Erfolg gegen Axel Springer vor dem Landgericht Berlin
Unser Medienrechtsteam konnte einen weiteren presserechtlichen Erfolg verzeichnen. Mit Beschluss vom 29.06.2022 (Az.: 27 O 194/22) hat das Landgericht Berlin unserem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Axel Springer SE stattgegeben.
Zum Sachverhalt:
Die Tageszeitung „Die Welt“ veröffentlichte einen Bericht über unseren Mandanten. Vier ehrabträgliche Äußerungen stellen sich als unwahre Tatsachenbehauptungen heraus. „Die Welt“ berichtet, dass unser Mandant prekäre Videos von sich weiterverschickt habe. Dies entspricht nicht der Wahrheit. Außerdem wurde fälschlicherweise behauptet, unser Mandant habe sich zu den Vorwürfen bekannt.
Landgericht Berlin: Berichterstattung verletzt Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten
Mit Beschluss vom 29.06.2022 untersagt es die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin sowohl der Axel Springer SE als auch dem Autor des Beitrags unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die vier streitgegenständlichen Äußerungen weiterhin wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/ oder verbreiten zu lassen und/ oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Die Äußerungen benennen wir an dieser Stelle bewusst nicht, da sie massiv rufschädigend und unwahr sind.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Das Landgericht folgte der Auffassung unseres Medienrechtsteams und beurteilt die vier streitgegenständlichen Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptung. Unwahre Tatsachenbehauptungen verletzen insoweit stets das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, ohne dass dies durch die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG) gerechtfertigt werden könnte.
Im Gesamtkontext des Artikels wurde bei einem Durchschnittsleser der Eindruck erweckt, dass unser Mandant zugegeben hatte, dass er prekäre Videos von sich selbst weiterverschickt habe. Da ein derartiges Zugeständnis fehlt, stellte sich die Äußerung als unwahr dar. Ein konkreter Tatsachenvortrag, der die Wahrheit der übrigen angegriffenen Äußerungen darlegen könnte, kann den Äußerungen nicht entnommen werden.
Fazit: Berichterstattung der „Welt“ war unzulässig
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die „Welt“ sich dazu entschied, solche aus unserer Sicht offenkundig unwahre Tatsachenbehauptungen über unseren Mandaten zu behauptet und öffentlich zu verbreitet, ohne tragfähige Anhaltpunkte vortragen zu können, welche die schwerwiegenden Vorwürfe auch nur ansatzweise stützen können.
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