Impressumspflicht & Gewinnspiele/Verlosungen
Dieser Beitrag soll einen vermittelnden Überblick über die gesetzlichen Vorgaben der Veranstaltung von Gewinnspiel vermitteln. Ein Thema mit Relevanz für Influencer.
Brauche ich als Influencer*in ein Impressum?
Ob und wann Influencer bei der Nutzung von Telemedien ein Impressum benötigen, regelt das Telemediengesetz (TMG) in Verbindung mit dem UWG.
Nach § 3a UWG (sog. Rechtsbruch) handelt unlauter, wer gegen eine Marktverhaltensregelung verstößt. Eine solche Marktverhaltensregelung stellt die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG dar. Influencer*innen unterfallen grundsätzlich nur dann der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG, wenn sie das Benutzerprofil geschäftsmäßig, also nicht bloß privat verwenden.
Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtschau bestimmt werden. Indizien können die Anzahl an Follower, Likes, Beiträgen sowie die Art der Beiträge sein.
Dabei muss das Impressum für die Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Was muss das Impressum beinhalten?
Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift
- Möglichkeiten zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse und Telefonnummer)
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
- die USt-ID
- Angabe des Sitzlandes (z.B. Deutschland)
Bei juristischen Personen des Privatrechts muss zudem die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen angegeben werden.
Darf ich Verlosungen veranstalten?
Ob Verlosungen und Gewinnspiele auf Facebook, Instagram oder YouTube veranstaltet werden dürfen hängt davon ab, was in den entsprechenden Nutzungsbedingungen des Anbieters vereinbart wurde. Denn zwischen dem Nutzer und dem Diensteanbieter wird ein schuldrechtlicher Vertrag eigener Art („sui generis“) geschlossen. Ob Gewinnspiele und Verlosungen auf den jeweiligen Plattformen veranstaltet werden dürfen – unabhängig von etwaigen gesetzlichen Vorgaben – hängt also von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
a) Facebook
Facebook selbst verbietet in seinen Nutzungsbedingungen und den entsprechenden Richtlinien nicht grundsätzlich die Veranstaltung von Gewinnspielen als solche. Vielmehr stellt Facebook in seiner Promotion-Richtlinie bestimmte (durchaus hohe) Anforderungen an die Veranstaltung einer Verlosung oder eines Gewinnspiels (hierzu später).
b) Instagram
Auch Instagram hat ähnlich, wie Facebook, eine „Promotion-Richtlinie“. Dies ist nicht verwunderlich, da Instagram mittlerweile ebenfalls von der Meta Ltd. betrieben wird. Diese stellt ähnliche Regelungen auf (hierzu ebenfalls später). Damit sind Verlosungen, Preisausschreiben und Gewinnspiele grundsätzlich erlaubt.
c) YouTube
Auch auf YouTube sieht man immer häufiger Gewinnspiele und Wettbewerbe. Auch auf dieser von Googlebetriebenen Plattform sind Preisausschreiben und Gewinnspiele nicht grundsätzlich verboten. Vielmehr regeln die Wettbewerbsrichtlinien von YouTube (abrufbar unter ) den Rahmen einer solchen Verlosung.
Das müssen Sie bei Verlosungen/Gewinnspielen beachten
Bei der Organisation und Durchführung von Gewinnspielen müssen sowohl die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, als auch diejenigen Vorgaben beachtet werden, die die jeweilige Plattform an die Durchführung entsprechender Wettbewerbe stellt.
a) Allgemeine Vorgaben
Der deutsche Gesetzgeber hat für die Durchführung von Gewinnspielen teilweise konkrete rechtliche Rahmenbedingungen formuliert. Darüber hinaus können sich Anforderung aber auch indirekt aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben, wie z.B. aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
aa) Erlaubnispflicht?
Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Gewinnspiel auf Instagram, Facebook oder YouTube erlaubnispflichtig ist, also nur mit behördlicher Erlaubnis veranstaltet werden kann.
Eine solche Erlaubnispflicht könnte sich aus § 4 Abs. 1 GlüStV ergeben. Allerdings unterfallen Gewinnspiele auf Instagram, Facebook und YouTube nicht dem zwischen allen 16 Bundesländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Dieser setzt öffentliche Glücksspiele voraus. „Glücksspiele“ im Sinne des Staatsvertrages sind nach § 3 Abs. 1 GlüStV nur solche Spiele, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird. Entgelt kann dabei jede Geld- oder Sachleistung sein. Bei Gewinnspielen auf YouTube, Instagram und Facebook wird idR kein Entgelt verlangt. Vielmehr wird von den Teilnehmern das „Liken“ von Beiträgen, das „Followen“ oder „Abonnieren“ verlangt.
Eine behördliche Erlaubnis ist damit regelmäßig nicht erforderlich.
bb) Pflichtangaben und Kennzeichnungen
Nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG handelt unlauter, wer den Verbrauchern – also auch den Teilnehmern von Gewinnspielen und Preisausschreiben – wesentliche Informationen vorenthält.
Zu den wesentlichen Informationen bei einem Gewinnspiel dürften gehören:
- Preis
- Für den Teilnehmer anfallende Kosten (z.B. Portokosten für das Versenden des Preises)
- Teilnahmebedingungen
- Beginn des Gewinnspiels
- Ende des Gewinnspiels
- Name und Anschrift des Veranstalters
Über diese sollte in den jeweiligen Teilnahmebedingungen informiert werden. Die Teilnahmebedingungen müssen nicht zwingend im unmittelbaren Beitrag genannt werden. Vielmehr genügt es, wenn diese extern (z.B. auf der eigenen Webseite) zur Verfügung gestellt werden und der Beitrag einen ausdrücklichen Hinweis und einen Link zu den Teilnahmebedingungen enthält.
cc) Jugendschutz
Besonderen Schutz verdienen in den Augen des Gesetzgebers Minderjährige, also Kinder und Jugendliche.
Nach § 6 Abs. 2 JuSchG ist die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit untersagt. Eine Ausnahme für Gewinne mit geringem Wert gilt nur für Volks-, Schützenfeste, Jahr- und Spezialmärkte. Nicht jedoch für die Teilnahme an Gewinnspielen im Internet.
dd) Datenschutz
Eine wichtige Rolle bei der Durchführung von Gewinnspielen spielt zudem der Datenschutz. Dies allein schon deshalb, weil für die Durchführung personenbezogene Daten (z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift) durch den Veranstalter erhoben und verarbeitet werden.
Werden personenbezogene Daten erhoben, muss der Betroffene – also die Teilnehmer des Gewinnspiels – nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO in einer Datenschutzerklärung über Inhalt, Zweck und Ausmaß der Datenerhebung und Speicherung informiert werden.
Die Datenschutzerklärung muss dabei folgende Angaben enthalten:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Die Zwecke, für die die Daten erhoben und verarbeitet werden sollen
- Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (idR Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO)
- Dauer der Speicherung
- Information über das Bestehen eines Auskunftsrechts
- Information über das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
Darüber hinaus sollten die Betroffenen über das Recht, die Einwilligung jederzeit widerrufen zu können (Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO), informiert werden.
Minderjährige sind aus Sicht des deutschen, aber auch des europäischen Gesetzgebers besonders schutzwürdig. Dies hat auch Auswirkungen auf das Datenschutzrecht.
Gem. Art. 8 Abs. 1 DSGVO können erst Personen ab dem 16. Lebensjahr wirksam in die Erhebung und Verarbeitung der Daten einwilligen.
Personen, die jünger als 16 Jahre alt sind, können hingegen nicht selbstständig in die Datenerhebung und Verarbeitung einwilligen. In diesem Fall ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwendig.
In jedem Fall sollten Einwilligungserklärungen – soweit möglich – zu Beweiszwecken gesichert und archiviert werden.
ee) Warum der Gewinner Sie und nicht Sie den Gewinner benachrichtigen sollten
Es mag zunächst nicht ganz einleuchten, aber der Veranstalter eines Gewinnspiels sollte es vermeiden, den Gewinner eines Online-Spiels direkt über eine Facebook– oder Instagram-Nachricht über den Gewinn zu informieren.
Denn gem. § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie eine unzumutbare Belästigung darstellt. Eine solche ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzunehmen „bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“.
Deshalb sollte nach der Bekanntgabe des Gewinners dieser dazu aufgefordert werden, sich bei dem Veranstalter des Gewinnspiels zu melden. In einem solchen greift § 7 Abs. 1 UWG regelmäßig nicht ein.
Um als Veranstalter auf der sicheren Seite zu sein, sollte man dieses Vorgehen zudem in den Teilnahmebedingungen regeln und die Teilnehmer darauf hinweisen.
Formulierungsbeispiel:
„[Gewinnbenachrichtigung durch den Veranstalter]
Der Gewinner wird nach der Auslosung durch den Veranstalter öffentlich bekannt gegeben. Der Gewinner hat sich innerhalb von [angemessene Frist] nach der Bekanntgabe bei dem Veranstalter zu melden und die Kontaktdaten für die Versendung des Gewinns mitzuteilen.“
ff) Kennzeichnungspflichten
Häufig wird eine Verlosung durch die Influencer*innen in Kooperation mit einem Unternehmen veranstaltet. Hierbei stellt das Unternehmen den zu verlosenden Preis zur Verfügung. Der oder die Influencer*in macht hierdurch Werbung für das Unternehmen und erhält gegebenenfalls auch ein Entgelt. In solchen Fällen ist es wettbewerbsrechtlich geboten, dass das Gewinnspiel für die Teilnehmer auf den ersten Blick und gut sichtbar als Werbung gekennzeichnet wird. Nur hierdurch wird der werbende Charakter des Gewinnspiels für die Teilnehmer hinreichend deutlich.
Zudem empfiehlt es sich, einen entsprechenden Hinweis auch in die Teilnahmebedingungen aufzunehmen.
Formulierungsbeispiel:
„[Kooperationspartner des Gewinnspiels]
Das Gewinnspiel wird in Kooperation mit [Firma und Anschrift des Kooperationspartners] veranstaltet. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Werbeaktion handelt. Der verloste Preis wird hierbei dankenswerterweise vom Kooperationspartner zur Verfügung gestellt.“
Eine bloße Erwähnung der Kooperation allein in den Teilnahmebedingungen genügt den Anforderungen der Rechtsprechung an die Kennzeichnungspflicht geschäftlicher Handlungen mit kommerziellem Zweck jedoch nicht. Es ist zwingend notwendig, dass bereits im Bild, Text oder YouTube-Video die auffällige und für den Verbraucher auf den ersten Blick gut erkennbare Kennzeichnung mit „Werbung“ / „Anzeige“ o.Ä. erfolgt.
Andernfalls drohen dem Veranstalter Abmahnungen, strafbewährte Unterlassungsaufforderungen oder im schlimmsten Fall wettbewerbsrechtliche Klagen von Wettbewerbsverbänden oder den Teilnehmern.
b) Vorgaben der Diensteanbieter
Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, die der deutsche Gesetzgeber macht, regulieren auch die Diensteanbieter selbst im Nutzungsvertrag iRd Nutzungsbedingungen und Richtlinien, wie Gewinnspiele auf den Plattformen abzulaufen haben.
aa) Facebook
Teil der Nutzungsbedingungen von Facebook ist auch die sog. Promotionsrichtlinie. In dieser macht Facebook konkrete Vorgaben, wie eine Promotion organisiert und gekennzeichnet werden muss bzw. welche Anforderungen der Veranstalter einhalten muss.
Zunächst ist der Veranstalter eines Gewinnspiels selbst dafür verantwortlich, die rechtlichen Vorschriften einzuhalten, sich also insbesondere an das Wettbewerbs-, Jugendschutz- und Datenschutzrecht zu halten.
Zudem muss der Veranstalter die Teilnehmer darauf hinweisen, dass das Gewinnspiel nicht im Zusammenhang mit Facebook steht. Also weder durch Facebook gesponsert, befürwortet, organisiert oder in einer sonstigen Verbindung mit Facebook steht.
Formulierungsbeispiel:
„Die Verantwortung für das hiesige Gewinnspiel liegt alleine bei mir als Veranstalter [Name, Adresse oder Firma des Unternehmens, Adresse, Vertretungsberechtigter]. Facebook steht nicht in Verbindung mit der Veranstaltung, Durchführung oder Organisation des Gewinnspiels. Es wird durch Facebook weder unterstützt, noch gesponsert.“
Auch dürfen Gewinnspiele nur in Gruppen, auf Seiten oder in Veranstaltungen auf Facebook organisiert werden. Nur hierdurch würde der gewerbliche Charakter hinreichend zum Ausdruck gebracht werden.
Schließlich verbieten die Richtlinien bestimmte Vorgehensweisen bei der Veranstaltung von Gewinnspielen:
- Es darf nicht erforderlich sein, dass private Nutzer ihre „Timelines“ oder Freundschaftskontakte zur Teilnahme am Gewinnspiel benötigen.
- Aufforderungen wie
- „Teile das Gewinnspiel in deiner Timeline um teilzunehmen“,
- „Teile das Gewinnspiel in der Timeline deiner Freunde“ oder
- „Kommentiere und markiere deine Freunde unter dem Gewinnspielbeitrag, um teilzunehmen“
bb) Instagram
Ähnlich wie Facebook verlangt auch Instagram in seiner Promotions-Richtlinie, dass der Veranstalter für die Organisation und den Ablauf des Gewinnspiels verantwortlich ist. Insoweit muss der Veranstalter die nationalen Gesetze, die Nutzungsbedingungen und die Anforderungen der Teilnahmeberechtigungen einhalten sowie ggf. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einholen.
Zudem bedarf es einer sog. Freistellungserklärung. In dieser muss der Veranstalter erklären, dass das Gewinnspiel in keinerlei Verbindung zu Instagram steht und weder von Instagram organisiert, gesponsert oder unterstützt wird.
Formulierungsbeispiel:
„Die Verantwortung für das hiesige Gewinnspiel liegt allein bei mir als Veranstalter [Name, Adresse oder Firma des Unternehmens, Adresse, Vertretungsberechtigter]. Instagram steht nicht in Verbindung mit der Veranstaltung oder Organisation des Gewinnspiels. Es wird durch Instagram weder unterstützt, noch gesponsert.“
Zudem wird es dem Veranstalter untersagt, Inhalte falsch zu markieren oder Nutzer dazu zu veranlassen, Inhalte falsch zu markieren. Als Beispiel hierfür nennt die Richtlinie das Ermutigen anderer Personen, sich selbst in Fotos zu markieren, wenn sie nicht auf dem Foto zu sehen sind.
cc) YouTube
Auch auf YouTube sind unter Einhaltung der Wettbewerbsrichtlinie, der Datenschutzrichtlinie, der Nutzungsbedingungen und der Community-Richtlinien Wettbewerbe und Gewinnspiele möglich.
Wettbewerbe dürfen nach der Wettbewerbsrichtlinie nicht über Anzeigenblöcke, sondern lediglich über Inhalte von Creatorn / Youtubern auf der Plattform durchgeführt werden.
Wie auch bei Facebook und Instagram ist der Creator / Youtuber selbst für die Veranstaltung, Organisation, Durchführung des Gewinnspiels und die Einhaltung nationaler Vorschriften verantwortlich.
Zudem bestimmt YouTube, dass der Wettbewerb nicht gegen die Rechte Dritter verstoßen darf, also insbesondere keine Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzen darf.
Auch YouTube darf nicht mit dem Wettbewerb verknüpft oder gar als Partner genannt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zuvor eine schriftliche Einwilligung von YouTube eingeholt wurde.
Die Teilnahmebedingungen müssen dabei in jedem Fall einen Link zu den YouTube Community-Richtlinien sowie die Information enthalten, dass Beiträge, die gegen die offiziellen Regeln verstoßen, disqualifiziert werden.
Zudem muss eine rechtsgültige Datenschutzerklärung Auskunft über die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten geben.
In der Vergangenheit kam es vermehrt zu Wettbewerben und Verlosungen, bei denen am Ende der Preis nicht verlost oder abgegeben wurde. Ein solches Vorgehen war seitens der Veranstalter allein darauf angelegt, Klicks und Abonnements zu generieren. Ein solches Vorgehen wird durch die Wettbewerbs-Richtlinie ausdrücklich untersagt.
Die Verlosung muss zudem den Nutzungsbedingungen von YouTube entsprechen.
Schließlich muss auch bei einem Gewinnspiel auf YouTube eindeutig die Erklärung zu finden sein, dass der Wettbewerb durch YouTube nicht gesponsert wird.
Formulierungsbeispiel:
„Die Verantwortung für das hiesige Gewinnspiel liegt alleine bei mir als Veranstalter [Name, Adresse oder Firma des Unternehmens, Adresse, Vertretungsberechtigter]. YouTube steht nicht in Verbindung mit der Veranstaltung oder Organisation des Gewinnspiels. Es wird durch YouTube weder unterstützt, noch gesponsert.“
Fazit
Gewinnspiele sind regelmäßig ohne behördliche Genehmigung auf Facebook, Instagram und YouTube erlaubt. Dabei muss sich jedoch an das geltende Wettbewerbs-, Jugendschutz- und Datenschutzrecht sowie den jeweiligen Nutzungsbedingungen gehalten werden.
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Titelbild: © maramade/ AdobeStock