Google und „Das Recht auf Vergessen“ – Eine globale Umsetzungspflicht?
Vor etwas mehr als einem Jahr wurde Google durch den Europäischen Gerichtshof dazu verpflichtet (EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12), Löschungsanträgen von Nutzern nachzugehen. Jeder sollte fortan zum Schutz seiner Privatsphäre einen Anspruch auf die Löschung von Links in der Ergebnisliste einer Suche haben, wenn durch diese das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen verletzt ist. Google stellt Antragstellern ein Formular zur Verfügung, mit Hilfe dessen der Löschungsanspruch geltend gemacht werden kann. Der Antragsteller muss seinen Namen, seine E-Mailadresse, die zu löschenden Links und Gründe angeben, welche den Löschungsanspruch nachvollziehbar machen. Die Experten sind sich jedoch uneinig darüber, in welchem Umfang das „Recht auf Vergessen“ bestehen soll. So vertreten einige die Auffassung, Google treffe nur eine europaweite Löschungspflicht. Andere wiederum plädieren für eine weltweite Umsetzung des ausgeurteilten „Rechts auf Vergessen“, da nur auf diese Weise der Schutz der Privatssphäre erreicht werden könne.
Google weigert sich, „Recht auf Vergessen“ weltweit zu gewähren
Die französische Datenschutzbehörde CNIL, sieht das Vorgehen von Google, Löschungsanträge nur europaweit zu bewilligen, als unzureichend an, da Links zu unangenehmen Inhalten weiterhin auf außereuropäischen Seiten von Google zu sehen seien, so dass der Inhalt der Entscheidung des EuGH umgangen werde. Daher hat die Datenschutzbehörde Google im Juni 2015 aufgefordert, die Inhalte weltweit zu löschen.
Google weigert sich allerdings, der Aufforderung der CNIL nachzukommen und argumentiert, es bestehe keinerlei gesetzliche Pflicht, das „Recht auf Vergessen“ auch über den europäischen Raum hinaus umzusetzen, daher würden nur Einträge aus europäischen Angeboten des Suchmaschinenbetreibers gelöscht. Dieses Statement veröffentlichte Google am 30.07.2015 auf seinem Blog. Google forderte die CNIL auf, die formelle Aufforderung zurückzunehmen und kommentierte dies wie folgt:
„Wir glauben, dass kein Land die Autorität haben sollte, zu kontrollieren, auf was jemand in einem anderen Land zugreifen kann“
Der nunmehr eingelegte Widerspruch von Google wird derzeit von der französischen Datenschutzbehörde geprüft. Man behalte sich vor, auch Strafen gegen Google zu verhängen, Eine Sprecherin der CNIL äußerte sich am 31.07.2015 wie folgt zum Widerspruch des Suchmaschinenbetreibers.
„Wir haben die Argumente von Google zur Kenntnis genommen, die zum Großteil politischer Natur sind. Die CNIL hat sich dagegen auf eine strikt juristische Begründung gestützt“
Innerhalb von 2 Monaten muss die Datenschutzbehörde nun zum Widerspruch Stellung nehmen.
Datenschützer bestehen weiter auf weltweitem Löschungsanspruch
Auch nach Auffassung deutscher Datenschützer besteht ein Anspruch aller europäischen Bürger auf das „Recht auf Vergessen“ weltweit, so dass Google Löschungsanfragen auch auf seinen internationalen Seiten wie Google.com beziehen müsse. Andernfalls wäre die Entscheidung des EuGH ausgehöhlt. Schließlich ermögliche das Internet durch wenige Klicks eine Abrufung von Inhalten weltweit. Ein wirklicher Schutz der Privatsphäre und vor unberechtigter Verbreitung personenbezogener Daten könne daher nur erfolgen, wenn die Verbindung von Suchergebnissen und Namen des Antragstellers in Form von Links weltweit gelöscht werden würde. Die deutschen Datenschützer wollen jedoch zunächst das eingeleitete Verfahren in Frankreich abwarten. Möglicherweise wird sich der EuGH erneut mit der Angelegenheit zu befassen haben.
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, wie die weitere Entwicklung sich gestaltet. In jedem Fall überzeugt die Auffassung der europäischen Datenschützer natürlich, da der durch das EuGH-Urteil bezweckte Grundsatz des „Rechts auf Vergessen“ und der damit einhergehende Schutz des Persönlichkeitsrechts eines Jeden nur konsequent erreicht werden kann, wenn sich Löschungsanträge auch auf außereuropäische Suchergebnisse von Google beziehen. Das Internet ist als Einheit zu verstehen. Es ist ihm geradezu immanent, Zugriff auf weltweite Angebote zu haben, egal wo sich der Internetnutzer gerade befindet. Vergessen werden können Inhalte daher nur, wenn sie nirgends mehr auffindbar sind. Es kann daher nur darauf hinauslaufen, dass eine weltweite Umsetzung durchgesetzt wird, so dass es nur eine Frage der Zeit sein wird, wann Google hierzu ausdrücklich verpflichtet wird.
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