Google unterliegt wegen Störerhaftung in erster Instanz
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vergangene Woche ist es Google untersagt, heimlich aufgenommene Fotos, welche auf einer Sex-Party des Ex-Motorsportbosses Max Mosley aufgenommen wurden, in den Suchergebnissen seiner deutschen Webseite darzustellen. Danach darf Google.de insgesamt sechs angefertigte Fotos nicht weiter anzeigen. Google wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, das Anzeigen der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht Hamburg begründete seine Entscheidung mit der Verletzung der Intimsphäre. Die streitgegenständlichen Bilder seien „ohne Sprachkenntnisse oder weitere Textberichterstattung aus sich heraus verständlich“, daher sei eine Verbreitung der Fotos generell untersagt. Google wurde daher mit seiner Argumentation, die Fotos könnten in einem bestimmten Kontext durchaus legitim sein, nicht gehört, da eine Veröffentlichung der Fotos aufgrund der schwerwiegenden Verletzung der Intimsphäre nicht zulässig sein könne. Das Gericht führte weiter aus, dass die Prüfpflichten im Rahmen einer Störerhaftung von der Intensität der Rechtsverletzung abhänge und daher vorliegend eine Störerhaftung von Google zu bejahen sei. Der Konzern kündigte bereits Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg an.
Das Urteil des Landgerichts basiert wie viele vorangegangene Entscheidungen anderer Gerichte maßgeblich auf dem Prinzip der Störerhaftung, welches seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2004 auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche Anwendung findet. Nach Auffassung des BGH betrifft das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Dienstanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Verantwortlichkeit freistellt, nicht den Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01 –, BGHZ 158, 236-253).
Fazit – Persönlichkeitsrechte im Internet
Selbstverständlich sollen Persönlichkeitsrechte auch und gerade im Internet, in welchem Inhalte rasant verbreitet werden, vor nachhaltigen Rechtsverletzungen geschützt werden. Durch die Anwendung des zugrundeliegenden Prinzips der Störerhaftung auf Suchmaschinenbetreiber werden jedoch sowohl die Rechtssicherheit im Internet als auch der freie Informationsaustausch grundlegend gefährdet. Im Ergebnis führt die Auffassung des Landgerichts Hamburg zu einer Pflicht zur Überwachung von Inhalten. Sollte diese zweifelhafte Rechtsprechung sich weiterhin durchsetzen und der Bundesgerichtshof seine Linie beibehalten, würde dies zu einer Zensur der Inhalte und somit einer weitreichenden Beschränkung des Internet führen. Es bleibt daher im Sinne der Rechtssicherheit und der freien Kommunikation zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung ändert.
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