Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Das Persönlichkeitsrecht und Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist mit Blick auf die Rechtsprechung und Praxis im Medien- und Äußerungsrecht eines der wichtigsten Rahmenrechte, auf das Unterlassungs-, Widerrufs, Schadensersatz- sowie Geldentschädigungsansprüche gestützt werden können.
Gleichwohl ist das Persönlichkeitsrecht dem Grunde nach zunächst nur natürlichen Personen zuzusprechen. Immer häufiger richten sich Äußerungen oder mediale Berichterstattungen jedoch auch gegen Unternehmen bzw. juristische Personen. Diese bedürfen deshalb ebenfalls des Schutzes vor rufschädigenden Äußerungen im Rahmen ihres mittlerweile anerkannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
Ausgangspunkt: Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet in ständiger Rechtsprechung das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) her.
Fundamentaler Grundgedanke des Persönlichkeitsrechts natürlicher Personen ist der Schutz des sozialen Geltungs- und Achtungsanspruchs. Dabei wird üblicherweise mit der sogenannten Sphärentheorie im Rahmen des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts natürlicher Personen zwischen drei Sphären differenziert, wobei die Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen von den jeweiligen Sphären abhängig sind und zumindest dem Grunde nach variieren bzw. unterschiedlich hoch sind.
Von einander abzugrenzen sind die Intim- und Privat- und die Sozialsphäre.
Beispiele für die Sphären und Anforderungen an die Rechtfertigung:
Die Intimsphäre meint den unverletzlichen Kern menschlicher Freiheit und den Bereich vollkommener Zurückgezogenheit. Hierrunter fällt insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung sowie die Gefühls- und Gedankenwelt einer Person. Eingriffe in die Intimsphäre können verfassungsrechtlich nie gerechtfertigt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die betroffene Person sich selbst mit intimen Details an die Öffentlichkeit begeben hat.
Weiter ist hingegen die Privatsphäre. Diese meint den allgemeinen und nichtöffentlichen Bereich, indem die betroffene Person sich persönlich ungestört durch Dritte entfalten kann. Ob ein Eingriff in die Privatsphäre verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, hängt von einer Abwägung mit den kollidierenden Grundrechten (z.B. Meinungs- und Pressefreiheit, Art. 5 GG) ab.
Die Sozialsphäre ist die dritte wichtige Sphäre, die jenen Bereich erfasst, in dem Personen sozial miteinander agieren und interagieren. Sie ist beispielsweise betroffen, wenn der Inhaber eines Ladengeschäfts wegen seines unfreundlichen Verhaltens gegenüber seinen Kunden im Internet kritisiert wird. Eingriffe in die Sozialsphäre sind verfassungsrechtlich leicht zu rechtfertigen, dies jedoch nicht immer.
Ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht im Grundgesetz?
Anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen, sieht das Grundgesetz (GG) ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht ausdrücklich vor. Auch ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht ohne weiteres auf juristische Personen oder wirtschaftliche Einheiten anzuwenden oder zu übertragen.
Entscheidend für diese Überlegung ist, dass im Zentrum des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schutz des sich zumindest auch aus der Menschenwürde abzuleitenden Geltungs- und Achtungsanspruchs steht. Juristische Personen oder wirtschaftliche Einheiten sind jedoch ausweislich des Wortlauts von Art. 1 Abs. 1 GG („die Würde des Menschen“) nicht Träger der Menschenwürde.
Damit ist das Persönlichkeitsrecht – welches sich jedenfalls auch aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ergibt– nicht ohne weiteres auf juristische Personen übertragbar.
Unternehmenspersönlichkeitsrecht für juristische Personen
Allerdings sieht Art. 19 Abs. 3 GG vor, dass Grundrechte jedenfalls auch dann für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dies führt zu der rechtswissenschaftlichen Kontroverse, ob es überhaupt ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht geben kann und wenn ja, welchen Schutzbereich und -umfang dieses hat bzw. woraus es sich genau herleitet.
Zum einen wird versucht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ohne wesentliche Modifikationen schlichtweg auf juristische Personen zu übertragen.
Da sich eine Wirtschaftseinheit jedoch nicht auf die in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Menschenwürde stützen kann, scheint es jedoch überzeugender, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht unter anderem auf die Berufsfreiheit und damit auf Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu stützen. Das BVerfG hat diese Rechtsfrage bisher unbeantwortet gelassen. Der BGH hat sich hingegen eindeutig für die Anwendbarkeit des Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen ausgesprochen.
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und seine Bedeutung im Zivilrecht
Damit ist zwar die Frage geklärt, ob es ein verfassungsrechtlich geschütztes Unternehmenspersönlichkeitsrecht gibt. Wie dieses nunmehr zivilrechtlich geschützt ist, blieb in diesem Beitrag bislang ungeklärt.
Hierbei lassen sich jedoch Parallelen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen ziehen. Als sogenanntes absolutes Rahmenrecht wird das Unternehmenspersönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ in den Schutz- und Anwendungsbereich der deliktischen Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB mit einbezogen.
Diese gewährt zum einen Schadensersatzansprüche und in Verbindung mit § 1004 BGB (analog) auch Beseitigungs-, Widerrufs und Unterlassungsansprüche, sofern das absolute Rechtsgut verletzt wurde.
Bei Rahmenrechten: Abwägung erforderlich
Eine Besonderheit bei Rahmenrechten wie dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht besteht darin, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht indiziert wird.
Vielmehr muss diese positiv festgestellt werden. Dies erfordert regelmäßig eine Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen. Insoweit ergeben sich beim Unternehmenspersönlichkeitsrecht auch keine Unterschiede zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen.
Abgrenzung Unternehmenspersönlichkeitsrecht und eingerichteter Gewerbebetrieb
Ebenfalls als „sonstiges Recht“ anerkannt und aus der Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG hergeleitet wird das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses durch richterliche Rechtsfortbildung konstruierte Institut schützt vor allem die Betriebssubstanz. Erfasst werden die gegenwärtige, selbstständige und gewerbliche Tätigkeit.
Die Anforderungen an eine Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sind hoch. So wird insbesondere gefordert, dass sich der Eingriff gerade gegen den Betrieb richtet und somit betriebsbezogen ist.
In welchem Verhältnis das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und der Gewerbebetrieb im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB stehen, kann im Ergebnis aber auf sich beruhen, da beide Rechtspositionen nebeneinander bestehen.
Vorrang spezieller Tatbestände
Nichts desto trotz muss auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht restriktiv gehandhabt werden. Dies schon allein deshalb, weil es eine Vielzahl an vorrangigen spezialgesetzlichen Tatbeständen gibt, denen grundsätzlich ein Anwendungsvorrang einzuräumen ist, damit spezialgesetzliche Wertungen gegebenenfalls nicht unterlaufen werden. Zu nennen sind beispielsweise § 8 UWG, § 97 UrhG oder § 14 MarkenG.
Die spezialgesetzlichen Tatbestände und Anspruchsgrundlagen sind jedoch häufig in ihrem Anwendungs- und Schutzumfang sehr begrenzt. So schützt § 8 UWG freilich nur vor unlauteren Geschäftspraktiken und erfordert deshalb ein Wettbewerbsverhältnis (vgl. § 8 Abs. 3 UWG). § 97 UrhG und § 14 MarkenG sind ebenfalls nur in dem Maße anwendbar, wie es zum Schutz des jeweiligen Immaterialgutes erforderlich ist.
Allein deshalb schon ist die Anerkennung eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts im verfassungsrechtlichen Sinn und sein zivilrechtlicher Schutz durch die deliktische Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB (ggf. i.V.m. § 1004 BGB analog) umso wichtiger.
Korrektiv des betriebsbezogenen Eingriffs?
Ähnlich wie bei dem bereits zuvor dargestellten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fordern einige Stimmen in der Literatur für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ebenfalls eine Haftungsbeschränkung auf Eingriffe, die sich unmittelbar auf die Störung des Betriebs richten und damit betriebsbezogen sind. Diese Ansicht konnte sich indes – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung noch nicht durchsetzen und würde den praktischen Anforderungen an das Unternehmenspersönlichkeitsrecht auch nicht gerecht werden.
Reputationsschutz durch Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist daher ein notwendiges Mittel für den Reputationsschutz von wirtschaftlichen Einheiten und juristischen Personen, wenngleich die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht durchaus geringer ausfallen dürften, da – wie bereits oben dargestellt – kein Bezug zur Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) besteht.
Reputationsschutz in der Praxis: Google, Jameda und Kununu
Eine schlechte Bewertung ist stets schneller geschrieben, als eine gute Bewertung und bringt Unternehmen jeglicher Art, Arztpraxen und Arbeitgeber in die unangenehme Situation, dass schnell eine verfälschte – zumeist schlechte – Gesamtbewertung auf Google, Jameda und Kununu zu finden ist.
Dies kann für die betroffenen Unternehmen durchaus gravierende wirtschaftliche Folgen haben.
Dies liegt unter anderem auch daran, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern oder Kunden ein großes Vertrauen in die Bewertungen legen ohne diese gegebenenfalls mit Blick auf ihre Ernsthaftigkeit und ihren Wahrheitsgehalt zu hinterfragen.
Gestützt auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht können betroffene Unternehmen und juristische Personen Löschung und Unterlassung solcher Bewertungen verlangen, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptungen oder ausnahmsweise unzulässige Meinungsäußerungen handelt.
Maßgeblich hierfür ist – wie so häufig im Äußerungsrecht – die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.
Zur Abgrenzung Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung:
Während Tatsachenbehauptungen Äußerungen über Umstande der Vergangenheit oder Gegenwart darstellen, die dem Beweis zugänglich sind, sind Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des Äußernden zur Äußerung geprägt. Meinungsäußerungen sind daher nicht dem Beweis zugänglich, sondern sind von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt.
Keine Meinungsäußerungen liegen hingegen vor, wenn die Äußerung sich als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt. Um eine Schmähkritik handelt es sich immer dann, wenn es dem Äußernden erkennbar nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern vielmehr die Diffamierung des Betroffenen im Mittelpunkt der Äußerung steht.
Unwahre Tatsachenbehauptungen sind stets rechtswidrig und begründen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Widerrufsansprüche.
Jameda-Rechtsprechung
So hat der BGH mit Blick auf die Ärzteplattform Jameda in seiner Jameda-I-Entscheidung geurteilt, dass es grundsätzlich ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Bewertung von Ärzten und Arztpraxen gibt und dieser Eingriff in die Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen sei.
In seiner Jameda-II-Entscheidung wurde der BGH nochmal etwas konkreter und machte deutlich, dass die Bewertungsportale zwar nicht von sich aus alle Bewertungen prüfen müssten.
Eine genaue Prüfung und ggf. Löschung rechtswidriger Kommentare sei jedoch dann zumutbar und notwendig, wenn das Bewertungsportal bzw. dessen Betreiber von der betroffenen Arztpraxis auf den Kommentar hingewiesen wird (BGHZ 209, 139).
Wenn Sie sich mehr für das Thema Jameda-Bewertungen und die rechtliche Einordnung interessieren, dass lesen Sie doch gerne auch unseren Beitrag hierzu oder schauen Sie auf unserem YouTube-Kanal vorbei.
Kununu-Bewertungen
Reputationsschutz spielt auch bei Unternehmen, die zugleich Arbeitgeber sind, eine wichtige Rolle. Für das Recruitment hinderlich kann es insoweit sein, wenn ehemalige Arbeitnehmer sich auf der Arbeitgeber-Bewertungsplattform „kununu“ über Ihren alten Arbeitgeber negativ auslassen. Häufig informieren sich künftige Bewerber vor einer Bewerbung im Internet über den möglichen künftigen Arbeitgeber. Schlechte Bewertungen im Internet können daher die Anzahl an Bewerber*innen mindern. Aber auch insoweit kann ein Unternehmen sich gegen negative Äußerungen auf der Bewertungsplattform kununu wehren, wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Meinungsäußerungen geht. Wenn Sie sich mehr für das Thema kununu-Bewertungen und die rechtliche Einordnung interessieren, dass lesen Sie doch gerne auch unseren Beitrag hierzu oder schauen Sie auf unserem YouTube-Kanal vorbei.
Interviews unserer Kanzlei zum Thema negative Bewertungen:
- Interview zum Thema negative Bewertungen für das Unternehmermagazin handwerk.com
- Interview für das Unternehmermagazin procontra.de zum Thema negative Bewertungen und Online-Reputation
- Interview zum Thema Vorgehen gegen negative Bewertungen für die Wirtschaftswoche (Handelsblatt)
- Interview für das Unternehmermagazin impulse.de zum Thema negative Online-Bewertungen
Beiträge unserer Kanzlei zum Thema Kununu Bewertungen:
Gerichte immer häufiger pro Meinungsfreiheit
Leider ist – wie bereits angedeutet – der Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts noch einmal geringer als derjenige des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für natürliche Personen. Seitens der Gerichte ist kein besonders guter Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu erwarten.
Denn in den letzten Jahren ist immer häufiger zu beobachten, dass die Gerichte sich auf die Seite der Meinungsfreiheit stellen und die Grenze des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG immer weiter ziehen. So werden immer häufiger selbst beim Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen immer schärfere Äußerungen als zulässig erachtet, solange sie einen sachlichen Bezug aufweisen und der öffentlichen Meinungsbildung dienen.(LG Hamburg, Beschl. v. 22.02.2022 – 324 O 53/22)
Prozessuale Durchsetzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts
Bei rufschädigenden Äußerungen – insbesondere und häufig im Internet – ist regelmäßig schnelles Handeln gefordert. Sollte der Verletzer auf eine Abmahnung hin das rufschädigende Verhalten nicht unterlassen oder der Hostprovider auf einen sogenannten „Notice and take-down letter“ nicht reagieren, so empfiehlt sich in den meisten Fällen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Gericht. Diese ergeht meist ohne mündliche Hauptverhandlung und daher zügiger, als ein Urteil in der Hauptsache.
Das TTDSG als Hilfsmittel
Häufig finden Äußerungen im Internet anonym oder unter einem Pseudonym statt. Dies ist nach § 19 Abs. 2 TTDSG (zuvor § 13 Abs. 6 S. 1 TMG a.F.) rechtlich auch nicht zu beanstanden, bringt jedoch die Betroffenen in die missliche Lage, dass sie nicht effektiv gegen den eigentlichen Verletzer vorgehen können. Häufig verletzt eine Äußerung nicht nur das Persönlichkeitsrecht, sondern verwirklicht auch Straftatbestände. Insbesondere bei Ehrdelikten (Beleidigung, Verleumdung u.ä.) gewährt § 21 Abs. 2 TTDSG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG Auskunftsansprüche auf Herausgabe von Bestandsdaten gegen den Diensteanbieter.
Fazit
Die Anerkennung eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch die rechtswissenschaftliche Literatur, aber insbesondere auch durch die Rechtsprechung sind im Lichte eines effektiven Reputationsschutzes zu begrüßen.
Ihre Anwälte für Unternehmenspersönlichkeitsrecht
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