Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharings des Filmes „Kill the Boss 2“
1. Was ist Gegenstand der Abmahnung
Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH Anschlussinhaber ab. Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet den urheberrechtlich geschützten Film „Kill the Boss 2“ öffentlich zugänglich gemacht und zum Download angeboten zu haben.
2. Was wird verlangt?
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird zunächst aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, strafbewehrt, da für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Des Weiteren wird gegenüber dem Anschlussinhaber ein pauschaler Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 € geltend gemacht. Bezüglich der Höhe verweist Waldorf Frommer auf die aktuelle Rechtsprechung.
Schließlich macht Waldorf Frommer die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Erstellung der Abmahnung in Höhe von 215,00 € geltend. Dabei wird von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.600,00 € ausgegangen (1.000,00 € Unterlassungsanspruch und 600,00 € Schadensersatzanspruch).
3. Wie sollte man auf die Abmahnung reagieren?
Wichtig ist zunächst, dass Sie absolute Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten. Die geforderte Summe erscheint für den Abgemahnten zunächst sehr hoch. Oft weiß er auch gar nicht, wer die Verletzung begangen hat, etwa, weil er mit weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft lebt.
Man sollte die Abmahnung von Waldorf Frommer jedoch keinesfalls einfach ignorieren und die gesetzte Frist verstreichen lassen, sondern innerhalb der Frist einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Abmahnung beauftragen. Dieser kann Ihnen sagen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Forderungen berechtigt sind und wie richtig zu reagieren ist.
Zur richtigen Reaktion gehört es insbesondere auch, vorab genau zu prüfen, ob die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben ist. Eine Unterlassungserklärung sollte der Anschlussinhaber nur abgeben, wenn er tatsächlich als Täter oder sogenannter Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Viele, gerade auch nicht spezialisierte Anwälte raten schnell zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, ohne, dass eine Verpflichtung bestehen würde, diese abzugeben. Dies kann weitreichende Konsequenzen für den Unterzeichnenden haben, da er sich damit lebenslang verpflichtet, nicht gegen diese Erklärung zu verstoßen. Im Falle eines Verstoßes werden hohe Vertragsstrafen von 5.000,00 € und mehr zur Zahlung fällig. Es gibt zwar Konstellationen, in denen dies aufgrund der unsteten Rechtsprechung angebracht erscheint. Gleichermaßen gibt es jedoch auch Konstellationen, in denen eine Haftung je nach Einzelfall gänzlich ausscheidet, etwa, wenn volljährige Familienangehörige den Anschluss des Abgemahnten mitbenutzen und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage kommen. Letztlich kommt es jedoch immer auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Haftung des Anschlussinhabers zu bejahen ist oder nicht, so dass in jedem Fall ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden sollte.
4. Wie ich Ihnen bei einer Abmahnung wegen „Kill the Boss 2“ helfe?
Ich habe bereits eine Vielzahl von Mandanten gegen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf vertreten und kenne daher die Vorgehensweise der Kanzlei sehr gut.
Ich übernehme Ihre interessengerechte, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bundesweit und erarbeite eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie. Die außergerichtliche Vertretung erfolgt zu einem fairen Pauschalpreis in Höhe von 199,00 € inkl. Mehrwertsteuer. Ziel meiner Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. In einigen Fällen lassen sich die Forderungen vollständig abwehren, in anderen Fällen zumindest reduzieren.
Gegenstand meiner Vertretung ist zunächst eine eingehende Überprüfung der an Sie adressierten Abmahnung auf die Ihnen vorgeworfenen Rechtsverstöße. Grundsätzlich wird zunächst der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, da die Vermutung gilt, dass dieser den Rechtsverstoß begangen hat. In vielen Fällen lässt sich diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa, weil der Anschlussinhaber den Anschluss nicht allein nutzt, sondern neben weiteren im Haushalt lebenden Personen wie Mitbewohnern, Partnern oder Kindern. Keinesfalls sollte man sich von den mehrseitigen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer abschrecken lassen, welche durch das Zitieren diverser Rechtsprechung den Eindruck erwecken wollen, der vorgeworfene Rechtsverstoß sei unwiderlegbar. Die Rechtslage ist nicht so klar wie von ihnen dargestellt.
Darüber hinaus nehme ich eine Überprüfung der Abmahnung auf formelle Fehler, welche zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen, vor. Gemäß § 97 a Abs 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt, unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung gemäß § 97a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat.
Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharings erhalten, Kontaktieren Sie mich gern telefonisch oder per E-Mail. Alternativ können Sie auch den kostenfreien Rückrufservice nutzen. Ich helfe Ihnen weiter!