zum Drehbuch zu entwickeln, liegt meist ein Dienstverhältnis vor. Werden von den Autoren darüber hinaus noch weitere Funktionen bei der Filmherstellung übernommen, handelt es sich oft um einen typengemischten Vertrag, der Elemente aus allen vorgenannten Vertragsarten verbinden kann.
Abgrenzung vom Verlagsvertrag
Der Verfilmungsvertrag lässt sich klar vom Verlagsvertrag abgrenzen und hat mit diesem nur wenig gemein. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Verlagsgesetzes scheidet daher aus. Auch wenn es bei beiden Vertragstypen inhaltlich um die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geht, gibt es einen wesentlichen Unterschied: während der Verfilmungsvertrag stets auf die Bearbeitung des Werkes (Umsetzung in filmische Ausdrucksmittel) gerichtet ist, ist der Verlagsvertrag immer auf die unveränderte Übernahme des Werkes zur Vervielfältigung und Verbreitung gerichtet. Auch kommt es beim Verlagsvertrag, anders als beim Verfilmungsvertrag (dazu später), nicht zu einem automatischen Rückfall von Rechten.
Vertragsparteien des Verfilmungsvertrages
Vertragsparteien des Verfilmungsvertrages sind regelmäßig der Filmhersteller bzw. Filmproduzent auf der einen Seite und der Urheber des vorbestehenden Werkes bzw. dessen Verlag oder Agent auf der anderen Seite. Letztere müssen bei Vertragsschluss meist ihre Befugnis zur Rechtseinräumung nachweisen.
Die Rolle von Verwertungsgesellschaften
Üblicherweise werden auch Verwertungsgesellschaften, insbesondere die GEMA im Bereich von Filmmusik, in den Rechteerwerb eingebunden. Das Synchronisationsrecht wird hier jedoch meist von den Komponisten bzw. ihren Musikverlagen selbst ausgeübt. So sieht der GEMA-Berechtigungsvertrag hierfür die Möglichkeit eines Rechterückfalls vor. Der GEMA vorbehalten sind jedoch in der Regel die Synchronisationsrechte für Fernsehauftragsproduktionen.
Bei literarischen Werken werden der VG WORT die Verfilmungs- und die maßgeblichen Auswertungsrechte grundsätzlich nicht zur Wahrnehmung übertragen. Auch ist die Rechteeinräumung nach dem Wahrnehmungsvertrag der VG Wort für verschiedene Nutzungsrechte von vorne herein auf eine Nutzung von bis zu 10 Minuten beschränkt. Hat der Urheber seine Rechte noch nicht an einen Verlag oder Dritte übertragen, kann er daher darüber frei verfügen.
Publisher’s Releases zur Vermeidung von Doppelvergaben
Zu beachten ist jedoch, dass der Urheber vorbestehender Werke anders als der Filmurheber (vgl. § 89 Abs. 2 UrhG) seine Verfilmungsrechte nicht wirksam erneut vergeben kann, wenn er bereits darüber verfügt hat. Der Filmhersteller muss sich daher entsprechend absichern. Daher wird von Verlagen regelmäßig ein „Publisher’s Release“ verlangt. Der Verlag muss zusichern, dass der Autor nicht an einer Vergabe von Rechten gehindert ist. Der Verlag haftet jedoch ggf. bereits kraft Gesetzes, wenn er dem Produzenten keine bzw. lediglich mit Rechten Dritter belastete Rechte überträgt. Denn hierin liegt regelmäßig ein Rechtsmangel nach § 453 BGB.
Gibt es bei Verfilmungsverträgen eine gesetzlich vorgeschriebene Form?
Eine bestimmte Form für Verfilmungsverträge ist gesetzlich nicht vorgeschriebenen. Nur Verträge über künftige, nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmte Werke, bedürfen gem. § 40 UrhG der Schriftform. Dies betrifft z.B. pauschale Rechtseinräumungen für während einer bestimmten Zeit verfasste Romane. Die Schriftform gilt für Verträge, mit denen auch Rechte für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt werden sollen.
Rechteeinräumungen im Rahmen des Verfilmungsvertrages
Zentraler Bestandteil des Verfilmungsvertrags ist die Einräumung des ausschließlichen Verfilmungsrechts am vorbestehenden Werk an den Filmhersteller. Gem. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG kann dieses Recht in inhaltlicher, zeitlicher wie auch in räumlicher Form begrenzt werden. Zum Teil wird das Verfilmungsrecht auch auf eine bestimmte Form der Verfilmung konkretisiert (z.B. Kinoverfilmung, Fernseh- oder Streaming-Serie).
In zeitlicher Hinsicht wird meist eine bestimmte Lizenzdauer vereinbart, nach deren Ablauf das Verfilmungsrecht an den jeweiligen Rechteinhaber zurückfällt. Vom Verfilmungsrecht umfasst ist auch eine Bearbeitung des vorbestehenden Werkes. Wird eine Romanvorlage erst in ein Drehbuch und anschließend filmisch umgesetzt, stellt beides für sich betrachtet eine Bearbeitung dar. Darüber hinaus werden dem Filmhersteller im Vertrag meist Wiederverfilmungs- und Fortentwicklungsrechte eingeräumt.
Tipp: Aus Sicht der Autoren empfiehlt es sich grundsätzlich auf einer Bestimmung zu bestehen, wonach die Wirksamkeit der Rechtseinräumung von der Zahlung der vollständigen Vergütung abhängig gemacht wird.
Gesetzliche Vermutung über Rechteeinräumung § 88 Abs. 1 UrhG
Fehlt eine vertragliche Vereinbarung über den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte, so greift die gesetzliche Vermutungsregel des § 88 UrhG zugunsten des Filmherstellers. Hiernach werden dem Filmhersteller mit Gestattung zur Herstellung des Filmwerkes im Zweifel räumlich unbegrenzt die ausschließlichen Rechte für alle bekannten filmischen Nutzungsarten eingeräumt. Daher ist eine Vereinbarung über die Rechteeinräumung nicht zur Wirksamkeit des Vertrags erforderlich.
Erfasst sind dabei sowohl das Recht zur Übersetzung und sonstigen Bearbeitung des vorbestehenden Werkes als auch des Filmwerkes selbst. Ausgenommen ist jedoch das Recht zu einer Wiederverfilmung des Werkes gem. § 88 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Neben § 88 Abs. 1 UrhG kann auch die Übertragungszwecktheorie des § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung kommen, insbesondere bei fehlender Vereinbarung über die außerfilmische Verwertung und Nebenrechte am Filmwerk. Bei angestellten Urhebern gilt zusätzlich § 43 UrhG.
Recht zur Neuvergabe des Verfilmungsrechts
Nach § 88 Abs. 2 S. 2 UrhG ist der Urheber berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluss mit dem Filmhersteller anderweit filmisch zu verwerten. Das ausschließliche Verfilmungsrecht fällt damit an den Urheber zurück. Er kann dann auch Dritten die Rechte für eine Wiederverfilmung einräumen. Der Produzent bleibt jedoch berechtigt, den fristgerecht hergestellten Film unter Verwendung des vorbestehenden Werkes weiter zeitlich unbeschränkt auszuwerten, nur eben nicht mehr exklusiv. Auch das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers bleibt dem Produzenten erhalten.
Gemäß § 88 Abs. 2 S. 3 kann hiervon zum Nachteil des Urhebers vertraglich nur abgewichen werden, wenn dies in einer gemeinsamen Vergütungsregel nach § 36 UrhG oder einem Tarifvertrag geregelt ist. Da jedoch derzeit eine entsprechende Regelung nicht existiert, ist § 88 Abs. 2 S. 2 UrhG im Moment zwingend. Allerdings ist es zulässig, mit dem Urheber vor Ablauf der 10-Jahresfrist Verhandlungen über eine Verlängerung der Exklusivität aufzunehmen.
Exkurs: Besonderheiten beim Erwerb des Verfilmungsrechts von Verlagen
Der Erwerb der Nutzungsrechte von Verlagen wird entweder durch eine einfache Übertragung oder durch Sublizensierung vollzogen. Hat der Urheber bereits vor längerer Zeit einem Verlag das Verfilmungsrecht an seinem Werk eingeräumt, wird die oben erwähnte Bestätigung des Verlags gegenüber dem Filmhersteller über die Befugnis zur Einräumung der Verfilmungsrechte mit Blick auf § 88 Abs. 2 S. 2 UrhG besonders relevant. Denn ggf. kann sich ansonsten die Frist, ab der der Urheber berechtigt ist, sein Werk anderweit zu verwerten für den Filmhersteller deutlich verkürzen.
Auswertung des Filmwerks
Neben dem Verfilmungsrecht, welches die mit der Verfilmung erfolgende Vervielfältigung des Werkes und dessen filmische Umsetzung beinhaltet, hat der Verfilmungsvertrag regelmäßig auch umfangreiche Auswertungsrechte zum Gegenstand, die erst nach Fertigstellung des Films zum Tragen kommen. Gemeint sind hiermit u.a. die Theater-, Video- und Fernsehrechte sowie die Rechte für On-Demand-Nutzungen oder sonstige interaktive Nutzungen.
Nebenrechte
Darüber hinaus werden üblicherweise auch verschiedene Nebenrechte auf den Produzenten übertragen. Zu nennen sind hierbei insbesondere das Recht zur Werbung für die Auswertung der Produktion, Merchandisingrechte, sowie Druck- und Verlagsrechte (etwa zur Herstellung eines Filmromans).
Ausnahme einzelner Rechte („reserved rights“)
Es kann auch vorkommen, dass bestimmte Rechte ausdrücklich von der Rechtseinräumung ausgenommen werden. Diese sog. „reserved rights“ betreffen meist Theater-, Musical- und Romanrechte oder die Hörspiel- und Live-Übertragungsrechte. Oft wird dies verbunden mit einer Sperrfrist über einen bestimmen Zeitraum, damit die ungestörte Auswertung des Films nicht von einer anderen Werkverwertung beeinträchtigt wird.
Keine Verpflichtung des Produzenten zur Verfilmung
Zu beachten ist, dass den Produzenten nicht die Pflicht trifft, das Werk auch tatsächlich zu verfilmen. Dies gilt auch dann, wenn der Autor an den Umsatzerlösen des Films beteiligt wird. Denn dem Filmhersteller kann nicht zugemutet werden, das finanzielle Risiko der Verfilmung zu tragen, nur um dem Autor an den Umsätzen oder Gewinnen zu beteiligen. Auch ist der Autor durch das in § 41 UrhG vorgesehene Rückrufrecht im Falle der Nichtverfilmung und der Rechte zur Neuvergabe gem. § 88 Abs. 2 S. 2 und 3 UrhG ausreichend abgesichert.
Vergütung beim Verfilmungsvertrag
Hinsichtlich der Vergütung des Urhebers bzw. des Verlags empfiehlt sich stets eine ausdrückliche vertragliche Regelung. Die Höhe der Vergütung kann je nach Bedeutung des Werkes für den Film unterschiedlich ausfallen. Eine übliche bzw. angemessene Vergütung lässt sich hier meist nur schwer ermitteln, es sei denn, es bestehen gemeinsame Vergütungsregeln. Üblicherweise werden Festhonorare (sog. Buy-Outs) vereinbart, wobei teilweise auch Wiederholungsvergütungen für wiederholte TV-Ausstrahlungen und erfolgsabhängige Zusatzzahlungen geregelt werden. Prozentuale Beteiligungen des Urhebers an den Umsätzen bzw. Gewinn aus der Filmverwertung sind eher selten.
Gemeinsame Vergütungsregeln
Als Folge des neuen Urhebervertragsrechts wurden in der jüngsten Vergangenheit vermehrt gemeinsame Vergütungsregeln für Drehbuchautoren abgeschlossen. Diese betreffen allerdings nur Fernsehproduktionen. Für Kino-Produktionen existieren gemeinsame Vergütungsregeln für Drehbuchautoren bislang nicht. Einen Anhaltspunkt für die angemessene Vergütung bei Kino-Produktionen kann die gemeinsame Vergütungsregel mit dem Verband der Regisseure (BVR) herangezogen werden, welche abhängig vom jeweiligen Produktionsbudget gewisse Mindestvergütungen vorsieht und im Erfolgsfall auf den Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm verweist.
Korrekturanspruch des Urhebers
In Fällen, in denen dem Urheber vertraglich keine angemessene Vergütung gezahlt wird, steht ihm gemäß § 32 Abs. 1 UrhG ein Korrekturanspruch zu. Da jedoch zunehmend im Fernsehbereich gemeinsame Vergütungsregeln zum Tragen kommen und ergänzend auf den Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm zurückgegriffen werden kann, ist § 32 Abs. 1 UrhG meist nur in Ausnahmefällen anwendbar.
Fairnessausgleich im Erfolgsfall
Ist der Film später besonders erfolgreich, kann der Urheber bei Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes gemäß § 32a Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages geltend machen. Wurde das Nutzungsrecht übertragen oder sublizenziert und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des nachgelagerten Verwerters, so hat der Urheber gemäß § 32a Abs. 2 UrhG einen Direktanspruch gegen den nachgelagerten Verwerter. Hierbei sind stets die vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette zu berücksichtigen.
Urheberpersönlichkeitsrechte im Rahmen des Verfilmungsvertrags
Das Recht zur Verfilmung des vorbestehenden Werkes findet seine Grenzen in den Persönlichkeitsrechten des Urhebers, insbesondere in § 14 UrhG. Im Falle von Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes ist dieses Recht gem. § 93 Abs. 1 UrhG allerdings auf grobe Beeinträchtigungen bzw. Entstellungen beschränkt. Hierbei ist im Rahmen einer Interessenabwägung auch auf die anderen Mitwirkenden und den Filmhersteller selbst Rücksicht zu nehmen.
Um zu verhindern, dass es später zu Streitigkeiten über die Bearbeitung des Werkes kommt, empfiehlt es sich, die geplanten Umgestaltungen vertraglich festzulegen und möglichst genau zu bezeichnen. Zum Teil werden dabei auch Zustimmungsvorbehalte des Urhebers vereinbart oder zumindest eine vorherige Anhörungspflicht des Urhebers
Garantie des Rechtebestandes
So gut wie alle Verträge beinhalten eine Garantie des Rechtebestandes. Da ein gutgläubiger Erwerb des Verfilmungsrechtes mangels Rechtsscheintatbestandes ausgeschlossen ist, erstreckt sich die Rechtegarantie meist auf die Verfügungsbefugnis über das Filmherstellungsrecht und dessen Abtretbarkeit. Ferner muss der Autor regelmäßig zusichern, dass das vorbestehende Werk keine Rechte Dritter verletzt. Dies betrifft insbesondere Persönlichkeitsrechte und Rechte von Miturhebern. Allerdings besteht die Pflicht zur unbelasteten Einräumung von Rechten bereits kraft Gesetzes, sodass bei Verstoß hier ein Rechtsmangel vorliegen kann.
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