Erfolg gegen die TAZ vor dem Landgericht Frankfurt am Main
Unser Medienrechtsteam konnte einen presserechtlichen Erfolg für unseren Mandanten, Rabbiner Prof. Dr. Walter Homolka, gegen die die taz (TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH) verzeichnen. Mit Beschluss vom 06.07.2022 (Az.: 2-03 O 222/22) hat das Landgericht Frankfurt am Main unserem Antrag, die Antragsgegnerin zur Unterlassung zu verpflichten teilweise stattgegeben.
Zum Sachverhalt
Die Tageszeitung (taz) ist eine überregionale deutsche Tageszeitung. Die Antragsgegnerin veröffentlichte einen Bericht über unseren Mandanten. Eine ehrabträgliche Äußerung stellte sich als unwahre Tatsachenbehauptung heraus. Die Äußerung geben wir bewusst nicht noch einmal wieder, da sie in hohem Maße ehrabträglich ist und unseren Mandanten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Landgericht Frankfurt am Main: Berichterstattung verletzt Persönlichkeitsrecht von Prof. Dr. Homolka
Mit Beschluss vom 06.07.2022 untersagte es die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung der TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer,
- die streitgegenständliche Äußerung weiterhin zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen
und/oder
- verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Die Äußerung benennen wir an dieser Stelle bewusst nicht, da sie massiv rufschädigend und unwahr ist.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG)
Das Landgericht folgte der Auffassung unseres Medienrechtsteams und beurteilte die streitgegenständliche Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung. Unwahre Tatsachenbehauptungen verletzen insoweit stets das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, ohne dass dies durch die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG) gerechtfertigt werden könnte.
Die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen begründet damit stets einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
Änderung des Artikels lässt Wiederholungsgefahr nicht entfallen
Insbesondere stellte das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass die Änderung der streitgegenständlichen Passage durch die Antragsgegnerin die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt.
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Anm.:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Dieser Beitrag spiegelt allein die Rechtslage bis zum 16.07.2022 wider. Grundsätzlich kann gegen den Beschluss durch den Antragsgegner Widerspruch eingelegt (§ 935, 936, 924 Abs. 1 ZPO) werden.
Titelbild: © svort/ AdobeStock