Negative Bewertungen im Internet – Was kann man gegen rufschädigende Rezensionen tun?
Als Experte für Medienrecht und Persönlichkeitsrechte habe ich täglich mit dem Thema „Negative Bewertungen“ zu tun. Zu meinen Mandanten gehören Ärzte, Onlinehändler und Unternehmen aus allen Branchen. Denn jeder, der mit seinem Unternehmen öffentlich nach außen hin wirbt, muss sich der Kritik von Kunden aussetzen.
Die Rechtsprechung ist eindeutig. So gab es in den letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs, welche bestätigt haben, dass Unternehmen keinen Anspruch auf Löschung eines von Ihnen nicht selbst erstellten Profils im Internet haben. Vordergründig schützenswert sei die Meinungsfreiheit der Bewertenden sowie das öffentliche Informationsinteresse der Allgemeinheit. So hat der BGH etwa in einer seiner Jameda-Entscheidungen ausgeführt, dass das Recht der Patienten auf freie Arztwahl es rechtfertige, dass Ärzte in einem Bewertungsportal gelistet werden und auch bewertet werden können.
Interview zum Thema „Negative Bewertungen“ in der Wirtschaftswoche (Handelsblatt)
Als Spezialist für negative Bewertungen stehe ich den Medien regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung. Zuletzt hat mich die „WirtschaftsWoche“ zu Fragen der aktuellen Rechtslage beim Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen im Internet befragt und am 16.3.2018 darüber berichtet. Der Beitrag der WirtschaftsWoche beleuchtet die aktuell schwierige Situation für bewertete Unternehmer sehr gut. Potentielle Kunden suchen Dienstleister und Produkte mittlerweile überwiegend im Internet und legen dabei großen Wert auf Empfehlungen ehemaliger Kunden, die Bewertungen zu den betreffenden Unternehmen abgegeben haben. Bewertungen im Internet sind daher das Empfehlungsmarketing der Gegenwart und Zukunft. Jedes Unternehmen, welches ernsthaftes Marketing im Internet betreibt, achtet daher auf eine gute Onlinereputation.
Anonymität der Bewertenden und Fakebewertungen von Mitbewerbern als Problem
Ein großes Problem beim Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen stellt das Datenschutzrecht dar, welches den Bewertenden einen Anonymitätsschutz gewährt. Der Bewertende muss daher bei der Abgabe einer Bewertung seinen Klarnamen nicht mitteilen. Bewertungsportale wie Jameda und Provider wie Google oder Facebook müssen den bewerteten Unternehmen keine Auskunft über die hinter einen Bewertung stehende Person erteilen. Sie dürfen es auch nicht. Das einzige Mittel, um an die Person des Bewertenden zu gelangen, ist die Einleitung eines Strafverfahrens, etwa wenn Bewertungen beleidigende oder verleumderische Inhalte aufweisen. Da es sich bei den Beleidigungsdelikten um sogenannte Privatklagedelikte handelt, verweisen die Staatsanwaltschaften jedoch leider sehr oft auf den Privatklageweg. Eine Privatklage wiederum ist dem Unternehmer unmöglich, wenn der Verfasser der Bewertung unbekannt ist und man keine Anschrift zur Verfügung hat. Unternehmen sind daher gefühlt nicht selten ausgeliefert, wenn es darum geht, den Verursacher aufzuspüren und den Rufschaden zivil- oder strafrechtlich zu sanktionieren.
Ein weiteres Problem stellen gefälschte Kundenbewertungen dar, welche Konkurrenten abgegeben haben, um dem betroffenen Mitbewerber zu schaden. Derartige Fakebewertungen stellen nicht nur eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts dar, sondern sind auch wettbewerbswidrig. Entsprechend können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.
Löschung negativer Bewertungen dennoch möglich
Auch wenn man die Täter in einigen Fällen nicht ermitteln kann, um sie direkt in Anspruch zu nehmen, bestehen Möglichkeiten, die rufschädigenden Negativbewertungen entfernen zu lassen. Denn Provider wie Google müssen nach einhelliger Rechtsprechung nach erfolgter Beanstandung durch das bewertete Unternehmen den Bewertenden zur Stellungnahme auffordern. Dieser muss entsprechend dazu vortragen, dass er überhaupt Kunde des bewerteten Unternehmens war und daher berechtigt war, die Leistungen des Unternehmens zu bewerten, dies jedoch nur, wenn das von einer Bewertung betroffene Unternehmen glaubhaft bestreitet, dass der Bewertende in einem Kontakt zum Unternehmen stand. Erfolgt eine derartige Stellungnahme des Bewertenden nicht innerhalb einer angemessenen Frist – die Rechtsprechung sieht in der Regel 1 bis 2 Wochen als angemessen an – hat der Provider die Bewertung zu löschen. Unterlässt z.B. Google es , den Bewertenden mit der Beanstandung des Unternehmens zu konfrontieren, haftet Google als sogenannter Störer und kann mittels Abmahnung und sodann gerichtlich mittels einstweiliger Verfügung oder Klage auf Unterlassung und Löschung der Bewertung in Anspruch genommen werden.
Ihr Anwalt bei negativen Bewertungen
Als Rechtsanwalt für Medienrecht verfüge ich über besondere Expertise und habe bereits mehrere Hundert Bewertungen zur Löschung gebracht. Ich verfüge über die notwendige prozessuale Erfahrung beim Vorgehen gegen negative, rufschädigende Bewertungen und kenne die Rechtsprechung der verschiedenen Landgerichte und Oberlandesgerichte sehr gut.
Haben auch Sie eine negative, unberechtigte Bewertung erhalten und möchten Ihren guten Ruf schützen? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf. Gern können Sie mir auch einen Link zu der negativen Bewertung per E-Mail zukommen lassen. Ich vertrete Sie bundesweit und gebe Ihnen eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten.