Herbert Grönemeyer verteidigt sein Recht am eigenen Bild
Sachverhalt
Herbert Grönemeyer wurde nach einer Meldung von Spiegel Online am Flughafen Köln/Bonn von Fotografen bedrängt, als er sich mit Frau und Kind dort aufhielt. Er wehrte sich daher gegen den Fotografen und geriet in Rage. In der Folge kursierte ein Video im Internet, welches die BILD veröffentlichte. Darauf sieht man, wie der Sänger einen Kameramann angreift. Nach eigenen Angaben ist Herbert Grönemeyer belästigt worden und wollte lediglich sein allgemeines Persönlichkeit, insbesondere sein Recht am eigenen Bild verteidigen. Der Sänger erwirkt nun vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen den Axel Springer Verlag, durch welche es der BILD nunmehr verboten ist, das Video zu zeigen. Grönemeyers Anwalt vertritt die Auffassung, der Angriff seines Mandanten sei von seinem Notwehrrecht im Rahmen der Verteidigung seines Persönlichkeitsrechts umfasst. Das Notwehrrecht liefe ins Leere, wenn man die Notwehrhandlung gegen den Angriff der Privatsphäre nunmehr öffentlich zeigen dürfe.
Die Bild stützt die Veröffentlichung natürlich darauf, dass es sich bei der Szene um ein Ereignis der Zeitgeschichte handele, welches aufgrund öffentlichen Infomationsinteresses gezeigt werden dürfe.
Rechtlicher Hintergrund
Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Veröffentlichung des Bildnisses von Herbert Grönemeyer zulässig ist, bildet die Vorschrift des § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Eine solche Einwilligung in die Veröffentlichung seines Abbildes hat der Sänger ganz offensichtlich nicht erteilt. Vielmehr wollte er in der für ihn privaten Situation mit Frau und Sohn in Ruhe gelassen werden.
Von dem Grundsatz des Erfordernisses einer Einwilligung des Abgebildeten macht die Vorschrift des § 23 KUG Ausnahmen. So heißt es etwa in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, dass ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Nun stellt sich die Frage, was genau ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte eigentlich ist. Der Begriff des Ereignisses der Zeitgeschichte bestimmt sich danach, ob ein Vorgang vorliegt, an dem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Zeitgeschichtliche Ereignisse sind nicht nur Vorgänge, welche historisch-politische Bedeutung haben oder besonders sensationeller Natur sind und deshalb das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen. Vielmehr genügen Vorgänge, die von gesellschaftlichem Interesse geprägt sind und zur Meinungsbildung beitragen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, sind zudem die gegenläufigen Interessen, beispielsweise die schützenswerte Privatsphäre des Abgebildeten in Abwägung zu bringen. Grönemeyers Anwalt sieht die Privatshäre des Sängers verletzt, so dass dieser sich gegen den Angriff auf dieselbe habe wehren dürfen. Ob der Vorgang am Flughafen tatsächlich vom Bereich der Privatsphäre umfasst ist, ist problematisch und die weitere Entscheidung des Gerichts insoweit abzuwarten. Der Springer Verlag hat bereits angekündigt, gegen den Beschluss des Landgerichts Köln Widerspruch zu erheben und alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.
Fazit
Der Fall macht deutlich, dass das Recht rund um das allgemeine Persönlichkeitsrecht äußerst komplex und einzelfallabhängig ist. Für Pressevertreter macht es dies nicht einfacher, da die Grenzen zwischen einer zulässigen Veröffentlichung von Bildnissen und einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild fließend sind. Festzuhalten bleibt jedoch auch, dass auch Prominente grundsätzlich nicht per se als „Freiwild“ angesehen werden und stets und in jeder Situation fotografiert und gefilmt werden dürfen. So haben auch diese, selbst wenn sie sich in der Öffentlichkeit befinden, in bestimmten Konstellationen (dazu gehört insbesondere die Begleitung ihrer Kinder) einen Rückzugsbereich, der sich nicht auf die häusliche Umgebung beschränkt. Fraglich ist im vorliegenden Fall jedoch, ob der Vorgang der Privatsphäre zuzuordnen ist, da ein Flughafen ein evident öffentlicher Ort ist. Einer Veröffentlichung des Videos könnte jedoch auch ein berechtigtes Interesse des Sängers entgegenstehen, etwa, dass er die von ihm behauptete Notwehrhandlung nicht veröffentlicht wissen will. Die weitere Entscheidung des Gerichts bleibt abzuwarten.
Wurden auch Sie in Ihrem Recht am eigenen Bild verletzt, indem Fotos oder Videos von Ihnen (z.B. im Internet oder der Presse) veröffentlicht wurden oder sehen Sie sich dem Vorwurf einer derartigen Rechtsverletzung ausgesetzt, dann bin ich gern Ihr kompetenter Ansprechpartner für Ihr Problem. Als auf das Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt verfüge ich über umfangreiche Erfahrung im Bereich des Persönlichkeitsrechts und vertrete Sie bundesweit. Vereinbaren Sie dazu gern einen Beratungstermin in meinem Büro oder alternativ gern auch per Telefon.