LG Hamburg spricht Michael Schumacher Geldentschädigung wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung zu
Ende 2013 war der schwere Skiunfall von Michael Schumacher in aller Munde und es wurde ausfühlich in der Presse über das tragische Unglück berichtet. In diesem Zusammenhang berichtete die „Bunte“ in ihrer Weihnachtsausgabe im Dezember 2015, 2 Jahre nach dem Unfall, über die Genesung des Ex-Formel-1-Weltmeisters mit der Schlagzeile: „Es ist mehr als ein Weihnachtswunder – Michael Schumacher kann wieder gehen.“
Daraufhin verklagte Familie Schumacher die Zeitung auf mindestens 100.000 €.
Am 05.05.2017 traf die Pressekammer des Landgerichts Hamburg eine Entscheidung und verurteilte die Zeitschrift „Bunte“ zur Zahlung von 50.000 € Geldentschädigung.
Schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung
Schumacher verklagte die Zeitschrift aufgrund der Schlagzeile und der damit verbundenen Berichterstattung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung. Als Begründung führte er aus, dass sein Schicksalsschlag für kommerzielle Interessen ausgenutzt wurde. Es sei kein öffentliches Interesse an der Berichterstattung gegeben, sondern Anlass und Beweggrund seien einzig und allein wirtschaftliche Interessen gewesen.
Des weiteren war er der Ansicht, dass der gewählte Zeitpunkt, kurz vor Weihnachten, eine Missachtung des würdevollen Umgangs mit seiner Person darstellen würde.
Entscheidung der Pressekammer
Nach Überzeugung der Pressekammer des Landgerichts Hamburg war die verbreitete Titelstory unwahr und stellte somit einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des ehemaligen Leistungsportlers dar. Schumacher war nicht in der Lage zu laufen. Dies wurde auch von seinen Anwälten bestätigt. Allein der Umstand, dass Schumacher auch zur Zeit der Verhandlung nicht laufen konnte, ließ das Gericht daran zweifeln, dass er dies laut Berichterstattung im Jahr 2015 gekonnt haben soll.
Die Zeitschrift berief sich bei dieser Information auf eine Quelle, an dessen Glaubwürdigkeit auch das Gericht Zweifel hatte. Diese konnten auch während des Verfahrens nicht ausgeräumt werden.
Vergleichsweise niedrige Entschädigung
Die vergleichsweise niedrige Geldentschädigung beruht laut Aussage des Gerichts auf dem Umstand, dass die Zeitschrift die Story recherchiert hatte.
Unter anderem wurde ein Arzt dazu befragt, ob es überhaupt möglich sei nach einem solch schweren Unfall wieder laufen zu können.
Nach Auffassung des Gerichts hätte zudem die Pressesprecherin der Schumachers befragt werden müssen, um Falschinformationen vorzubeugen. Das diese auch in der Vergangenheit keine Aussagen zum Gesundheitszustand machte, sei keine Begründung dafür, überhaupt nicht nachzufragen.
Obwohl es sich hierbei nur um eine allgemeine Recherche handelte, wurde der Umstand, dass eine solche überhaupt stattfand, positiv gewürdigt.
Erschwerend kam jedoch hinzu, dass die „Bunte“ für ihre unwahre Titelstory in einer anderen Zeitung geworben hatte. Dies wertete die Kammer als so schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, dass als Ausgleich des dadurch erlangten immateriellen Schadens nur eine Geldentschädigung in Frage kam.
Fazit: Geldentschädigungsanspruch gerechtfertigt
Man wird dem Gericht unstreitig zustimmen müssen, dass es sich bei der vorliegenden unwahren Berichterstattung um einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers handelt. Von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Grundrecht wird dabei auch der Schutz der Privatssphäre umfasst. Dazu gehören auch Äußerungen über den Gesundheitszustand einer Person. Der Eingriff ist vorliegend auch von gewisser Intensität, da dem Leser konkrete, vermeintlich warheitsgemäße Informationen über den Gesundheitszustand vermittelt wurden. Diese wahrheitswidrigen Informationen wurden nicht nur durch die Druckausgabe der „Bunte“ verbreitet, sondern auch auf ihrer Website sowie durch Werbung in der „Bild“ Zeitung. Der Kläger wird zudem in einer hilflosen Lage beschrieben und diese wird für kommerzielle Zwecke der Zeitschrift ausgenutzt ohne ein dahinterstehendes öffentliches Interesse.
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