BAG: Arbeitszeiterfassung wird zur Pflicht – Greift das BAG dem Gesetzgeber vor?
Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Wohl alle dürften von dem Paukenschlag des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus Erfurt gehört haben(BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Nachdem der EuGH bereits im Jahr 2019 (Rs. C-55/18) über die Frage der Arbeitszeiterfassung zu befinden hatte, entschied nun erstmals auch das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verpflichtet sind.
Die Entscheidung des EuGH (Rs. C-55/18)
Bereits 2019 entschied der EuGH (Rc. C-55/18) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV), dass nationale Vorschriften, die Arbeitgeber nicht dazu verpflichten ein System der Arbeitszeiterfassung einzurichten, mit dem Unionsrecht unvereinbar seien.
Geklagt hatte die Federación de Servicios de Comisiones Obreras gegen die Deutsche Bank SAE vor einem spanischen Gericht.
Ferner heißt es in der Pressemitteilung des EuGH:
Um die praktische Wirksamkeit der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen. (Pressemitteilung Nr. 61/19 vom 14.05.2019, S. 2).
Seit der Entscheidung aus Luxemburg war es unter Arbeitsrechtlern und Arbeitsrechtlerinnen umstritten, ob sich eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits aus dem EuGH-Urteil selbst ableiten ließe oder es einer Gesetzesänderung bedürfe.
Die Entscheidung des BAG (Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21)
In einem beim BAG rechtshängigen Verfahren hatte das BAG nunmehr die Möglichkeit, sich der Frage, ob Arbeitgeber in Deutschland auch nach deutschem Recht ein objektives System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit implementieren muss.
Dies bejahte das BAG im Ergebnis im Rahmen einer (unionsrechtskonformen) Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
„§ 3 ArbSchG: Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …“
Kritik: Greift das BAG dem Gesetzgeber vor?
Eine Vielzahl von Arbeitsrechtlern und Arbeitsrechtlerinnen hielt es für erforderlich, dass die Rechtsprechung des EuGH nunmehr durch den parlamentarischen Gesetzgeber „umgesetzt“ werden müsse. Insoweit stellt sich die Entscheidung durchaus als Vorgriff dar, wodurch das Verhältnis zwischen Legislative und Judikative mit Blick auf das Thema „Arbeitszeiterfassung“ kritisch beäugt werden darf.
Wichtig:
Die Entscheidung des BAG entfaltet nur zwischen den Parteien des konkreten Rechtsstreits Wirkung. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das BAG die Norm des § 3 ArbSchG in seiner Entscheidung ausgelegt hat und sich andere Arbeitsgerichte künftig an dieser Rechtsprechung orientieren und auf diese Bezug nehmen werden.
Fazit
Die Entscheidung des BAG ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern – gerade mit Blick auf prozessuale Beweisfragen – zu Gute kommt. Dennoch ist nicht zu vernachlässigen, dass die jüngste Entscheidung auch mit erheblichem bürokratischem Aufwand für Arbeitgeber einhergeht. Insbesondere dann, wenn ein System zur Arbeitszeiterfassung noch nicht implementiert wurde oder aufgrund der Branche und Tätigkeit nur schwer zu implementieren ist.
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