Erfolg gegen „SPIEGEL“ vor dem Landgericht Hamburg
Unser Medienrechtsteam konnte einen presserechtlichen Erfolg für unseren Mandanten gegen den SPIEGEL verzeichnen. Mit Beschluss vom 14.07.2022 (Az. 324 O 237/22) gab das Landgericht Hamburg unserem Antrag, die Antragsgegnerin zur Unterlassung zu verpflichten, teilweise statt.
Zum Sachverhalt
Der SPIEGEL ist ein deutschlandweit bekannter und überregionaler Verlag, der unter anderem auch über ein Online-Format verfügt und dort entsprechende Berichterstattungen veröffentlicht. Der SPIEGEL berichtete über unseren Mandanten.
Acht Äußerungen stellten sich als unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten heraus. Die Äußerungen geben wir bewusst nicht noch einmal wieder, da sie in hohem Maße ehrabträglich sind und unseren Mandanten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.
Landgericht Hamburg: Berichterstattung verletzt das Persönlichkeitsrecht
Mit Beschluss vom 14.07.2022 untersagte es die 24. Zivilkammer des Landgericht Hamburg wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung dem SPIEGEL Verlag unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, die streitgegenständlichen Äußerungen weiterhin
- zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen
und/oder
- verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Private Korrespondenz fällt in die Intimsphäre
In seinem Beschluss stellt das Landgericht Hamburg fest, dass die intime Chat-Korrespondenz zwischen zwei Erwachsenen grundsätzlich intimer Natur ist, keinen Dritten etwas angeht und damit grundsätzlich der Intimsphäre im Sinne der Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts unterfällt. Werden private Chatnachrichten veröffentlicht oder im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung auf diese Bezug genommen, so wird das Persönlichkeitsrecht verletzt. Eingriffe sind insoweit nicht zu rechtfertigen.
Anderes gilt bei Vorliegen einer sozialen Dimension
Zugleich stellt das Landgericht aber auch fest, dass private Chatnachrichten dann eine soziale Dimension erlangen können, wenn die intimen Vorgänge einen Übergriff gegenüber Belangen des Kommunikationspartners darstellen, sodass hierdurch Belange Dritter und gegebenenfalls Allgemeinbelange berührt sind. In diesem Fall ist das Persönlichkeitsrecht nicht absolut geschützt und es kommt maßgeblich auf eine Interessenabwägung zwischen der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) an.
Zäsur ist möglich
Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg können bestimmte Umstände (wie das Entstehen eines gewissen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Student und Dozent) zu einer Zäsur führen, sodass aus einer rein intimen Angelegenheit eine intime Angelegenheit mit sozialer Dimension wird, sofern Belange Dritter betroffen sind. Sofern eine soziale Dimension vorliegt, kommt es maßgeblich auf eine Abwägung an.
Keine Rückwirkung
Sofern dies der Fall ist, so – und das macht das Landgericht Hamburg deutlich – findet keine Rückwirkung statt.
Hierzu führt das LG Hamburg aus:
„Diese soziale Dimension wirkt sich allerdings nicht im Wege einer Rückwirkung auf frühere Kommunikation zwischen dem Antragsteller und (…) aus. Hinsichtlich der Äußerungen, die Vorgänge betreffen, die zeitlich nach dieser Zäsur liegen, ergibt sich bei der gebotenen Abwägung ein Überwiegen der Meinungsäußerungsfreiheit.“
Unsere Fachanwälte für Medien- und Presserecht vertreten Sie bundesweit
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Anm.:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Dieser Beitrag spiegelt allein die Rechtslage bis zum 25.07.2022 wider. Grundsätzlich kann gegen den Beschluss durch den Antragsgegner Widerspruch eingelegt (§ 935, 936, 924 Abs. 1 ZPO) werden.
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