Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen Filesharing der Serie „The Originals – Alive and Kicking, Chasing The Devil’s Tail und Every Mother’s Son“
Wieder einmal liegt mir eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharings in Tauschbörsen zur Bearbeitung vor, welche für die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH Anschlussinhaber wegen der Verletzung von Urheberrechten abmahnt. Mir ist der Abmahner durch meine tägliche Mandatsarbeit sehr gut bekannt. Mir liegen zahlreiche Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer vor. Ich unterstütze Abgemahnte bundesweit und stehe mit meiner umfangreichen Erfahrung zur Verfügung.
1. Was ist Gegenstand der Abmahnung von Waldorf Frommer?
Meiner Mandantin wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet folgende TV- Folgen der Serie „The Originals“ öffentlich zugänglich gemacht und zum Download angeboten zu haben:
The Originals – Alive and Kicking
The Originals – Chasing The Devil’s Tail
The Originals – Every Mother’s Son
The Originals – Red Door
2. Was wird verlangt?
Zunächst wird verlangt, dass meine Mandantin eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben soll. Durch diese verpflichtet sich der Unterzeichnende für einen Zeitraum von 30 Jahren dazu, die abgemahnten Werke nicht öffentlich im Internet, insbesondere in Tauschbörsen zugänglich zu machen und zum Download anzubieten. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungserklärung verpfichtet sich der unterzeichnende Anschlussinhaber zur Zahlung einer empfindlich hohen Vertragsstrafe, welche je Rechtsverstoß 5.000 € und mehr betragen kann.
Des Weiteren wird gegenüber dem Anschlussinhaber ein pauschaler Schadensersatzanspruch in Höhe von 875,00 € geltend gemacht. Bezüglich der Höhe verweist Waldorf Frommer auf die aktuelle Rechtsprechung.
Darüber hinaus verlangt Waldorf Frommer die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Erstellung der Abmahnung in Höhe von 215,00 €. Dabei wird von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.875,00 € ausgegangen (1.000,00 € Unterlassungsanspruch und 875,00 € Schadensersatzanspruch).
Gleichzeitig droht Waldorf Frommer damit, im Falle der Nichtzahlung vor Gericht darzulegen, dass die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.000,00 € aufgrund der Schwere und des Umfangs der Rechtsverletzung unbillig ist, so dass weitaus höhere Rechtsanwaltskosten als 215,00 € anzusetzen sind.
3. Wie sollten Sie reagieren?
Nach Erhalt einer Abmahnung von Waldorf Frommer können viele Fehler gemacht werden, welche durch überlegtes Handeln vermieden werden können.
Wichtig ist zunächst, dass Sie absolute Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten. Die geforderte Summe erscheint für den Abgemahnten zunächst sehr hoch. Oft weiß er auch gar nicht, wer die Verletzung begangen hat, etwa, weil er mit weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft lebt.
Man sollte die Abmahnung von Waldorf Frommer jedoch keinesfalls einfach ignorieren und die gesetzte Frist verstreichen lassen, sondern innerhalb der Frist einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Abmahnung beauftragen. Dieser kann Ihnen sagen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Forderungen berechtigt sind und wie richtig zu reagieren ist.
Zur richtigen Reaktion gehört es insbesondere auch, vorab genau zu prüfen, ob die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben ist. Eine Unterlassungserklärung sollte der Anschlussinhaber nur abgeben, wenn er tatsächlich als Täter oder sogenannter Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Viele, gerade auch nicht spezialisierte Anwälte raten schnell zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, ohne, dass eine Verpflichtung bestehen würde, diese abzugeben. Dies kann weitreichende Konsequenzen für den Unterzeichnenden haben, da er sich damit 30 Jahre verpflichtet, nicht gegen diese Erklärung zu verstoßen. Im Falle eines Verstoßes werden hohe Vertragsstrafen von 5.000,00 € und mehr zur Zahlung fällig. Es gibt zwar Konstellationen, in denen dies aufgrund der unsteten Rechtsprechung angebracht erscheint. Gleichermaßen gibt es jedoch auch Konstellationen, in denen eine Haftung je nach Einzelfall gänzlich ausscheidet, etwa, wenn volljährige Familienangehörige den Anschluss des Abgemahnten mitbenutzen und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage kommen. Letztlich kommt es jedoch immer auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Haftung des Anschlussinhabers zu bejahen ist oder nicht, so dass in jedem Fall ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden sollte.
4. Wie ich Ihnen bei einer Abmahnung wegen „The Originals – Alive and Kicking, Chasing The Devil’s Tail, Every Mother’s Son und Red Door“ helfe?
Ich verfüge über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Filesharing- Abmahnungen. Insbesondere vertrete ich tagtäglich Mandanten, die von Waldorf Frommer abgemahnt wurden. Daher ist mir die Vorgehensweise der Gegenseite gut bekannt, was mir bei der Erarbeitung einer passenden Verteidigungsstrategie sehr hilfreich ist.
Ich übernehme Ihre interessengerechte, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bundesweit und erarbeite eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie. Die außergerichtliche Vertretung erfolgt zu einem fairen Pauschalpreis in Höhe von 199,00 € inkl. Mehrwertsteuer. Ziel meiner Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. In vielen Fällen lassen sich die Forderungen vollständig abwehren, in anderen Fällen zumindest reduzieren.
Gegenstand meiner Vertretung ist zunächst eine eingehende Überprüfung der an Sie adressierten Abmahnung auf die Ihnen vorgeworfenen Rechtsverstöße. Grundsätzlich wird zunächst der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, da die Vermutung gilt, dass dieser den Rechtsverstoß begangen hat. In vielen Fällen lässt sich diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa, weil der Anschlussinhaber den Anschluss nicht allein nutzt, sondern neben weiteren im Haushalt lebenden Personen wie Mitbewohnern, Partnern oder Kindern. Keinesfalls sollte man sich von den mehrseitigen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer abschrecken lassen, welche durch das Zitieren diverser Rechtsprechung den Eindruck erwecken wollen, der vorgeworfene Rechtsverstoß sei unwiderlegbar. Die Rechtslage ist nicht so klar wie von ihnen dargestellt. Darüber hinaus nehme ich eine Überprüfung der Abmahnung auf formelle Fehler, welche zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen, vor. Gemäß § 97 a Abs 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt, unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung gemäß § 97a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat.
Ihr Vorteile durch meine Tätigkeit
- Schnelle Bearbeitung
- Umfangreiche Erfahrung mit Abmahnungen
- Effektive Vorgehensweise
- Fairer Pauschalpreis
- Erreichbarkeit auch außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende!
Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer oder anderen Rechtsanwälten wegen Filesharings erhalten, kontaktieren Sie mich gern telefonisch oder per E-Mail. Alternativ können Sie auch den kostenfreien Rückrufservice nutzen. Ich helfe Ihnen weiter!