Instagram / Facebook Account gehackt: Wie bekomme ich meinen Instagram- oder Facebook-Account wieder?
Instagram / Facebook Account gehackt: Die Digitalisierung bringt in vielerlei Hinsicht erhebliche Vorteile mit sich. Insbesondere sind die Menschen durch immer mehr soziale Netzwerke immer weiter und mit immer mehr Menschen – zumindest digital – vernetzt. Dass die sozialen Netzwerke aber nicht nur Vorteile mit sich bringen, sondern auch erhebliche Risiken mit sich bringen, wird den Nutzern immer erst dann bewusst, wenn sie selbst von Identitätsdiebstahl oder Account-Hacking betroffen sind.
Gerade die Fälle von Account-Hacking häufen sich in letzter Zeit in der anwaltlichen Praxis. Welche Ansprüche Betroffene haben, wo und wie etwaige Ansprüche durchgesetzt werden können und welche Probleme sich dabei stellen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was ist Account-Hacking?
Beim Account-Hacking verschaffen sich Dritte unberechtigt und meist von den Betroffenen zunächst unbemerkt Zugriff zu den Profilen in sozialen Netzwerken wie Instagram oder Facebook.
Beim Account-Hacking gehen die Täter dabei so vor, dass sie Zugangsdaten abgreifen und so verändern, dass die Betroffenen selbst keinen Zugriff mehr auf Ihr Profil haben. Dabei betrifft dieses Phänomen nicht mehr nur Prominente oder Personen des öffentlichen Lebens, sondern immer häufiger auch Privatpersonen oder Unternehmen.
Gerade für Unternehmen kann eine Betroffenheit schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen.
Die von den sozialen Netzwerken für diesen Fall eingerichteten Hilfe-Tools sind in solchen Fällen häufig wenig hilfreich, so dass die Betroffenen meist ohne anwaltliche Hilfe keinen Zugang mehr zu Ihrem Profil bekommen.
Welche Ansprüche habe ich?
Ob und welche Ansprüche bestehen und gegen wen diese bestehen, richtet sich danach, welche Rechtsverhältnisse vorliegen.
Das Landgericht Berlin hat bereits mit Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) entschieden, dass die Nutzer von sozialen Netzwerken einen sog. Nutzungsvertrag als Vertrag eigener Art („sui generis“) mit dem Anbieter der entsprechenden Dienste schließen.
Weiter konkretisiert das Landgericht Berlin:
„Bei dem (...) geschlossenen Vertrag zur Nutzung der ...-Dienste handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen (vgl. Bräutigam, MMR 2012, 635, 649). Dass keine Geldleistung vom Nutzer geschuldet wird, steht der schuldrechtlichen Natur nicht entgegen (vgl. Brinkert/Stolze/Heidrich, Der Tod und das soziale Netzwerk, ZD 2013, 153, 154)“.
Zwischen der Meta Platforms Ireland Limited (Betreiberin von Facebook und Instagram) und dem betroffenen Nutzer wird ein solch schuldrechtlicher Vertrag geschlossen.
Aus diesem zwischen den Betroffenen und dem Anbieter geschlossenen Vertrag, ergibt sich nach Ansicht des LG Berlin ein konkreter Anspruch des Nutzers gegen den Betreiber auf Zugangsgewährung.
Dieser Anspruch soll sogar dann bestehen, wenn – wie häufig bei Versterben des Nutzers – das Profil sich im sog. „Gedenkzustand“ befindet.
Es bestehen dabei zwei Arten von Ansprüchen:
- Bei fehlendem Zugang: Anspruch auf Verschaffen eines Zugangs zum betroffenen Profil
- Bei Profillöschung: Anspruch auf Reaktivierung des betroffenen Profils
Wie mache ich diese geltend?
Zunächst sollten Betroffene versuchen, den Anspruch außergerichtlich gegenüber der Meta Platforms Ireland Ltd. (zuvor „Facebook Ireland Ltd.“) geltend zu machen, indem die entsprechenden Hilfetools genutzt und die Betreiberin außergerichtlich kontaktiert wird. Hierbei sollte der Meta Platforms Ireland Ltd. zwingend eine Frist gesetzt werden.
Grundsätzlich besteht zur Geltendmachung der o.g. Ansprüche die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage gegen die Meta Platforms Ireland Ltd. Bis das Gericht über eine entsprechende Klage entschieden hat, können jedoch Monate oder gar Jahre vergehen.
Schnelleren Rechtsschutz bietet hingegen die einstweilige Verfügung. Eine solche hat jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn eine Entscheidung dringend geboten und das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.
Beim Account-Hacking besteht häufig die erforderliche Eilbedürftigkeit darin, dass die unbefugte Nutzung durch Dritte im Einzelfall erheblichen Schaden verursachen kann (zB Rufschädigung o.ä.).
Aufgrund dieser Eilbedürftigkeit bei Account-Hacking, besteht bei Weigerung des Anbieters ggf. die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtlich zu beantragen (für die grundsätzliche Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung vgl. LG Köln, Beschl. v. 23.08.2021 – 28 O 301/21; LG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2021 – 319 O 198/21).
Diese Möglichkeit des zügigen Rechtsschutzes besteht jedoch nur dann, wenn ein etwaiger Antrag zeitnah nach dem Hackerangriff gestellt wird. Insofern ist schnelles Handeln geboten!
Wo mache ich meine Ansprüche geltend?
Außergerichtlich sind die Ansprüche unmittelbar gegenüber der Meta Platforms Ireland Ltd. geltend zu machen.
Bei welchem Gericht Ansprüche im Rahmen einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden müssen, regeln ebenfalls die Nutzungsbedingungen, wobei diese mit Blick auf die Ansprüche von Verbrauchern nur die Gesetzeslage wiedergeben.
Danach unterliegen die Ansprüche eines Verbrauchers, die sich aus den Nutzungsbedingungen oder den Meta-Produkten ggü. Meta ergeben, dem deutschen Recht (Art. 6 Abs. 1 lit. b) ROM-I VO). Die Ansprüche können vor jedem Gericht in Deutschland geklärt werden, das für den Anspruch zuständig ist.
Bei Ansprüchen eines Unternehmers oder solchen, die sich nicht aus den Nutzungsbedingungen oder den Meta-Produkten ergeben, gilt irländisches Recht. Zuständig ist das jeweils zuständige Gericht in Irland (sog. Gerichtsstandsvereinbarung, §§ 38, 39 ZPO). Ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Unternehmer auch in Deutschland klagen können – dies betrifft die Frage der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung – bedarf einer genauen rechtlichen Prüfung im Einzelfall.
Welche Probleme stellen sich mit Blick auf die Durchsetzung?
Wie eben dargelegt, können sich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – je nach Einzelfall – Probleme ergeben. Zum einen mit Blick auf die Frage, ob eine einstweilige Verfügung zulässig und erfolgsversprechend ist. Und zum anderen mit Blick auf die Frage, wo Unternehmen/Unternehmer ihre Ansprüche geltend machen können (Zuständigkeit deutscher oder irländischer Gerichte). Ob eine etwaige Gerichtsstandsvereinbarung in den Nutzungsbedingungen der Meta Ltd. rechtlich wirksam ist, sollten Sie von einem auf das Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Gerne können Sie uns hierzu kontaktieren.
Zudem müssen etwaige Anträge und Schriftsätze der Meta Ltd. an ihrem Sitz, also in Irland zugestellt werden. Durch die deutschen Gerichte anerkannt ist jedoch, dass die Schriftsätze nicht übersetzt werden müssen, sondern in deutscher Sprache verfasst sein können. Aufgrund der Unternehmensgröße und der Ausrichtung für den deutschen Markt muss Facebook „Deutsch verstehen können“.
Was muss ich tun, wenn mein Instagram / Facebook Account gehackt wurde?
Wenn Ihr Facebook– oder Instagram-Profil gehackt wurde, sollten Sie schnellstmöglich handeln. Andernfalls besteht das Risiko, dass mit Ihrem Profil, das häufig auch persönliche und sehr sensible Daten beinhaltet, Unfug getrieben wird.
Daher sollten Sie wie folgt vorgehen:
- Nutzen Sie die Hilfe-Tools der Anbieter für Fälle, in denen Sie sich nicht mehr anmelden können oder der Verdacht auf Account-Hacking besteht.
- Sollte sich der Anbieter weigern, dann kontaktieren Sie uns. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Jurist*innen werden den Anbieter zunächst außergerichtlich kontaktieren. Sollte sich der Anbieter immer noch weigern, dann gehen wir für Sie gerichtlich (iRe einstweiligen Verfügung oder Klage) vor.
Wie kann ich mich künftig schützen?
Ob sie von Account-Hacking betroffen waren oder nicht: Das Effektivste, was Sie gegen dieses kriminelle Vorgehen unternehmen können, ist die Wahl eines sicheren Passworts. Klassiker wie „Passwort“ oder „1234567“ sind dabei „tabu“. Auch der eigene Name sollte nicht als Passwort verwendet werden.
Sicher dürften nur solche Passwörter sein, die aus mehr als 8 Zeichen bestehen und dabei eine Kombination aus kleinen und großen Buchstaben, Zeichen und Zahlen beinhalten.
Ihre Anwälte für Medien- und Internetrecht
Wenn auch Ihr Profil als Unternehmer, Person des öffentlichen Lebens oder als Privatperson von Account- oder Profil-Hacking betroffen sein sollte und sich Meta Ltd. weigert, das Profil wiederherzustellen oder Ihnen den Zugriff zu gewähren, dann melden Sie sich bei uns.
Unsere auf das Medienrecht spezialisierten Anwälte und Jurist*innen helfen Ihnen gerne bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Hacker und/oder die Meta Platforms Ireland Ltd.
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