Einwilligung bei Verbreitung und Anfertigung von Fotos nach DSGVO und KUG – Beschluss des OLG Köln
Fragen zur Einwilligung in die Verbreitung und Anfertigung von Fotos sowie Fragen rund um das Recht am eigenen Bild als besondere Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfahren in Zeiten der Digitalisierung und des Internets eine immer größer werdende Bedeutung. So kommt es aufgrund der rasanten Entwicklung der Internetdienste in allen Lebensbereichen immer wieder vor, dass Bilder durch Presseorgane oder private Personen widerrechtlich veröffentlicht und verbreitet werden. Für den Betroffenen ist dies eine sehr unschöne Angelegenheit, der er oft nur durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe Herr werden kann.
Einwilligung in Verbreitung von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz
Die Frage der Einwilligung in die Verbreitung von Fotos unterfällt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KUG (Kunsturhebergesetz). Nach diesen Vorschriften bedarf es für die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen und Fotos der Einwilligung des Abgebildeten.
Im Zweifel kann man von einer Einwilligung in die Verbreitung des Bildnisses ausgehen, sofern eine Vergütung bezahlt wurde. Daneben statuiert § 23 I KUG Ausnahmen, bei welchen keine Einwilligung vorliegen muss, wie beispielsweise Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Sollte die Verbreitung der Fotos jedoch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzen, so muss eine Einwilligung auch bei dem Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes eingeholt werden (sog. abgestuftes Schutzkonzept).
Einwilligung in Verbreitung von Fotos nach der DSGVO
Diese Grundsätze wurden durch das Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) am 25. Mai 2018 modifiziert. Bei Abbildungen von Personen müssen künftig nicht nur die Vorschriften des KUG, sondern auch die der DSGVO beachtet werden, da jedes Foto auch eine Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. DSGVO darstellt. Mit der Frage der Einwilligung in die Verbreitung von Fotos, insbesondere mit dem Zusammenspiel zwischen KUG und DSGVO in der Praxis befasste sich das OLG Köln in seinem Beschluss vom 08.10.2018.
Entscheidung des OLG Köln: KUG gilt im journalistischen Bereich für Einwilligung von Fotos fort
In der Entscheidung des OLG Köln vom 8.10.2018 (Az. 15 U 110/18) ging es um die Frage nach dem Anlass einer Bildveröffentlichung der Ehefrau eines prominenten TV-Moderators. Gegenstand der Berichterstattung war die angebliche Verwandtschaft des prominenten Ehemannes mit einem Staatsanwalt, welcher dieses Amt auch schon zur Zeit des Dritten Reiches ausübte. Der Berichterstattung beigefügt war ein Foto, welches die Ehefrau und den TV-Moderator auf einer öffentlichen Veranstaltung zeigte. Daraufhin beantragte die Ehefrau die Unterlassung der Bildveröffentlichung im Wege der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln, da es an einer Einwilligung in die Verbreitung des Bildnisses gefehlt habe.
Landgericht Köln: Einwilligung in Verbreitung von Fotos nach dem KUG
Das Landgericht Köln erließ die einstweilige Verfügung. Grund dafür war die Annahme des Landgerichts, dass es sich bei dem Bildnis nicht um ein solches der Zeitgeschichte handeln würde. Ein Bezug zwischen dem Foto und der Berichterstattung sei nicht vorzufinden gewesen. Überdies sei nach Meinung des Landgerichts eine Einwilligung der abgebildeten Person in die Verbreitung des Fotos einzuholen gewesen, da ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt gewesen sei. Eine Verwandtschaft zwischen der abgebildeten Ehefrau und dem Staatsanwalt bestand nicht und auch der Ehemann der Klägerin ist nur weit entfernt verwandt.
Das Landgericht Köln war der Ansicht, dass das Foto lediglich zur Befriedigung der Neugier der Leser veröffentlicht wurde und keinerlei Informationsinteresse bestand, welches eine Veröffentlichung hätte rechtfertigen können.
OLG Köln: Einwilligung im journalistischen Bereich weiter nach KUG
Daraufhin ging die Beklagte in Berufung, welche jedoch durch das OLG Köln abgewiesen wurde. Damit bestätigte das OLG den Unterlassungsanspruch der Klägerin, welcher sich aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG ergibt.
Dazu führte es zunächst aus, dass die Veröffentlichung von Bildern im journalistischen Bereich an dem abgestuften Schutzkonzept des KUG zu beurteilen sei und auch das Inkrafttreten der DSGVO an diesen Voraussetzungen nichts ändern würde.
Das Gericht hatte somit zunächst die Frage zu beantworten, ob es sich bei dem Bildnis um eines aus dem Bereich der Zeitgeschichte handeln würde und dementsprechend eine Einwilligung nicht eingeholt werden musste. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte beschäftigen sich mit allen Fragen von gesellschaftlichem Interesse. Dabei liegt es in der Verantwortung der Presseorgane zu entscheiden, ob ein solches Interesse gegeben ist. Kern des Pressewesens, als Ausprägung der Presse-und Meinungsfreiheit, ist, dass die Medien grundsätzlich die Entscheidungsfreiheit darüber besitzen, welche Informationen an die Öffentlichkeit gelangen sollen. Grundsätzlich ist es den Medien gestattet, Artikel mit Bildern zu versehen.
Je geringer der Informationsgehalt ist, desto schwerer wiegt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Dabei muss zwischen der Wort- und Bildberichterstattung stets ein Sachbezug gegeben sein. Die Ausnahme von der Einwilligung in die Verbreitung eines Fotos wird nicht schrankenlos gewährt. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Berichterstattung lediglich die Neugier, Langeweile oder Sensationslust der Leser befriedigen soll.
Zudem kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Berichterstattung zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt, nach Ansicht des Gerichts darauf an, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zu Teil wird. Im vorliegenden Fall war die Abgebildete selbst keine prominente Persönlichkeit, sondern wurde lediglich durch ihren Ehemann in das Licht der Öffentlichkeit gerückt. Dies hat zur Folge, dass dem Persönlichkeitsrecht damit ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Der Zweck der Wort- bzw. Bildberichterstattung beurteilt sich nach dem Gesamtzusammenhang. Vorliegend wurde das Bild auf dem Weingut der Eheleute aufgenommen, jedoch nur in der Bildunterschrift darauf hingewiesen. Der Artikel befasst sich hingegen gerade nicht mit dem Weingut, sondern diente dazu, die Familiengeschichte des TV-Moderators aufzudecken. Nach Meinung des Gerichts sei die Bildveröffentlichung demnach nur der Aufhänger für die streitgegenständliche Berichterstattung gewesen und somit ohne Einwilligung unzulässig.
Fazit
Der Entscheidung des OLG ist dahin gehend zuzustimmen als das zumindest für den journalistischen Bereich die Anwendung der Grundsätze des KUG, auch nach Inkrafttreten der DSGVO, bestehen bleiben. Dem ist auch im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit zuzustimmen. Würde man im journalistischen Bereich eine Einwilligung in die Verbreitung eines Bildes nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO verlangen, so würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Pressefreiheit führen.
Auf der anderen Seite sollte dieses Privileg durch die Medien nicht zu Sensationszwecken, wie im vorliegenden Fall, ausgenutzt werden. Wünschenswert ist demnach die Durchführung einer Interessenabwägung seitens der Presseorgane vor Veröffentlichung von Bildern, um der Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorzubeugen.
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