Erfolg gegen TikTok wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Das Medienrechtsteam von Geßner Legal Medienkanzlei konnte einen Erfolg für unseren Mandanten gegen den Social-Media-Riesen „TikTok“ im Bereich des Rechts am eigenen Bild erzielen. Das Landgericht Augsburg entschied durch Beschluss vom 3.7.2023 (Az.: 025 O 1210/22) nach übereinstimmender Erledigung des Verfahrens, dass TikTok die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Sachverhalt:
Es wurde von einem unbekannten Nutzer der Plattform TikTok ein Bild, auf dem unser Mandant abgebildet war, ohne dessen Einwilligung auf TikTok hochgeladen. Unser Mandant war klar identifizierbar. Nachdem der Nutzer, der das Bild hochgeladen hat, nicht aufzufinden war, haben wir TikTok als Host-Provider in die Verantwortung genommen, dieses Bild von der Plattform zu löschen.
Nach erfolgloser Löschungsaufforderung an TikTok war Klage vor dem Landgericht Augsburg geboten.
Erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat TikTok sodann das Bild entfernt, so dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden konnte. Nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits hatte das Landgericht Augsburg sodann über die Kosten zu entscheiden. Dies erfolgte im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Beschlusswege, d.h. es wird geprüft, ob die Klage bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Löschung) zulässig und begründet war. Das Landgericht gab uns Recht und betrachtete TikTok als mittelbaren Störer, der nach Kenntnis der Rechtsverletzung des unbekannten Nutzers das Bildnis hätte löschen müssen. Das Landgericht Augsburg hat daher TikTok die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert für die Bildrechtsverletzung, nach welchem sich Anwalts- und Gerichtskosten bemessen, wurde auf 10.000 Euro festgesetzt (LG Augsburg Beschluss vom 03.07.2023 025 O 1210/22), was auch der Rechtsprechung in anderen ähnlichen Fällen entspricht.
Haftung des Host-Providers:
Grundsätzlich haftet der Host-Provider nach § 10 TMG nicht unmittelbar für fremde rechtsverletzende Inhalte Dritter und ist auch nicht verpflichtet, Inhalte von Nutzern präventiv zu untersuchen und zu entfernen.
Allerdings ist ein Plattformanbieter dann verpflichtet unmittelbar zu reagieren, wenn eine Beschwerde eines gegebenenfalls verletzten Rechteinhabers gegen einen Inhalt auf der Plattform eingeht. Zudem soll dann durch den Plattformbetreiber künftig verhindert werden, dass identische Rechtsverletzungen auf der Plattform wiederholt werden.Der Löschungsanspruch war mangels Einwilligung unseres Mandanten in die Verwendung des Bildes auf der Plattform TikTok begründet.
Durch die erfolglose konkrete Löschungsaufforderung, die wir an TikTok gestellt haben, war TikTok sodann als mittelbare Störerin nach den Grundsätzen der Host-Provider Haftung in Anspruch zu nehmen. TikTok hätte die Inhalte schlichtweg löschen müssen und können. Es bleibt unklar, warum Provider bei derart klaren Verstößen sehr oft immer noch nicht einschreiten und ihren Pflichten nachkommen.
Fazit:
Dieser Fall hat wiederholt die Bedeutung der Host-Provider Haftung aufgezeigt. Nur weil der Content Provider nicht auffindbar war, heißt dies nicht, dass kein Schutz vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Host-Provider stehen gerade in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen anonymer Täter besonders in der Verantwortung und müssen dafür sorgen, dass alle Nutzer der Plattformen sich an geltendes Recht halten. Auf diesem Weg konnten wir die Verletzung des Rechts am eigenen Bild unseres Mandanten stoppen und vollständig für diesen obsiegen.
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