Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Lucky Strike- Werbung mit Anspielung auf Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover (EGMR – 19.02.2015)
Nachdem auch schon das Autovermietungsunternehmen Sixt zahlreiche Schlagzeilen und Gerichtsentscheidungen produziert hat, welche die Werbung mit Prominenten in Satireform zum Gegenstand hatten, machte nun auch die Zigarettenmarke „Lucky Strike“ von sich Reden. Lucky Strike hatte in den Jahren 2000 und 2003 die Vornamen von Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover für eine Werbekampagne verwendet. Dabei wurde auf ein im Jahre 2003 erschienenes, viel diskutiertes Buch Dieter Bohlens sowie auf in den Medien hinreichend thematisierte tätliche Auseinandersetzungen von Ernst August von Hannover angespielt. So hieß es in der Werbeanzeige „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“ und „War das dein Ernst? Oder August?“.
Beide sahen sich durch die Werbeanzeigen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da die Anzeigen in ihr Privat- und Familienleben eingreifen würden. Daraufhin machten Bohlen und Ernst August Schadensersatzansprüche geltend. Die Klagen der beiden wurden letztendlich vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Der BGH (Urteil des I. Zivilsenats vom 5.6.2008 – I ZR 223/05 –, Urteil des I. Zivilsenats vom 5.6.2008 – I ZR 96/07) begründete seine Entscheidung mit dem Überwiegen der Meinungsfreiheit des Zigarettenherstellers gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Prominenten in dem konkreten Fall. Der BGH nahm seinerzeit eine umfassende Interessenabwägung vor, welche zugunsten der grundrechtlich gem. Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit ausfiel.
Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover wollten die Entscheidung des BGH nicht akzeptieren und legten eine Grundrechtsbeschwerde beim EGMR (Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) ein. Die Beschwerde hatte die Werbung mit Ihren Vornamen zum Gegenstand. Wie bereits zuvor der BGH wies der EGMR jedoch auch diese Klage der Beiden ab und sah in der Werbung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung (vgl. Az.: 53495/09 – Bohlen und 53649/09 – Ernst August), da die beiden Prominenten „weder abwertend noch negativ dargestellt“ worden seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden kann.
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