Frühere ARD-Korrespondentin Gabriele Krone-Schmalz nimmt Abmahnung gegen Historikerin teilweise zurück
Nach einer äußerungsrechtlichen Abmahnung einer Historikerin der LMU München durch die ehemalige ARD-Korrespondentin Gabriele Krone-Schmalz nimmt diese nunmehr ihre Abmahnung teilweise zurück.
Der Sachverhalt
Die frühere ARD-Korrespondentin Gabriele Krone-Schmalz steht seit kurzem in der Kritik. Insbesondere nach einer Rede von Gabriele Krone-Schmalz vom 14.10.2022 in der Volkshochschule Reutlingen zum Thema „Russland und die Ukraine“ entfachte u.a. auf Twitter ein sog. „Shitstorm“.
Auch die Historikerin Dr. Franziska Davies (LMU München) äußerte Kritik und bezeichnete die Veröffentlichungen von Frau Krone-Schmalz teilweise als „Meisterwerke der […] Falschaussagen“.
Zudem warf Dr. Davies Frau Krone-Schmalz unjournalistisches und unwissenschaftliches Verhalten vor. Denn sie habe in ihren Büchern die Arbeiten kremlkritischer Journalisten und Journalistinnen nicht hinreichend berücksichtigt.
Insgesamt geht es um 14 Äußerungen, für die Dr. Davies von Frau Krone-Schmalz äußerungsrechtlich abgemahnt wurde. Hinsichtlich eines Großteils der Äußerungen nimmt Krone-Schmalz die Abmahnung nun zurück.
Unwahre Tatsachenbehauptungen unterfallen dem Verbietungsrecht
Gabriele Krone-Schmalz stützt ihre Abmahnung vor allem darauf, dass es sich bei den Äußerungen von Frau Dr. Davies um unwahre Tatsachenbehauptungen handle. Unwahre Tatsachenbehauptungen stellen stets eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG dar und begründen Unterlassungsansprüche (§§ 1004 Abs. 1, 823 BGB (analog) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).
An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es insoweit kein berechtigtes Interesse. Anders ist dies hingegen bei wahren Tatsachenbehauptungen. Diese sind grundsätzlich nicht angreifbar.
Frau Gabriele Krone-Schmalz stützt Ihre Ansprüche natürlich auf die Rechtsauffassung, bei den Äußerungen von Frau Dr. Davies handle es sich um unzulässige Tatsachenbehauptungen.
Meinungsäußerungen sind grundsätzlich zulässig
Anders als bei unwahren Tatsachenbehauptungen liegt das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei Meinungsäußerungen. Diese werden grundsätzlich durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt und sind daher grundsätzlich zulässig.
Meinungsäußerungen können nur ausnahmsweise dann unzulässig sein, wenn der Äußerung keine hinreichende Tatsachengrundlage zugrunde liegt oder bei einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) zugunsten des Persönlichkeitsrechts zu entscheiden ist.
Frau Dr. Davies verteidigt sich indes damit, dass es sich bei ihren Äußerungen um zulässige (wenn ggf. auch sehr zugespitzte) Meinungsäußerungen handle, für die es genügend tatsächliche Anknüpfungspunkte gäbe.
Wieso der „Rückzug“ mit einer negativen Feststellungsklage zusammenhängen könnte
Dass Gabriele Krone-Schmalz nunmehr ihre Ansprüche hinsichtlich 11 der 14 abgemahnten Äußerungen zurückgenommen bzw. auf diese verzichtet haben soll, könnte mit der Androhung einer sog. negativen Feststellungsklage durch Dr. Davies zusammenhängen.
Sofern die Äußerungen zulässig waren und damit die Abmahnung unberechtigt war bzw. die Ansprüche nicht bestehen, kann dies der Abgemahnte gerichtlich feststellen lassen. Sofern das Gericht feststellt, dass die Äußerungen zulässig sind und die Unterlassungsansprüche somit nicht bestehen, trägt die Abmahnende die Prozesskosten. Allein wegen des Prozesskostenrisikos verzichten viele Abmahnende nach der Drohung mit einer negativen Feststellungsklage auf die weitere Geltendmachung der Ansprüche.
Die negative Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der Ansprüche hat. Ein solches Interesse ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die abmahnende Person sich der Ansprüche „berühmt“, obwohl diese womöglich nicht bestehen.
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