Fack ju Göhte (Film) – Abmahnung von Waldorf Frommer
1.Was ist Gegenstand der Abmahnung?
Aktuell wurde einer meiner Mandanten von der Constantin Film Verleih GmbH über die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharings abgemahnt. Gegenstand der Abmahnung ist das urheberrechtlich geschützte Filmwerk „Fack ju Göhte“. In dem mir vorliegenden Fall wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, den Film „Fack ju Göhte“ Nutzern der Tauschbörse bittorent illegal zum Download angeboten zu haben und das Filmwerk somit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Gemäß den Ausführungen der Kanzlei Waldorf Frommer wurde die IP-Adresse des Anschlussinhabers, unter welcher die Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben soll, durch das Ermittlungssystem der Firma ipoque GmbH durch verifizierten Datentransfer ermittelt.
2. Was wird gefordert?
Mein Mandant als Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um eine Wiederholungsgefahr bezüglich der angeblichen Rechtsverletzungen auszuräumen. Zu diesem Zweck ist dem Abmahnschreiben eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt.
Des Weiteren wird er auf Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 600,00 € in Anspruch genommen. Bezüglich der Höhe des Betrages wird auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen.
Ferner wird mein Mandant aufgefordert, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 € zu erstatten. Diese bemessen sich nach einem zugrundegelegten Gegenstandswert in Höhe von 1.600,00 € (1.000,00 Unterlassungsstreitwert sowie 600,00 € Schadensersatz).
3. Wie ist auf die Abmahnung zu reagieren?
Bewahren Sie trotz der meist kurz bemessenen Fristen unbedingt Ruhe! Unterschreiben Sie keinesfalls voreilig die beigefügte vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, dies kann weitreichende Folgen für Sie haben, da diese oft zu weit gefasst ist und mit hohen, lebenslangen Vertragsstrafen verbunden sein kann. Auch die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, wie sie oft pauschal empfohlen wird, ist nicht in allen Fällen angezeigt. Sind Sie weder als Täter noch als Störer für die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich, sollte gar keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zahlen Sie nicht voreilig auf geltend gemachte Forderungen, diese sind oft überhöht. Vermeiden Sie den direkten Kontakt zur Gegenseite. Beachten Sie die gesetzten Fristen und wenden Sie sich innerhalb dieser an einen Rechtsanwalt für Urheberrecht in Berlin.
4. So kann ich Ihnen bei der Abmahnung wegen „Fack ju Göhte“ helfen:
Ich übernehme Ihre interessengerechte, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bundesweit und erarbeite eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie, dies zu einem fairen Pauschalpreis. Ziel meiner Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. In einigen Fällen lassen sich die Forderungen vollständig abwehren, in anderen Fällen zumindest reduzieren.
Gegenstand meiner Vertretung ist zunächst eine eingehende Überprüfung der an Sie adressierten Abmahnung auf die Ihnen vorgeworfenen Rechtsverstöße. Grundsätzlich wird zunächst der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, da die Vermutung gilt, dass dieser den Rechtsverstoß begangen hat. In vielen Fällen lässt sich diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa, weil der Anschlussinhaber den Anschluss nicht allein nutzt, sondern neben weiteren im Haushalt lebenden Personen wie Mitbewohnern, Partnern oder Kindern. Keinesfalls sollte man sich von den mehrseitigen Abmahnungen der gegnerischen Kanzleien abschrecken lassen, welche durch das Zitieren diverser Rechtsprechung den Eindruck erwecken wollen, der vorgeworfene Rechtsverstoß sei unwiderlegbar. Die Rechtslage ist nicht so klar wie von ihnen dargestellt.
Darüber hinaus nehme ich eine Überprüfung der Abmahnung auf formelle Fehler, welche zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen, vor. Gemäß § 97 a Abs 2 Satz 2 ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 Satz 1 erfüllt, unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung gemäß § 97a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat.
Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharings erhalten, Kontaktieren Sie mich gern und vereinbaren einen Beratungstermin in meiner Kanzlei. Alternativ können Sie auch den kostenfreien Rückrufservice nutzen. Ich helfe Ihnen weiter!
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