Ärzteportale haben umfangreiche Prüfungspflichten bei beanstandeten Bewertungen
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in der Causa „Jameda“ zu Lasten des Ärztebewertungsportals entschieden und dem Portal erhöhte Prüfungspflichten bei Bewertungen durch Patienten auferlegt. Damit setzt der BGH ein deutliches Zeichen in Richtung Schutz des Persönlichkeitsrechts von Bewerteten.
Zum Sachverhalt:
Zahnarzt verlangte Löschung einer negativen Bewertung sowie Auskunft
In dem zugrunde liegenden Fall, welcher erstinstanzlich vom Landgericht Köln (Urteil vom 09.07.2014 – Az. 28 O 516/13) entschieden wurde, begehrte ein negativ bewerteter Zahnarzt von Jameda Löschung der Bewertung sowie Auskunft über die Identität des Bewertenden. Der Arzt bestritt bereits, dass der Bewertende überhaupt Patient in seiner Praxis war. Die von Jameda geschwärzte Stellungnahme des Bewertenden reichte dem Zahnarzt nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Bewertende sein Patient gewesen ist.
LG Köln pro Auskunftspflicht
Das LG Köln vertrat die Auffassung, Jameda sei seinen Prüfungspflichten nur ungenügend nachgekommen. Jameda habe wichtige Informationen, welche dem betroffenen Arzt die Möglichkeit gegeben hätten, zu prüfen, ob der Bewertende überhaupt Patient von ihm sei, vorenthalten, so dass ein Unterlassungsanspruch verbunden mit der Löschung der Bewertung bestehe.
OLG Köln contra Auskunftspflicht
Jameda legte naturgemäß Berufung gegen die Entscheidung des LG Köln ein. Daraufhin entschied das OLG Köln (Urteil vom 16.12.2014 – Aktenzeichen 15 U 141/14), dass eine Auskunftspflicht im Rahmen der Prüfungspflicht als Provider eine Umgehung datenschutzrechtlicher Beschränkungen darstellen würde. Es könne nicht sein, dass der Portalbetreiber einer Störerhaftung nur dadurch entgehen kann, indem er die Identität des Bewertenden entweder durch Mitteilung des Klarnamens oder durch andere Informationen, welche auf die Identität des Bewertenden schließen lassen, Preis gibt.
BGH für erhöhte Prüfungspflichten von Ärzteportalen
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun klären, wie weit die Prüfungspflichten von Jameda gehen und ob das Portal einen Nachweis darüber erbringen muss, dass der Bewertende tatsächlich Patient bei dem bewerteten Arzt war.
Der BGH hat nunmehr durch Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15, entschieden, dass im Falle von Beschwerden durch anonym bewertete Ärzte konkrete Informationen und Dokumente/Nachweise beim Bewertenden anzufordern sind, aus welcher zweifelsfrei hervorgeht, dass der Bewertende tatsächlich Patient bei dem betroffenen Arzt war. Die Informationen seien laut BGH im Rahmen seines Auskunftsanspruches an den Arzt weiterzuleiten.
Portalbetreiber haftet jedoch nur bei Verletzung von Prüfpflichten
Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass Jameda sich die Behauptungen des Bewertenden nicht zu eigen gemacht habe und deshalb nur dann für die negative Bewertung hafte, wenn zumutbare Prüfungspflichten im Sinne einer Störerhaftung verletzt wurden. Wie weit die Prüfungspflichten gehen, sei von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen und abhängig von dem Gesamtumständen. Im hiesigen Fall war der BGH der Auffassung, das beklagte Ärztebewertungsportal habe bestehende Prüfungspflichten verletzt.
Der BGH stellte klar heraus, dass Bewertungsportale aufgrund der Natur der Sache besonders für Missbrauch und Persönlichkeitsrechtsverletzungen anfällig seien. Die Möglichkeit anonym zu bewerten führt in vielen Fällen dazu, dass der Bewertende sich seien Äußerungen nicht überlegt bzw. auch gezielt durch Behauptungen oder Schmähkritik versucht, den Bewerteten öffentlich herabzuwürdigen und dessen Ruf zu schädigen. Die Anonymität in Bewertungsportalen erschwere es dem Arzt, gegen den Bewertenden vorzugehen. Um hier jedoch einen Interessenausgleich zu schaffen, müssten dem Betreiber eines Bewertungsportals Prüfpflichten auferlegt werden. So hätte Jameda nach Auffassung des BGH von dem angeblichen Patienten des betroffenen Arztes Belege zu der behaupteten Behandlung anfordern und diese an den Arzt weiterleiten müssen, soweit dies unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 1 TMG zulässig ist. So hätte das Bewertungsportal den vermeintlichen Patienten auffordern müssen, die Behandlung genau zu beschreiben und weitere Belege wie Rezepte, Bonushefte oder dergleichen vorzulegen.
Der BGH hat das Urteil der Berufungsinstanz aufgehoben und die Angelegenheit nunmehr zur weiteren Prüfung an das OLG Köln zurückverwiesen.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da bewertete Ärzte andernfalls schutzlos wären und gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen nicht effektiv vorgehen könnten. Die Tatsache, dass ein Bewertungsportal gewisse Prüfpflichten hat, führt nicht dazu, dass die Meinungsfreiheit und die Existenz von Bewertungsportalen gefährdet würden. Vielmehr führt die Entscheidung des BGH dazu, dass sich Bewertende zukünftig besser überlegen, was sie äußern und ob dies noch im Rahmen des Zulässigen ist oder nicht. Wer frei seine Meinung äußert, ohne den Bewerteten gezielt herabzusetzen hat genauso keine Sanktionen zu befürchten, wer wahre Tatsachen äußert. Bewertungsportale werden zukünftig ihrer Verantwortung als Provider gerecht werden müssen und Inhalte im Falle von Beanstandungen tiefergehend prüfen müssen.
Wie ich Ihnen bei negativen Bewertungen auf Jameda helfe:
Wir vertreten regelmäßig Ärzte und andere Dienstleister, welche u.a. auf Jameda zu Unrecht negativ bewertet wurden.
Ich berate Sie umfassend zu den Erfolgsaussichten in Bezug auf die Beseitigung der Bewertung sowie bezüglich weiterer Ansprüche wie Schadensersatz und Geldentschädigung. Bestehende Ansprüche setze ich konsequent für Sie durch und helfe Ihnen dabei, Ihre Reputation wiederherzustellen.
Wurden auch Sie auf Jameda oder einem anderen Bewertungsportal negativ bewertet und wollen schnellstmöglich die Löschung der Bewertung erreichen, nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf. Ich vertrete Sie bundesweit.