Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) wegen Wettbewerbsverstößen
Abmahnungen der Wettbewerbszentrale wegen Wettbewerbsverstößen liegen uns als Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz und Experten für Wettbewerbsrecht seit Jahren immer wieder vor. Nahezu alle Branchen sind von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen betroffen. In einer uns nun vorliegenden Abmahnung der Wettbewerbszentrale wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seiner Internetpräsentation Wettbewerbsverstöße begangen zu haben.
FAQ-Ratgeber
Wer ist die Wettbewerbszentrale?
Bei der Wettbewerbszentrale handelt es sich nach eigenen Angaben derselben um eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, welche es sich zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen.
Wie ist auf die Abmahnung zu reagieren?
- Sie sollten zunächst Ruhe bewahren und trotz der kurz bemessenen Frist keinen direkten Kontakt mit der Wettbewerbszentrale aufnehmen, da alles was Sie sagen, in einem möglichen Prozess gegen Sie verwendet werden kann.
- Keinesfalls sollten Sie jedoch die Abmahnung ignorieren, da dies dazu führen kann, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, was wiederum mit hohen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) verbunden ist.
- Es ist davon abzuraten, ungeprüft die von den Abmahnern beigefügte Unterlassungserklärung in der vorgegebenen Form unterzeichnen, da diese oft zu weit gefasst ist, so dass eine Unterzeichnung derselben weitreichende Folgen, insbesondere hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen kann. Aus Erfahrung weiß ich, dass kleinste Fehler in der Formulierung von Belehrungen, Artikelangaben und Informationspflichten einen Verstoß gegen die unterzeichnete Unterlassungserklärung darstellen und Vertragsstrafen auslösen können. Diese sind für den betroffenen Unternehmer nicht selten existenzbedrohend.
- Auch Zahlungsansprüche sollten Sie nicht erfüllen, ohne diese durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. In vielen Fällen, in denen die Abmahner durch Rechtsanwälte vertreten sind, sind die angesetzten Streitwerte viel zu hoch. Hier lässt sich in der Regel im Wege des Vergleichs eine Reduzierung der verlangten Kosten erreichen.
Was ist Gegenstand der Abmahnung der Wettbewerbszentrale?
Unser Mandant wurde wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit seiner Internetpräsenz (Online-Handel) abgemahnt.
Verstoß gegen § 1 Handwerksordnung (HWO)
Die Wettbewerbszentrale wirft unserem Mandanten zunächst vor, wettbewerbswidrig gehandelt zu haben, indem er selbständige Handwerksleistungen angeboten hat, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stellt einen Verstoß gegen § 1 HWO dar. Diese Vorschrift wiederum ist von wettbewerbsrechtlicher Relevanz, weil sie eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
In diesem Zusammenhang moniert die Wettbewerbszentrale weiter, dass die von unserem Mandanten betriebene Werbung mit zulassungspflichtigen selbständigen Handwerksleistungen beim Verbraucher den Eindruck erweckt, er sei in die Handwerksrolle eingetragen und somit berechtigt, einen derartigen Handwerksbetrieb zu führen. Der Wettbewerbszentrale ist an dieser Stelle Recht zu geben, so dass es sich vorliegend um irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG handelt.
Verstoß gegen Impressumspflicht
Darüber hinaus wird unserem Mandanten vorgeworfen, ein unrichtiges Impressum bereitgehalten zu haben. Dort hätten sich zwei verschiedene Firmenangaben befunden und bei der Angabe der Handelsregisternummer habe das „A“ gefehlt. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale habe in der Angabe zweier Firmen im Impressum eine Irreführung über das Unternehmen vorgelegen, welche nach § 3 i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sei. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei es nicht ersichtlich, unter welcher Firma das Unternehmen tatsächlich betrieben werde.
Unseres Erachtens hat die Wettbewerbszentrale hier nicht berücksichtigt, dass nur EINE Handelsregisternummer angegeben war und diese nur EINEM Unternehmen zuzuordnen war, nämlich dem Unternehmen unseres Mandanten, dessen Inhaber er ist, so dass eine Irreführungsgefahr nicht besteht. Dass unser Mandant versehentlich hinter seinen Namen als Inhaber des Unternehmens (e.K.) nochmals e.K. schrieb, ist aus unserer Sicht nicht per se ausreichend für einen Irreführungstatbestand, da aus dem Handelsregister klar hervorgeht, unter welcher Firma das Unternehmen tatsächlich betrieben wird.
Was wird in der Abmahnung der Wettbewerbszentrale gefordert?
Die Wettbewerbszentrale macht in ihrer Abmahnung zum einen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, als auch Zahlungsansprüche (Aufwendungsersatzansprüche) geltend.
Sie fordert den Abgemahnten auf, die oben genannten Wettbewerbsverstöße zukünftig zu unterlassen. Ein Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Hierzu wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, durch welche er sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € zu zahlen.
Neben dem Anspruch auf Unterlassung wird ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 246,10 € geltend gemacht. Dabei handelt es sich um eine Aufwandspauschale des Interessenverbandes, welche zunächst der Höhe nach nicht nachvollziehbar erscheint, jedoch von den Gerichten anerkannt wurde. Hierbei ist zu bemerken, dass die Rechtsverfolgungskosten vergleichsweise gering sind. Eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt würde weitaus höhere Gebühren für den Abgemahnten auslösen. Legt man etwa einen in diesem Fall realistischen Streitwert in Höhe von 15.000,00 € zugrunde, würde dies zu einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 845,00 € führen, die der Anwalt für das Abmahnschreiben geltend machen könnte.
So helfen wir Ihnen bei einer Abmahnung
- Unsere spezialisierten Anwälte für Wettbewerbsrecht überprüfen die wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Ihre Richtigkeit und das Vorliegen von Wettbewerbsverstößen.
- Sollten die erhobenen Vorwürfe berechtigt sein, erarbeiten wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung, welche so weit wie nötig und zugleich so eng wie möglich gefasst ist, um Nachteile für Sie zu vermeiden. Sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu risikobehaftet sein, vertreten wir Sie im gerichtlichen Verfahren.
- Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche streben wir einen Vergleich zur Reduzierung der Kosten an. In vielen Fällen konnten wir bei anwaltlichen Abmahnungen mit hohen Kostenforderungen erhebliche Reduzierungen der Zahlungsforderungen für unsere Mandanten erreichen.
- Sollte die Abmahnung teilweise oder gar gänzlich unberechtigt erfolgt sein, wehren wir die Ansprüche für Sie ab und erläutern Ihnen ausführlich die weitere Verteidigungsstrategie.
Sollten Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben und anwaltliche Hilfe benötigen, kontaktieren Sie uns gern per Telefon, E-Mail oder über das Kontaktformular. Wir vertreten Sie bundesweit.