Kooperationsvertrag mit Influencern – Was ist zu beachten?
Was muss man über den Kooperationsvertrag mit Influencern wissen? Während es in den Artikeln unserer Beitragsreihe „Wettbewerbsrecht für Influencer“ um Kennzeichnungspflichten und die Veranstaltung von Gewinnspielen ging, soll sich dieser Beitrag mit der Frage beschäftigen, was Sie als Influencer*in bei einer Kooperation mit Blick auf das Vertragsrecht zu beachten haben.
Wer als Influencer*in mit einem Unternehmen eine Werbekooperation plant, sollte dies nicht zwischen „Tür und Angel“ tun. Gerade bei bloß mündlichen Verträgen kann es bei späteren außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten zu erheblichen Beweisproblemen kommen.
Deshalb sollten etwaige Kooperationen rechtssicher in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem/der Influencer*in und dem beworbenen Unternehmen vereinbart werden.
Die Basics des Kooperationsvertrags mit Influencern
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt zwar typische Verträge (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag) ausdrücklich, diese sind aber nicht abschließend. Zunächst das Offensichtliche vorweg: Einen „Influencer-Vertrag“ oder „Kooperationsvertrag“ kennt das BGB nicht. Vielmehr handelt es sich um einen Vertrag eigener Art („sui generis“). Dieser stellt häufig eine Mischung aus verschiedenen Vertragstypen dar und enthält z.B. kaufvertragliche und dienstvertragliche Elemente.
In Deutschland gelten mit Blick auf das Vertragsrecht zwei wesentliche Dinge:
Zunächst gilt der Grundsatz von der Vertragsfreiheit. Danach steht es den Parteien eines Vertrages grundsätzlich frei zu entscheiden, worüber sie einen Vertrag schließen und was sie in diesem regeln. Das BGB begrenzt diese Freiheit jedoch dann, wenn der Vertrag z.B. sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), sich als Wuchergeschäft (§ 138 Abs. 2 BGB) darstellt oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134). Danach wäre ein Kooperationsvertrag dann trotz Vertragsfreiheit nichtig, wenn dieser eine „ohne Rechnung“-Abrede enthält und damit gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt.
Darüber hinaus gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Heißt: Verträge sind zu erfüllen. Sollte eine Vertragspartei vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erfüllen, dann setzt sie sich den Ansprüchen des Vertragspartners aus.
Die Vertragsparteien des Kooperationsvertrags
Für einen Kooperationsvertrag ist es essentiell, dass in diesem die Vertragsparteien genau bezeichnet werden. Bei natürlichen Personen müssen Name und Anschrift, bei juristischen Personen die Firma, die Anschrift und ggf. die vertretungsberechtigte Person genannt werden.
Formulierungsbeispiel:
Kooperationsvertrag
zwischen
Mustermann GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Mia Musterfrau,
Musterstr. 99
11111, Musterstadt
– nachfolgend „Unternehmer“ –
und
Max Mustermann
Musterstr. 11
11111, Musterort
– nachfolgend „Influencer“ –
Präambel
Häufig folgt auf die Nennung der Vertragsparteien eine sog. Präambel. Dabei handelt es sich um eine kurze Einleitung zum Vertrag. In dieser wird häufig kurz auf die allgemeinen Tätigkeitsfelder der Vertragsparteien eingegangen und das Vertragsziel kurz benannt.
Eine solche ist weder schädlich noch zwingend erforderlich. Sie ist jedoch üblich.
Formulierungsbeispiel:
„Präambel
Der Influencer ist auf dem Netzwerk (…) unter dem Benutzernamen (…) selbstständig tätig. Seine Beiträge / Videos haben regelmäßig (…) zum Gegenstand. Der Influencer hat auf der Plattform (…) durchschnittlich eine Reichweite von (…).
Der Unternehmer ist hingegen in dem Bereich (…) tätig.
Die Parteien kommen darüber überein, dass die Bekanntheit des Influencers zur Vermarktung des Produktes […] des Unternehmers zum Zwecke der Vermarktung und Absatzförderung genutzt werden soll.
Zu diesem Zweck werden folgende Vereinbarungen zwischen den Parteien geschlossen:“
Der Gegenstand des Kooperationsvertrags mit Influencern
Nach der Präambel empfiehlt es sich, den Gegenstand zu beschreiben, der dem Vertrag zugrunde liegt.
Hier ist das von dem/der Influencer*in im Rahmen der Kooperation zu bewerbende Produkt näher zu beschreiben. Dabei sollte die Beschreibung so genau wie möglich erfolgen.
Nicht: „Dieser Kooperationsvertrag regelt die Geschäftsbeziehung zwischen dem/der Influencer*in und dem Unternehmen über die Vermarktung von Parfüm.“
Sondern: „Dieser Kooperationsvertrag regelt die Geschäftsbeziehung zwischen dem/der Influencer*in und dem Unternehmen über die Vermarktung des Parfüms der Marke […] des Unternehmens […] auf der Plattform […].“
Pflichten und Leistungen des Unternehmens
Eine für den Vertrag wichtigere Rolle nehmen die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Leistungen ein. Diese sollten ebenfalls so ausführlich und genau im Vertrag beschrieben werden. Je genauer und umfangreicher die ausdrückliche Beschreibung der wechselseitigen Leistungspflichten ist, desto einfacher ist die Durchsetzung etwaiger Ansprüche bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Mit Blick auf die Leistungen des Unternehmens sollten zumindest folgende Punkte bedacht und berücksichtigt werden:
a) Vergütung
Zunächst sollte die Vergütung genannt werden. Im geschäftlichen Verkehr bietet es sich an, den Nettobetrag zzgl. der Umsatzsteuer anzuführen.
Darüber hinaus ist gerade in Fällen, in denen das Unternehmen die Vergütung nicht zahlt, die Vereinbarung der Fälligkeit von Bedeutung. Hier sollte ein Tag nach dem Kalender benannt werden. Denn sollte der Unternehmer einmal die Vergütung nicht zahlen, dann kommt dieser bereits mit Ablauf des bestimmten Fälligkeitsdatums in Verzug (§ 286 BGB). Die für den Verzug grundsätzlich notwendige Mahnung ist in einem solchen Fall dann entbehrlich. Befindet sich der Unternehmer in Verzug, so ist er zum Ersatz des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 iVm § 286 Abs. 1 BGB) verpflichtet. Zudem ist die Vergütung gem. § 288 Abs. 2 BGB mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Darüber hinaus sollte der Hinweis enthalten sein, dass die Vergütung erst nach der Stellung und Übersendung einer entsprechenden Rechnung beglichen wird.
Formulierungsbeispiel:
„(Vergütung)
Für die von dem/der Influencer*in erbrachte Leistung wird eine Vergütung von […] Euro zzgl. USt. vereinbart. Sie wird nach Erbringung der Leistung, dem Ende der Kampagne und nach Übersendung einer entsprechenden Rechnung fällig.“
b) Mitwirkungspflichten
Häufig ist für den/die Influencer*in zur Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen erforderlich, dass der Unternehmer / Kooperationspartner bestimmte Informationen oder bestimmtes Werbematerial zur Verfügung stellt.
Hierzu zählen insbesondere Informationen über den Ablauf und die Art und Weise der Werbekampagne aber auch die Produkte, welche der/die Influencer*in für die Produktion der Werbung benötigt.
Formulierungsbeispiel:
„Der Unternehmer wird dazu verpflichtet, dem/der Influencer*in alle zur Herstellung des vereinbarten Contents erforderlichen Informationen, Werbematerialien oder Produkte rechtzeitig [und unentgeltlich] zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst vor allem folgende Produkte (…).“
Pflichten und Leistungen des/der Influencer*in
Auch die Pflichten des/der Influencer*in sollten vertraglich so ausführlich wie möglich im Vorhinein festgelegt werden.
a) Verschwiegenheitspflichten
Häufig ist es für das beworbene Unternehmen von herausgehobener Bedeutung, dass während des Vertragsverhältnisses und insbesondere vor der Veröffentlichung keine Informationen an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Dies kann insbesondere auch aus Gründen des Wettbewerbs notwendig sein.
Formulierungsbeispiel:
„Der/die Influencer*in wird zur qualifizierten Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht betrifft dabei alle Informationen, die der/die Influencer*in während der Vertragsdauer ausdrücklich oder gelegentlich erlangt. Nach Ende der Vertragsdauer ist der/die Influencer*in verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis des Unternehmers zu beachten und über die ihm während des Vertrages bekannt gewordenen Informationen Stillschweigen zu bewahren.“
b) Übertragung von Nutzungsrechten
Im Rahmen einer Kooperation mit Influencern findet regelmäßig ein kreativer Prozess des/der Influencer*in statt. Zum einen stellt der Unternehmer dem/der Influencer*in häufig Bilder oder Texte zur Verfügung, während der/die Influencer*in durch die Schaffung eines kreativen Werbebeitrags häufig ein Urheberrecht an dem erschaffenen Content erlangt.
Sowohl für den Unternehmer, als auch für den/die Influencer*in ist es wichtig, vor Beginn des kreativen Prozesses die Lage mit Blick auf etwaige Urheber- und Leistungsschutzrechte oder Nutzungsrechte zu klären.
Aus Sicht des Unternehmers hat dieser zunächst ein Interesse daran, dass der/die Influencer*in die zur Verfügung gestellten Texte und Bilder nur im Rahmen der Werbekampagne verwenden darf.
Formulierungsbeispiel:
„Die Rechte an den vom Unternehmer dem/der Influencer*in zum Zwecke der Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bereitgestellten Texte, Bilder oder Filme verbleiben beim Unternehmer. Möchte der/die Influencer*in diese anderweitig verwenden, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Unternehmer.“
Zudem hat der Unternehmer ein Interesse daran, die Werke des/der Influencer*in gewerblich (z.B. für weitere Werbemaßnahmen) zu verwerten. Insofern sollte der Unternehmer sich etwaige Nutzungsrechte vom Content-Creator einräumen und übertragen lassen.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den ausschließlichen und den einfachen Nutzungsrechten. Bei der Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts darf alleine der Erwerber das Werk (exklusiv) verwenden. Bei einfachen Nutzungsrechten hingegen kann das Nutzungsrecht mehreren übertragen werden.
Die Nutzungsrechte können dabei örtlich, zeitlich, räumlich und inhaltlich von den Parteien vereinbart und beschränkt werden.
Formulierungsbeispiel (für ausschließl. Nutzungsrecht):
„Der/die Influencer*in räumt dem Unternehmer an den im Rahmen der Erfüllung des Vertrages entstandenen Werken die ausschließlichen Nutzungsrechte ein. Diese sind weder örtlich noch inhaltlich, zeitlich oder räumlich begrenzt. Der/die Influencer*in räumt dem Unternehmer das Recht ein, dass dieser den Content durch Einbettung auf der eigenen Website oder auf seinen eigenen Social-Media-Kanälen teilen und integrieren kann. Der Unternehmer verpflichtet sich, dies jedoch nur unter der Voraussetzung zu tun, dass er den Namen des Influencers nennt.“
c) Kennzeichnungspflicht und inhaltliche Verantwortlichkeit
Wie bereits im ersten Teil unserer Reihe „Wettbewerbsrecht für Influencer“ aufgezeigt wird, bestehen insbesondere bei werblichen Beiträgen und entgeltlichen Kooperationen besondere Kennzeichnungspflichten des Influencers zum Schutze der Verbraucher.
Unternehmer sollten daher im Vertrag vereinbaren, dass der Influencer darauf hingewiesen wurde, dass nach dem Wettbewerbsrecht und der Rechtsprechung Kennzeichnungspflichten bestehen und der/die Influencerin sich an diese halten muss.
Zudem empfiehlt sich eine sog. Freizeichnung. Es wird also vereinbart, dass bei Verstoß gegen etwaige Kennzeichnungspflichten alleine der/die Influencer*in verantwortlich und haftbar ist.
Formulierungsbeispiel: „Der/die Influencer*in ist verpflichtet, die nach dem Wettbewerbsrecht und der Rechtsprechung erforderliche Kennzeichnung der Beiträge vorzunehmen. Sollte er/sie dies nicht tun, dann haftet ausschließlich der/die Influencer*in.“
Wettbewerbsverbot
Gerade aus Sicht des Unternehmers wird häufig in Kooperationsverträgen ein sog. Wettbewerbsverbot vereinbart. Durch dieses wird dem/der Influencer*in verboten, während der Vertragslaufzeit zeitgleich Werbung für ein anderes Unternehmen zu machen, das im Wettbewerb mit dem Vertragspartner steht (sog. Exklusivität).
Vertragslaufzeit und Kündigung
Im Rahmen der Vertragslaufzeit sollten die Vertragsparteien einen Vertragsbeginn und ein Vertragsende festlegen.
Bei Dauerschuldverhältnissen kann gem. § 314 Abs. 1 BGB das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich nicht abbedungen werden (Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 314 Rn. 3). Individualvertraglich können lediglich einzelne „wichtige Gründe“ ausgeschlossen bzw. abbedungen werden.
Kennzeichnend für eine außerordentliche Kündigung ist, dass keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
Ein wichtiger Grund liegt dabei dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Mit Blick auf die Rechtssicherheit und Beweisbarkeit sollte für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund die Schriftform (§ 126 BGB) vereinbart werden.
Darüber hinaus bleibt es den Vertragsparteien überlassen, ob sie zusätzlich ein ordentliches Kündigungsrecht vertraglich vereinbaren.
Fazit
Sowohl Influencer*innen als auch Unternehmer sollten bei einer geplanten Kooperation die wesentlichen Rechte und Pflichten in einem „Influencer-Vertrag“ oder „Kooperationsvertrag“ festhalten.
Dieser sollte unbedingt schriftlich abgeschlossen werden, um eine bestmögliche Rechtssicherheit bei späteren gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten zu gewährleisten.
Ihre Anwälte für Medienrecht
Sie sind Influencer*in oder Unternehmer und planen eine Kooperation? Als Fachanwaltskanzlei für das Medienrecht und den Gewerblichen Rechtsschutz unterstützen unsere auf das Medienrecht und Vertragsrecht spezialisierten Anwälte und Jurist*innen Influencer*innen und Unternehmen bei der Planung, Organisation und Durchführung einer Kooperation im Social-Media-Bereich sowie der Erstellung rechtssicherer Kooperationsverträge.
Titelbild: © maramade/ AdobeStock