Löschen von negativen Jameda-Bewertungen
Ein Beitrag zum Thema Jameda-Bewertungen von Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. (IP), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Im Zeitalter des Internets spielen Bewertungsportale eine zunehmend wichtige Rolle. Menschen suchen gezielt nach kompetenten Dienstleistern und ziehen für Ihre Entscheidung, ob Sie etwa ein bestimmtes Hotel buchen oder einen Arzt aufsuchen, Bewertungen als Grundlage heran.
Das Ärztebewertungsportal Jameda stellt eine solche Bewertungsplattform für Ärztebewertungen dar, auf welcher Patienten u.a. die Qualität der Behandlung eines Arztes, den Service der Praxis oder die Freundlichkeit der Mitarbeiter durch die Vergabe von Schulnoten sowie durch Erläuterungen bewerten können.
Müssen sich Ärzte Bewertungen gefallen lassen?
Ganz allgemein stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob Ärzte es dulden müssen, im Internet öffentlich bewertet und beurteilt zu werden? Schließlich tangieren derartige Bewertungen unter Preisgabe der Daten des Arztes den Datenschutz. Dies wurde jedoch bereits höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 23.09.14 -Az. VI ZR 358/13) bejaht.
Kommunikationsfreiheiten vs. Persönlichkeitsrecht
In seiner Entscheidung hat der BGH dem klagenden Arzt, welcher die Löschung seines Jameda-Profils sowie sämtlicher Bewertungen verlangte, eine Absage erteilt und dies damit begründet, dass das Recht des klagenden Arztes auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber den schützenswerten Interessen des beklagten Portalbetreibers Jameda zurückstehen müsse. Der Kläger habe somit hinzunehmen, dass Daten zu seiner Person und seiner Tätigkeit veröffentlicht werden.
Zwar sehe § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor, dass personenbezogene Daten grds. nicht preisgegeben werden dürfen. Der BGH gestand dem Kläger auch zu, dass Bewertungen ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential für den Ruf und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten mit sich bringen könnten, etwa, weil negative Bewertungen potentielle Patienten abschrecken würden und auch die Gefahr des Missbrauchs durch unwahre Tatsachenbehauptungen bestehe. Jedoch sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit unter den Erlaubnistatbestand des § 29 Abs. 1 und 2 BDSG zu subsumieren, da das Interesse der Öffentlichkeit, über berufliche Qualifikationen und damit verbundene Erfahrungsberichte informiert zu werden, um durch Transparenz die Auswahl eines Arztes für die eigenen Belange besser gestalten zu können, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege.
Entscheidend für das Ergebnis der Interessenabwägung sei zudem gewesen, dass es sich bei den personenbezogenen Daten und Informationen nicht um private oder intime Informationen, sondern lediglich um solche handelte, welche potentielle Patienten eh ohne weiteres in Erfahrung hätten bringen können und somit der Sozialsphäre zuzuordnen seien.
Können negative Ärztebewertungen auf Jameda gelöscht werden?
Wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, sind Ärztebewertungen und Bewertungen allgemein zulässig. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Ärzte sich jede Form der Bewertung gefallen lassen müssen oder ob es auch Ausnahmen gibt, welche nicht geduldet werden müssen.
Unwahre Tatsachenbehauptungen, Diffamierungen und Beleidigungen sind unzulässig
Ganz klar, auch bei Bewertungen gibt es Grenzen. Genauso wie man außerhalb des Internets nicht befugt ist, Unwahrheiten über Dritte zu verbreiten oder diese öffentlich zu beleidigen, so gilt dies auch für die Formulierung von Bewertungen. Grundsätzlich muss sich ein Arzt, der durch seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit steht, auch Kritik gefallen lassen. Diese darf auch überspitzt sein. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 GG genießt einen weitreichenden Schutz. Der Schutz der Meinungsfreiheit endet jedoch dort, wo die geäußerte Meinung nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung dient, sondern bezwecken soll, einen Dritten, hier den bewerteten Arzt in der Öffentlichkeit herabzusetzen und zu diffamieren. Man spricht auch von sogenannter Schmähkritik. Diese ist immer unzulässig, so dass der betroffene Arzt eine solche Bewertung nicht dulden muss.
Gleichermaßen verhält es sich mit unwahren Tatsachenbehauptungen, etwa wenn der Bewertende dem Arzt Dinge unterstellt, welche nicht der Wahrheit entsprechen. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind per se unzulässig und müssen von dem betroffenen Arzt nicht hingenommen werden.
Sind schlechte Noten ohne Erläuterungen auf Jameda zulässig?
Problematisch ist auch die Möglichkeit der Vergabe von Schulnoten. Oft geben vermeintliche Patienten ohne erläuternden Text für die einzelnen Kategorien wie Freundlichkeit, Behandlung, Service etc. Einzelnoten ab. Die Noten spiegeln letztlich die Meinung der Patienten wider. Fraglich ist, was man gegen schlechte Noten, welche nicht erläutert wurden, tun kann. Schließlich wird die Gesamtnote des Arztes auf Jameda dadurch verschlechtert und potentielle Patienten bekommen einen schlechten Eindruck von dem betroffenen Arzt. Auch hier muss man differenzieren. Zwar lässt sich anders als bei Äußerungen nicht so leicht zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik differenzieren, weil ein Wortlaut fehlt. Bei der Vergabe von Noten gilt jedoch ebenso, dass diese unzulässig sind, wenn sie nicht auf einer Tatsachengrundlage basieren und eine sachliche Meinung wiedergeben sollen, sondern einzig dazu bestimmt sind, den bewerteten Arzt herabzusetzen und in seinem Ruf zu schädigen. Ganz offensichtlich ist dies etwa in Fällen, in denen kein die Noten erläuternder Text zu finden ist, sondern durchweg für alle Kategorien die Note 6 vergeben wurde. Eine solch undifferenzierte Notenvergabe ist in der Regel unzulässig und muss nicht hingenommen werden.
Was kann man gegen negative Ärztebewertungen auf Jameda tun und welche Ansprüche bestehen?
Negative Ärztebewertungen, welche unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Schmähkritik enthalten, sind unzulässig und müssen nicht geduldet werden. Es bestehen unterschiedliche Ansprüche gegen den Bewertenden selbst, aber auch gegen den Portalbetreiber Jameda.
Zum einen hat der betroffene Arzt einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Bewertenden, welcher die unzulässige Bewertung zu löschen hat. Zudem bestehen nicht selten auch Schadensersatzansprüche gegen die Bewertenden, etwa, weil aufgrund der durch die Bewertung verursachten Rufschädigung des Arztes Umsatzeinbußen erfolgen. Im Einzelfall haben die betroffenen Ärzte auch Geldentschädigungsansprüche gegen die Bewertenden. Dies setzt voraus, dass der Inhalt der Bewertung eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, welche nur durch eine Geldentschädigung als Schmerzensgeld kompensiert werden kann.
Ferner bestehen Ansprüche gegen den Portalbetreiber. Dieser muss im Falle einer Beanstandung prüfen, ob die Bewertung zulässig ist oder nicht. Jameda muss bei konkretem Sachvortrag des bewerteten Arztes eine Stellungnahme des Bewertenden einholen und diesen auffordern, konkret und glaubhaft darzulegen, warum seine Äußerungen über den betroffenen Arzt zutreffend und gerechtfertigt sind. Erfolgt keine Stellungnahme des Bewertenden, ist die Beanstandung des Arztes als zutreffend zu betrachten und die Bewertung zu löschen. Erfolgt hingegen eine Stellungnahme, hat Jameda den betroffenen Arzt darüber in Kenntnis zu setzen und ihn aufzufordern, seinerseits konkret darzulegen, worin die Rechtsverletzung besteht und ob das, was der Bewertende vorträgt, zutrifft. Handelt es sich um unzulässige Schmähkritik oder ergibt die Prüfung, dass die behaupteten Tatsachen nicht zutreffen oder nicht nachweisbar sind, ist Jameda verpflichtet, die Bewertung zu löschen.
Identitätsermittlung – Anonymitätsschutz vs. Klarnamen
Die Schwierigkeit der Durchsetzung von Direktansprüchen gegen den Bewertenden besteht jedoch darin, dass sich die Identität des Bewertenden nicht ohne weiteres ermitteln lässt. Zum Leidwesen der betroffenen Ärzte können Ärztebewertungen auf Jameda nämlich anonym ohne Klarnamen abgegeben werden, so dass der Arzt nicht weiß, wer ihn eigentlich bewertet hat. Dies hat der BGH (Urteil vom 1. Juli 2014 – Az. VI ZR 345/13) im letzten Jahr entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dieser Entscheidung den Datenschutz gestärkt und einen Auskunftsanspruch der Bewerteten gegen den Portalbetreiber abgelehnt. Jameda muss also nicht mitteilen, wer sich hinter der Bewertung verbirgt. Dies hat zur Folge, dass ein bewerteter Arzt nicht überprüfen kann, ob die verbreiteten Behauptungen zutreffend sind und ob der Bewertende überhaupt Patient seiner Praxis war oder ist.
Aktuelles Verfahren zum Auskunftsanspruch gegen Jameda vor dem BGH
Die Frage des Anonymitätsschutzes des Bewertenden ist durch ein aktuelles vor dem BGH anhängiges Verfahren brandaktuell geworden. Seit mehreren Tagen wird vor dem BGH unter anderem die Frage thematisiert, ob Jameda als Provider verpflichtet ist, einem von einer negativen Bewertung betroffen Arzt Auskunft über die Identität des bewertenden Patienten zu erteilen. In dem zugrunde liegenden Fall, welcher erstinstanzlich vom Landgericht Köln (Urteil vom 09.07.2014 – Az. 28 O 516/13) entschieden wurde, begehrte ein negativ bewerteter Zahnarzt von Jameda Löschung der Bewertung sowie Auskunft über die Identität des Bewertenden. Der Arzt bestritt bereits, dass der Bewertende überhaupt Patient in seiner Praxis war. Die von Jameda geschwärzte Stellungnahme des Bewertenden reichte dem Zahnarzt nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Bewertende sein Patient gewesen ist. Das LG Köln vertrat die Auffassung, Jameda sei seinen Prüfungspflichten nur ungenügend nachgekommen. Jameda habe wichtige Informationen, welche dem betroffenen Arzt die Möglichkeit gegeben hätten, zu prüfen, ob der Bewertende überhaupt Patient von ihm sei, vorenthalten, so dass ein Unterlassungsanspruch verbunden mit der Löschung der Bewertung bestehe.
Zum Anonymitätsinteresse führt das LG Köln folgendes aus:
„Dieses müsse vielmehr unter den Umständen des gegebenen Falls hinter die Interessen des Klägers zurücktreten, andernfalls die Gefahr bestünde, dass sich der Kläger dauerhaft den negativen Auswirkungen der nachteiligen Bewertung aussetzen müsse, obschon die Möglichkeit bestehe, dass der Nutzer nicht von dem Kläger behandelt worden sei. Aufgrund des „öffentlichen Informationsinteresses an solchen Bewertungen“ müsse der Kläger dauerhaft einen Rückgang seiner Patientenzahlen befürchten, demgegenüber das Interesse des Nutzers an der Geheimhaltung seiner Identität als gering einzustufen sei. Denn sei er tatsächlich Patient des Klägers gewesen, müsse er sich keinem Unterlassungsanspruch aussetzen. Auch eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bewertungsportals der Beklagten sei nicht zu befürchten, weil das Anonymitätsinteresse stets nur im Einzelfall zurücktrete, wenn bereits Zweifel an der Tatsachengrundlage einer tatsächlichen Behandlung bestünden und keine überwiegenden Interessen des Nutzers an der Geheimhaltung erkennbar seien. “ (LG Köln – Aktenzeichen 28 O 516/13)
OLG Köln contra Auskunftspflicht
Jameda legte naturgemäß Berufung gegen die Entscheidung des LG Köln ein. Daraufhin entschied das OLG Köln (Urteil vom 16.12.2014 – Aktenzeichen 15 U 141/14), dass eine Auskunftspflicht im Rahmen der Prüfungspflicht als Provider eine Umgehung datenschutzrechtlicher Beschränkungen darstellen würde. Es könne nicht sein, dass der Portalbetreiber einer Störerhaftung nur dadurch entgehen kann, indem er die Identität des Bewertenden entweder durch Mitteilung des Klarnamens oder durch andere Informationen, welche auf die Identität des Bewertenden schließen lassen, Preis gibt.
Wörtlich führt das OLG Köln wie folgt aus:
„Denn ein rechtswidriges, von ihm seinerseits zu unterlassendes Verhalten ist dem Host-Provider im Rahmen dieser Prüfung nicht zuzumuten mit der Folge, dass dann der Betroffene die Voraussetzungen der an die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten (vgl. BGH, a. a. O., -„Blog-Eintrag“ – RdNr. 22 gem. Juris) anknüpfenden Störerhaftung des Host-Providers nicht dargelegt hat. In der gegebenen Fallkonstellation spricht alles dafür, dem letztgenannten Standpunkt zur Geltung zu verhelfen. Denn bei einer Abwägung der kollidierenden Interessenlagen ist es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine beruflichen Leistungen womöglich unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen als dies umgekehrt für den Fall der Löschung einer zulässigen Bewertung aus dem Portal der Beklagten gilt.“ OLG Köln (Urteil vom 16.12.2014 – Aktenzeichen 15 U 141/14)
Damit lehnt das Berufungsgericht eine Auskunftspflicht von Jameda klar ab und bestätigt damit auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Auskunftsansprüche gegen Bewertungsportale. Der BGH muss nun klären, wie weit die Prüfungspflichten von Jameda gehen und ob das Portal einen Nachweis darüber erbringen muss, dass der Bewertende tatsächlich Patient bei dem bewerteten Arzt war. Die Entscheidung, welche im Januar 2016 erwartet werden kann, bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird sie weitere Klarheit für das Recht der Bewertungen bringen.
Wie kann mir ein Rechtsanwalt helfen, negative Jameda-Bewertungen zu löschen?
Hat ein von einer negativen Ärztebewertung betroffener Arzt einmal Kenntnis von einer Bewertung erlangt, welche geeignet ist, seinen geschäftlichen Ruf zu beeinträchtigen, stellt sich die Frage, ob gegen die Bewertung vorgegangen werden kann und welches der effektivste Weg ist, die Bewertung zur Löschung zu bringen.
Es empfiehlt sich dabei von Anfang an, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen spezialisierter Rechtsanwalt kann zunächst die einzelnen Bewertungen dahingehend überprüfen, ob sie zulässig sind oder nicht. Ergibt eine Prüfung, dass die negative Bewertung Persönlichkeitsrechte des Arztes verletzt und seinen Ruf gefährdet, kann ein erfahrener Rechtsanwalt mit aller Konsequenz gegen die Bewertung vorgehen. Gerade im Bereich des Äußerungsrechts ist oft Eile geboten, da jeder Tag, an dem die negative Bewertung im Internet kursiert, dem Image des Arztes mehr schadet.
Die Erfahrung zeigt, dass Löschungserfolge weitaus öfter erzielt werden können, wenn der betroffene Arzt anwaltlich vertreten ist. Ein spezialisierter Rechtsanwalt verfügt über die notwendige Erfahrung mit Bewertungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Kommt Jameda seinen Prüfungspflichten nicht hinreichend nach oder löscht offensichtlich unzulässige Bewertungen nicht, besteht die Möglichkeit, Jameda kostenpflichtig abzumahnen, zur Löschung aufzufordern und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen. Verweigert Jameda dennoch weiterhin die Löschung der Bewertung, kann der bewertete Arzt ein einstweiliges Verfügungsverfahren (Eilverfahren) in die Wege leiten. Auch hierbei wird Sie ein Rechtsanwalt unterstützen. Daneben besteht die Möglichkeit, die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren im Klagewege geltend zu machen.
Hinweis: Rechtsschutzversicherungen übernehmen i.d.R. die Deckung für solche Fälle.
Wie ich Ihnen bei negativen Bewertungen auf Jameda helfe:
Als Rechtsanwalt für Medienrecht bin ich auf den Bereich der Abwehr und Löschung von Bewertungen spezialisiert. Ich vertrete regelmäßig Ärzte, welche u.a. auf Jameda zu Unrecht negativ bewertet wurden.
Ich berate Sie umfassend zu den Erfolgsaussichten in Bezug auf die Beseitigung der Bewertung sowie bezüglich weiterer Ansprüche wie Schadensersatz und Geldentschädigung. Bestehende Ansprüche setze ich konsequent für Sie durch und helfe Ihnen dabei Ihre Reputation wiederherzustellen.
Wurden auch Sie auf Jameda oder einem anderen Bewertungsportal negativ bewertet und wollen schnellstmöglich die Löschung der Bewertung erreichen, nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf. Ich vertrete Sie bundesweit.