Prozesserfolg vor dem LG München wegen Rufschädigung
Das Medienrechtsteam von Geßner Legal Medienkanzlei konnte einen wichtigen Erfolg für unseren Mandanten, ein großes deutsches Krankenhaus, gegen einen radikalen Abtreibungsgegner verzeichnen. Mit Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 13.03.2023 ist das Landgericht München I (Az: 26 O 248/23) unserem Antrag gefolgt, den Verfügungsbeklagten zur Unterlassung zu verurteilen.
Was war passiert?
Unser Mandant betreibt ein Klinikum und hat dort Räumlichkeiten auf dem Gelände an eine niedergelassene Frauenärztin vermietet. In dieser Praxis ist die Frauenärztin dabei spezialisiert auf die Vornahme ambulanter Schwangerschaftsabbrüche, die sie seinerzeit von dem Praxisvorgänger übernommen hatte.
Der Beklagte engagiert sich über das hinnehmbare Maß hinaus, in aggressiver Sprache und Darstellung gegen die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen. Der Beklagte veröffentlichte dazu einen Beitrag auf seiner Internetseite und verteilte Flugblätter, die mit Äußerungen versehen waren, die das Unternehmenspersönlichkeitsrecht unserer Mandantschaft erheblich verletzten.
Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts
Das Landgericht München I folgte unserer Rechtsauffassung und betrachtete die Äußerungen im Zusammenhang mit unserem Mandanten als Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Der Mandant ist als Klinikum eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Grundsätzlich sind juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Grundrechtsträger, da ihnen keine persönliche Ehre zu Teil werden kann wie dies bei einer natürlichen Person als Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Fall ist.
Allerdings ist es von der Rechtsprechung schon lange anerkannt, dass auch juristische Personen ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht haben, damit ein Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung gewährleistet ist, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt wird. (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Auflage, § 1 Rn.55)
Wie hat das Gericht entschieden?
Durch die Äußerungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Abtreibungspraxis der Frauenärztin wurde auch das Klinikum unseres Mandanten mit in die Abtreibungskritik einbezogen. Diese ist allerdings von den Tätigkeiten der Frauenärztin losgelöst sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht, wodurch die Aussagen schon aus dem Grund falsche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf unseren Mandanten darstellten. Es wird unserer Mandantschaft unterstellt, an den im Übrigen rechtmäßigen Vorgängen in der Frauenarztklinik beteiligt zu sein.
Das Landgericht München führte aus, dass der Beklagte Äußerungen wie „schlachten“, „Kinderfriedhof“ oder „zerstückelt“ verwendete und von ermordeten Kindern spricht. Abgesehen davon, dass unser Mandant losgelöst von der Abtreibungspraxis agiert und in keiner Weise an der Antreibung beteiligt ist, stellen diese Äußerungen unzulässige Meinungsäußerungen dar, die eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zur Folge haben.
Durch die Verwendung solcher drastischen Begriffe wird die unstreitig im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelung liegende medizinische Tätigkeit des Schwangerschaftsabbruchs bildlich mit einem industriellen Töten von Tieren wie in einem Metzgereibetrieb gleichgestellt, so das LG München.
Zudem liegt in der Formulierung „Ermordete Kinder“ ein deutlich gesteigertes Unwerturteil. Während der Mord im Strafgesetzbuch mit der höchstmöglichen Strafe bedroht ist, stellt ein Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen eines ordentlichen und rechtmäßigen medizinischen Eingriffs gemäß § 218a StGB ein strafloses Handeln dar.
Die pointierte, scharfe Zuspitzung führe nach zutreffender Auffassung des Landgerichts somit zu einer besonders deutlichen und auch verzerrenden Abwertung. Soweit diese Abwertung dann in unwahrer Weise unmittelbar mit unserer Mandantin in Verbindung gebracht werde, handele es sich um einen erheblichen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht unserer Mandantin.
Fazit:
Unser Medienrechtsteam konnte einen wichtigen Erfolg für das Persönlichkeitsrecht erreichen. Mit diesem Urteil hat sich das Landgericht München I deutlich für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ausgesprochen und dieses gestärkt. Daran zeigt sich, dass dem Persönlichkeitsrechtsschutz immer größere Relevanz zukommt und es sich lohnt, sich gegen verletzende Äußerungen zu wehren.
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