Erneuter Erfolg gegen IRL-Streamer
Erneut konnten wir erfolgreich die Rechte für eine Mandantin, welche ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung durch einen sogenannten „In Real Life“-Streamer (IRL-Streamer) aufgenommen und öffentlich zur Schau gestellt wurde, durchsetzen.
Was war passiert?
Ähnlich gelagert wie bei unserem Mandat gegen die Verantwortlichen des Twitch-Kanals des Streaming-Stars „Montana Black“, wurde unsere Mandantin unfreiwillig und ohne Einwilligung in einem Livestream aufgezeichnet und ihr Bildnis im entsprechenden Video bei Instagram und TikTok verarbeitet und veröffentlicht. Unsere Mandantin ist in dem Video eindeutig und in identifizierbarer Weise wiedergegeben und zu erkennen. Das Video ging sehr schnell viral und unsere Mandantin wurde öffentlich lächerlich gemacht.
Konkret handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Streamer, der regelmäßig aus seinem Kirmeswagen auf sozialen Medien seinen Alltag livestreamt und kurze Ausschnitte der Streams als einzelne Videos dauerhaft auf den Plattformen hochlädt. Diese kurzen Videos sind dann meist mit einer entsprechenden „Caption“ versehen. Selbst bezeichnet er sich als „größter Kirmes-Streamer“.
Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main
Nachdem wir den Streamer zunächst erfolglos abgemahnt hatten und er sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, beantragten wir für unsere Mandantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die einstweilige Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen. Dementsprechend hat es der Kirmes-Streamer zu unterlassen, das Bildnis unserer Mandantin ohne deren Einwilligung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Bei Zuwiderhandlungen drohen dem Kirmes-Streamer ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.
Der Streamer hat nun die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert als Bemessungsgrundlage für Anwalts- und Gerichtskosten wurde auf 30.000 € festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens liegen somit bei mehreren Tausend Euro.
Parallelen zum Fall gegen Montana Black
Der Präzedens-Fall „Montana Black“, welchen wir erfolgreich für unsere Mandantinnen vor dem Landgericht Hamburg und später in der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht) führen konnten, hat bereits gezeigt, dass bei vorbeilaufenden Personen in Livestreams nicht bereits aus dem Umstand heraus, dass diese die Kamera wahrgenommen haben, ihre Einwilligung in die Verbreitung von Filmaufnahmen geschlussfolgert werden kann.
Der vorliegende Fall war hinsichtlich der Umgebung der Verletzung etwas anders gelagert. Die Videoaufnahmen bei Montana Black wurden ohne jegliche Hinweise in einem öffentlich zugänglichen Park gemacht. Vorliegend hatte der Kirmes-Buden-Betreiber nach eigenen Angaben mehrere große Banner an seinem Wagen hängen, mit dem Hinweis, dass gestreamt und gefilmt wird. Weiterhin gäbe man „sein Einverständnis“ diesbezüglich ab, sobald man den Kirmes-Wagen betritt. Die Rechte unserer Mandantin konnten hierdurch jedoch nicht pauschal ausgeschlossen werden. Eine konkludente Erklärung der Einwilligung durch Herantreten an die Kirmes-Bude kann darin nicht gesehen werden, da die Wahrscheinlichkeit, das Banner zu übersehen, hoch ist. Selbst wenn darin eine derartige Erklärung gesehen werden möchte, besteht die Möglichkeit, diese nachträglich zu widerrufen.
In beiden Fällen sind Verletzungen des Rechts am eigenen Bild begründet worden, vgl. § 22 KUG. Ausnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist, sind grundsätzlich möglich, beispielsweise bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Neben den Rechten des KUG sind vor allem auch Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verletzt.
Erfolg gegen den Twitch-Account von „MontanaBlack“ bestätigt.
Fazit: IRL- Streaming ist riskant
Auch diese Entscheidung des LG Frankfurt bestätigt, dass IRL- Streaming mit hohen Risiken für die Streamer verbunden ist. Personen sind nicht schutzlos, wenn sie unfreiwillig in Livestreams aufgenommen und deren Bildnisse öffentlich zur Schau gestellt werden. Der Umstand, dass Streamer ihre Follower durch Live-Übertragungen auch an öffentlichen Orten mitnehmen möchten, um an Popularität durch nahbaren Content zu gewinnen, hebt das Recht am eigenen Bild nicht auf. Dem Persönlichkeitsrecht ist der Vorrang zu gewähren. Unterlassungsansprüche und bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch Geldentschädigungsansprüche sind die Folge.
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