Erfolg gegen Instagram und Meta-Konzern vor dem Landgericht Berlin
Unser Medienrechtsteam konnte einen Erfolg für das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten gegen Meta verzeichnen. Mit Urteil vom 12.01.2023 hat die Pressekammer des Landgericht Berlins eine Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO zu Gunsten unseres Mandanten angenommen.
Zum Sachverhalt:
Es kursierte ein Video auf Instagram, in dem unser Mandant eindeutig zu erkennen war. Gegenstand des Videos war ein kurzer Auszug aus einer Auseinandersetzung zwischen unserem Mandanten und der filmenden Person in einer Discounter-Filiale. In diesem Video wurde unserem Mandanten Rassismus unterstellt und dass er als Filialleiter dieses Discounters aus rassistischen Gründen der filmenden Person ein Hausverbot erteilt hat.
Dieses Video ging auf Instagram viral, erreichte mehrere Millionen Nutzer und sorgte für einige Diskussionen. Im Nachgang haben sich diese Vorwürfe in der Betrachtung des gesamten Geschehensablaufs als falsch herausgestellt. Dadurch, dass unser Mandant eindeutig zu identifizieren war und das Video auf Instagram große Wellen schlug, hatte dieses Video auch berufliche und persönliche Folgen für unseren Mandanten.
Das Urteil des LG Berlins ( 27 O 464/21)
Vorliegend ist nach Auffassung der Pressekammer des Landgerichts Berlin der Anwendungsbereich für die DSGVO eröffnet. Das Betreiben eines Dienstes, der Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit gibt, eigene Beiträge zu erstellen und zu teilen, fremde Beiträge zu kommentieren oder sich zu informieren, stellt keine journalistisch- redaktionelle Gestaltung dar. Mehr als eine strukturierte Zusammenstellung von Beiträgen Dritter und die rechtlich vorgeschriebene Missbrauchskontrolle nehme Instagram nicht vor, sodass eine für die Annahme von journalistischer Tätigkeit hinreichende inhaltliche Bearbeitung der Nutzerbeiträge hier nicht vorliegt.
Aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO folgt auch ein unmittelbarer Unterlassungsanspruch
Ferner nimmt das LG Berlin einen Unterlassungsanspruch gegen Instagram an und stützt diesen auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Ob sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO neben einem Löschungsanspruch auch ein Unterlassungsanspruch ergeben kann, war lange Zeit umstritten. Dies vor allem deshalb, weil der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 DSGVO alleine von der Löschung spricht.
Einige Gerichte haben einen Unterlassungsanspruch unmittelbar aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO hergeleitet (z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 06.09.2018 – Az. 16 U 193/17). Begründet wurde dies damit, dass Art. 17 DSGVO mit einem Löschungsanspruch ein qualitatives „Mehr“ enthalte, welches auch den Unterlassungsanspruch als „Minus“ hierzu enthalte bzw. erfasse.
Mit anderen Worten: Wenn schon das stärkere Recht auf Löschung enthalten sei, dann müsse doch auch erst recht ein Anspruch auf Unterlassung bestehen.
Hervorgehoben wurde von den Richtern allerdings, dass Art. 17 DSGVO immer in eine Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung in einen interessengerechten Ausgleich gebracht werden muss. Das begründet sich damit, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes herangezogen werden darf.
Ebenso hat das Landgericht Berlin auf die BGH-Rechtsprechung verwiesen, wonach Instagram oder andere Provider nicht schon deshalb verpflichtet sind, von Nutzern bereitgestellte Beiträge auf Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2016, Vl 2R341/15, BGHZ 209, 139), wenn diese online gestellt werden. Eine Verantwortlichkeit ergibt sich erst dann, wenn der Host-Provider Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beiträge erlangt. Von diesem Zeitpunkt an ist der Host-Provider verpflichtet, diese Störung zu beheben.
Abwägung im hiesigen Fall:
Die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen fiel zugunsten unseres Mandanten aus. Auf dem Video ist unser Mandant zwar zeitweise verpixelt und auch mit Mund und Nasenschutz gezeigt worden, allerdings hat sich aus den Umständen, der Erkennbarkeit des Außenbereichs der Filiale sowie aufgrund der Nennung des Arbeitsortes die Identität unseres Mandanten für Ortskundige eindeutig identifizieren lassen. Er tritt in den Aufnahmen geradezu „plastisch“ hervor.
Die Verbreitung des Videos erzeugte eine große Prangerwirkung zu Lasten unseres Mandanten, welcher dieser nicht hinzunehmen hat. Das Video zeigte nur eine einseitige Betrachtung des Geschehens. Gezeigt wurde lediglich ein Teil einer mehrminütigen Auseinandersetzung. Es unterschlägt dabei gänzlich die Umstände, die im Vorfeld des Videos zu der Auseinandersetzung geführt haben. Dieses Vorgeschehen darf bei einer solchen Betrachtung auch nicht außer Acht gelassen werden, damit kein falscher Eindruck erweckt wird.
So wurde unser Mandant einseitig in die Öffentlichkeit gezerrt und musste sich den Anfeindungen der Öffentlichkeit aussetzen. Aufgrund der fehlenden Bekanntheit unseres Mandanten in der Öffentlichkeit kann nach erfolgter Abwägung auch nicht von einem rechtfertigenden öffentlichen Interesse an der Verbreitung des Videos ausgegangen werden.
Fazit
Folglich liegt hier eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten vor. Instagram hätte somit direkt bei Kenntnis das Video schon offline nehmen müssen. Nun wurde Instagram durch das Urteil gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet.
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