„Theater Nachts“ (Fack ju Göhte)– Abmahnung von FAREDS Rechtsanwälte
1.Was ist Gegenstand der Abmahnung?
Aktuell erreichte mich eine Abmahnung der Mec-Early Entertainment GmbH, welche über die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS wegen Filesharings abmahnen lässt. Gegenstand der Abmahnung ist das urheberrechtlich geschützte Musikwerk „Theater Nachts“, welches Bestandteil des Filmes „Fack ju Göhte“ ist . In dem mir vorliegenden Fall wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, das Werk den Nutzern der Tauschbörse „torrent.to“ illegal zum Download angeboten zu haben und das Werk somit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Das besondere an dieser Abmahnung ist, dass sie Teil einer ganzen Abmahnungskette im Zusammenhang mit dem Film „Fack ju Göhte“ ist. So mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer für die Constantin Filmverleih GmbH wegen Filesharings des Film „Fack ju Göhte“ ab. Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wiederum für die DigiRights Administration GmbH wegen Filesharings der Tonaufnahme „Martin Solveig – Hey Now“ ab. Diese ist Bestandteil des Films „Fack ju Göhte“. FAREDS zu guter letzt mahnt für die Mec-Early Entertainment GmbH wegen Filesharings des Musikwerks „Theater Nachts“ ab, welches ebenfalls Bestandteil des Films „Fack ju Göhte“ ist. Betroffene Anschlussinhaber werden somit wegen eines einheitlichen Rechtsverstoßes gleich dreifach abgemahnt. Dies zeigt, dass Abmahnungen eine neue Dimension erreicht haben. Wer sich fragt, ob es zulässig sein kann, dass das Anbieten eines einziges Filmes gleich drei Mal abgemahnt wird, dem kann nur geantwortet werden, dass es das durchaus ist, da verschiedene Rechteinhaber Urheberrechte an verschiedenen Werkteilen inne haben.
2. Was wird gefordert?
Mein Mandant als Anschlussinhaber wurde aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um eine Wiederholungsgefahr bezüglich der angeblichen Rechtsverletzungen auszuräumen. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ist dem Abmahnschreiben nicht beigefügt.
Des Weiteren wird er auf Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 389,50 € in Anspruch genommen. Meinem Mandant wurde ein zu unterzeichnendes Vergleichsangebot vorgelegt, bei dessen Annahme die Angelegenheit beilegt werden soll.
3. Wie ist auf die Abmahnung zu reagieren?
Bewahren Sie trotz der meist kurz bemessenen Fristen unbedingt Ruhe! Geben Sie keinesfalls voreilig eine Unterlassungserklärung ab. Dies kann aufgrund der 30- jährigen Bindungsdauer weitreichende Folgen für Sie haben, etwa, wenn über Ihren Anschluss irgendwann mal wieder das urheberrechtlich geschützte Werk, auf das sich die Unterlassungserklärung bezieht, in Tauschbörsen zum Download angeboten wird. Gerade in Haushalten mit mehreren Personen (Familien, WG’s) besteht die Gefahr, dass Urheberrechtsverstöße wiederholt begangen werden. Hohe Vertragsstrafen sind die Folge. Sind Sie weder als Täter noch als Störer für die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich, sollte deshalb gar keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zahlen Sie nicht voreilig auf geltend gemachte Forderungen, diese sind oft überhöht. Vermeiden Sie den direkten Kontakt zur Gegenseite. Beachten Sie die gesetzten Fristen und wenden Sie sich innerhalb dieser an einen Rechtsanwalt für Urheberrecht in Berlin.
4. So kann ich Ihnen bei der Abmahnung von FAREDS wegen „Theater Nachts“ helfen:
Ich habe bereits eine Vielzahl von Mandanten, die wegen Filesharings, insbesondere des Filmwerks „Fack ju Göhte“ abgemahnt wurden, erfolgreich vertreten.
Ich übernehme Ihre interessengerechte, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bundesweit und erarbeite eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie, dies zu einem fairen Pauschalpreis. Ziel meiner Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. In vielen Fällen lassen sich die Forderungen vollständig abwehren, in anderen Fällen zumindest reduzieren.
Gegenstand meiner Vertretung ist zunächst eine eingehende Überprüfung der an Sie adressierten Abmahnung auf die Ihnen vorgeworfenen Rechtsverstöße. Grundsätzlich wird zunächst der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, da die Vermutung gilt, dass dieser den Rechtsverstoß begangen hat. In vielen Fällen lässt sich diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa, weil der Anschlussinhaber den Anschluss nicht allein nutzt, sondern neben weiteren im Haushalt lebenden Personen wie Mitbewohnern, Partnern oder Kindern. Keinesfalls sollte man sich von den mehrseitigen Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian abschrecken lassen, welche durch das Zitieren diverser Rechtsprechung den Eindruck erwecken wollen, der vorgeworfene Rechtsverstoß sei unwiderlegbar. Die aktuelle Rechtsprechung ist im Gegenteil eher anschlussinhaberfreundlich. Durch die Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes können Rechteinhaber nicht mehr an von ihnen privilegierten Gerichten klagen, sondern müssen den Anschlussinhaber an seinem Wohnsitz verklagen. Dies macht sich durch eine bereits jetzt schon differenziertere Rechtsprechung auch in Grenzfällen positiv bemerkbar.
Darüber hinaus nehme ich eine Überprüfung der Abmahnung auf formelle Fehler, welche zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen, vor. Gemäß § 97 a Abs 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt, unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung gemäß § 97a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat.
Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharings erhalten, Kontaktieren Sie mich gern und vereinbaren einen Beratungstermin in meiner Kanzlei oder lassen mir die Abmahnung per E-Mail zukommen. Alternativ können Sie auch den kostenfreien Rückrufservice nutzen. Ich helfe Ihnen weiter und informiere Sie in einem kostenfreien Erstgespräch über Ihre Erfolgsaussichten!