Beleidigungen, Schmähkritik oder Verbreitung unwahrer Tatsachen – welche Ansprüche stehen Ihnen zu?
Wir kennen es alle, egal ob auf Arbeit, im Straßenverkehr, in der Schule, im vollen Einkaufszentrum, aber auch in sozialen Netzwerken, Internetportalen- und Foren. Wo Menschen miteinander verkehren, kommt es nicht selten zu verbalen Auseinandersetzungen. Im Streit führt ein Wort zum anderen und die Grenze des guten Tons ist schnell überschritten.
Wann sind Meinungsäußerungen zulässig?
Natürlich soll es jedem Menschen grundsätzlich unbenommen bleiben, gegenüber anderen Personen seine Meinung frei zu äußern und dies auch gegenüber Dritten kund zu tun. Dies ist Ausfluss der Meinungsäußerungsfreiheit, welche in Art 5 Grundgesetz (GG) verankert ist. Jedoch sollte stets darauf geachtet werden, dass die Meinung in sachlicher Art und Weise geäußert wird. Ansonsten ist die Grenze zur Schmähkritik schnell überschritten. Von Schmähkritik spricht man, wenn eine Äußerung nicht mehr den Zweck erfüllt, eine Auseinandersetzung in der Sache zu betreiben, sondern einen anderen diffamieren und in der öffentlichen Meinung herabwürdigen soll. Überspitzte und ausfällige Kritik allein sind daher nicht zwingend als Schmähkritik zu bewerten, solange es nicht am Sachbezug fehlt. Die Messlatte zur ehrverletzenden Schmähkritik liegt aufgrund der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art 5 GG sehr hoch, so dass es einiges benötigt, um von einer beleidigenden Schmähkritik zu sprechen.
Wann sind Tatsachenbehauptungen zulässig?
Unwahre Tatsachen über Dritte darf man niemals verbreiten, da dies immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Man sollte daher stets darauf achten, dass man nur zutreffende Dinge über Dritte erzählt. Generell ist jedoch auch Vorsicht geboten, wenn man positive Kenntnis von Tatsachen in Bezug auf eine Person hat, welche man im Falle des Bestreitens durch diese Person nicht nachweisen kann. Bezichtigt man beispielsweise öffentlich eine Person des Diebstahls und geht die betroffene Person gegen diese rufschädigende Äußerung vor, muss man diese Behauptung auch beweisen können, um sich nicht Ansprüchen des Betroffenen ausgesetzt zu sehen. Ein brandaktuelles Thema stellen weiterhin Bewertungen im Internet dar. Auch hier sollte man genau aufpassen, mit welchen Formulierungen man bei der Bewertung von Unternehmen (Ärzten, Hotels etc.) arbeitet, da hierdurch schnell Rechte Dritter verletzt werden können und der Ruf des Bewerteten nachhaltig geschädigt werden kann.
Welche Ansprüche bestehen bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen?
Der von beleidigenden Äußerungen oder unwahren Tatsachenbehauptungen Betroffene ist natürlich nicht schutzlos gestellt. Schließlich beeinträchtigungen derartige Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) des Betroffenen. Er hat eine Reihe von Ansprüchen gegen den sich Äußernden, welche im Folgenden kurz skizziert werden sollen.
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungs-/Widerrufsanspruch
- Gegendarstellungsanspruch
- ggf. Schadensersatzanspruch
- ggf. Geldentschädigungsanspruch
- Strafanzeige/Strafantrag
Mehr über die einzelnen Ansprüche sowie die Möglichkeit der effektiven Durchsetzung erfahren Sie in meinem ausführlichen Artikel
Sind auch Sie Opfer von Beleidigungen, ehrverletzenden Äußerungen oder unwahren Tatsachenbehauptungen geworden oder sehen Sie sich dem unberechtigten Vorwurf rechtsverletzender Äußerungen ausgesetzt? Dann wenden Sie sich gern an meine Kanzlei. Ich arbeite spezialisiert auf dem Gebiet des Äußerungsrechts als Teil des Medienrechts und vertrete Sie bundesweit. Zur Kontaktaufnahme nutzen Sie gern entweder das Kontaktformular. Alternativ können Sie mich natürlich sowohl per E-Mail als auch telefonisch erreichen.