Krankheit im Arbeitsrecht
Der folgende Artikel gibt einen Überblick rund um das Thema Krankheit im Arbeitsrecht und befasst sich insbesondere auch mit dem Entgeltfortzahlungsanspruch.
Wo sind die Rechte für den Fall der Krankheit geregelt?
Die Rechte im Krankheitsfall finden sich hauptsächlich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dort ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt. Sie bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Entgelt nur bei Arbeitsleistung zu zahlen ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers entsteht, wenn er infolge von Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert ist (§ 3 I 1 EFZG).
Begriff der Krankheit
Im Arbeitsrecht versteht man unter Krankheit einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand, der die Arbeitsunfähigkeit als Folge hat.
Ausschlaggebend ist hier der Stand der Medizin. So kann auch eine Alkoholabhängigkeit eine Krankheit darstellen. Die Ursache der Krankheit ist unbeachtlich, genau so wie deren Heilbarkeit. Die Krankheit muss die Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bedingen. Von daher führt nicht jede Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit. Es ist die konkrete Situation im Betrieb zu berücksichtigen. So kann ein im Sitzen seine Arbeit verrichtender Wachmann, der die Bildschirme in seiner Wachzentrale zu beaufsichtigen und seine Arbeit nicht im Stehen zu verrichten hat, eventuell trotzdem seine Arbeit machen, obwohl er sich eine Muskelzerrung am Bein zugezogen hat.
Die Arbeitsunfähigkeit kann entweder unmittelbar durch die Art und Schwere der Krankheit hervorgerufen werden oder auch schon vorliegen, wenn der Arbeitnehmer noch arbeitsfähig ist, aber in Kürze eine ärztliche Behandlung notwendig ist und sich der Zustand verschlimmert oder ein Rückfall die Folge sein wird, falls keine Krankenpflege oder Schonung sich einstellt.
Ebenso können medizinisch notwendige Operationen, Nachbehandlungen oder regelmäßige Kontrolluntersuchungen eine Arbeitsunfähigkeit eines an sich arbeitsfähigen Arbeitnehmers begründen. Gleichermaßen können auch ambulant oder stationär durchgeführte Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einer Arbeitsunfähigkeit gleichstehen (§ 9 I EFZG). Abzustellen ist auf die ärztliche Bewertung. So kann folglich ein für die eigentliche Arbeit nicht notwendiges krankes Körperteil dennoch zur Arbeitsunfähigkeit führen, so z.B. wenn der Arzt die häusliche Heilbehandlung anordnet.
Der Arbeitnehmer trägt hingegen das Wegerisiko für das Erscheinen auf der Arbeit, sodass nicht unbedingt von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, wenn der an sich gesunde Arbeitnehmer wegen eines zugegipsten Fußes nicht auf der Arbeit erscheinen kann.
Allgemeine Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Angestellten sowie die auszubildenden Beschäftigten (§§ 1 I, II, 3 I 1 EFZG).
Weitere Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist ein vierwöchiger ununterbrochener Bestand (Wartezeit) des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch entsteht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis wieder neu. Erkrankt der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit, zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Der Anspruch besteht auch ungeachtet dessen, dass dem Arbeitnehmer gerade wegen der Krankheit gekündigt wurde. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochene Kündigung noch innerhalb der Wartezeit beendet worden ist (BAG 26. 5. 1999 – 5 AZR 476/98).
Sollte der Arbeitnehmer wiederholt beim gleichen Arbeitgeber mehrere Male hintereinander eingestellt worden sein, wird die Wartezeit nicht erneut ausgelöst, falls ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht wie z.B. bei zwei aufeinander folgenden Befristungen oder einer Befristung und einem anschließenden unbefristeten Arbeitsvertrag.
Ist der Arbeitgeber berechtigt, bei Krankheit dem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten zuzuweisen?
Ja, das ist zumindest im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Betriebsrat) möglich oder, wenn beide Arbeitsparteien sich darauf einigen.
Wie steht es um das Entgelt, wenn der Arbeitnehmer bei Krankheit nur teilweise seine Arbeit entrichten kann?
Die Rechtsprechung lehnt an sich eine Teilarbeitsunfähigkeit ab. Ist der Arbeitnehmer dennoch nicht in der Lage aufgrund der Arbeitsunfähigkeit, seine Arbeit vollumfänglich zu absolvieren, so steht ihm dennoch das volle Gehalt zu. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, Teilleistungen anzunehmen. So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, wo der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber nur den halben Tag arbeitete und der Arbeitgeber ihm daraufhin nur das halbe Gehalt zahlen wollte, entschieden, dass dem Arbeitnehmer das volle Gehalt zusteht.
Hier sah das Gericht es nicht als gegeben an, dass sich das Vollzeitarbeitsverhältnis auf einmal in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt haben sollte. Vielmehr stand in diesem Fall dem Arbeitgeber einerseits zum Teil sein Entgelt für die halbtägige Arbeit Entgelt und zum anderen Teil die Entgeltfortzahlung zu.
Eine Teilleistung kommt nur in Frage, wenn der Arbeitsvertrag eine Minimierung der Arbeit vorsieht oder wenn die Parteien den Arbeitsvertrag nachträglich einvernehmlich ändern, was oft auch unter Beachtung der Schriftform passieren muss und nicht nur mündlich geschehen kann.
Welche Beispiele gibt es, bei denen trotz Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung stattfindet?
Hierzu zählen vor allem Fälle, in denen auch bei Arbeitsunfähigkeit keine Arbeit geleistet worden wäre. So z.B. trotz Arbeitsunfähigkeit bei bezahlter Freistellung von der Arbeit, während der Elternzeit und der Schwangerschaftsschutzfristen, bei unbezahltem Sonderurlaub oder bei komplett ruhender Arbeit während der Kurzarbeit.
Hingegen besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit an Feiertagen, Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, für Schwangere außerhalb der Schutzfristen und bei bezahltem Erholungsurlaub.
Was passiert, wenn man die Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat?
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf einem gröblichen Verstoß gegen sich selbst beruht. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Krankheit durch irrationales, ungewöhnliches oder leichtfertiges Handeln verzögert.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt jedoch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen (§ 3 II EFZG).
Bei Sportunfällen ist nach dem Bundesarbeitsgericht von einem Verschulden von Verletzungen auszugehen, wenn man entweder eine besonders gefährliche Sportart praktiziert, in besonders grober Weise und leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstoßen oder sich in einer die eigenen Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise sportlich betätigt hat.
Weitere Beispiele, bei denen ein Verschulden des Arbeitnehmers angenommen wird:
- grob fahrlässige Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften;
- Nichttragen erforderlicher Schutzkleidung;
- verbotenes Benutzen von Arbeitsmaschinen;
- Alkoholkonsum auf der Arbeit.
Welche Anzeige- und Nachweispflichten treffen den Arbeitnehmer bei Krankheit?
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Wie sieht es mit den Anzeige- und Nachweispflichten aus, wenn der Arbeitnehmer bei Krankheit im Ausland ist?
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Weise mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann.
Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Wie steht es um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen?
Im Krankheitsfall trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit. In der Regel wird der Arbeitnehmer den Beweis durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung antreten. Auch kann er sich darüber hinaus noch anderer Beweismittel bedienen.
Einem inländischen ärztlichen Attest kommt nach der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert schon aus Praktikabilitätsgründen zu. Auch der Arbeitgeber darf sich auf die Richtigkeit des Attests verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Attestes nahe legen, mit denen der Arbeitgeber den Beweiswert erschüttern kann.
Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt allgemein der gleiche Beweiswert zu, wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss jedoch – speziell bei Attesten aus Nicht-EU-Staaten – erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.
Für Atteste aus EU-Staaten hat der EuGH entschieden, dass diese für den Arbeitgeber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sogar verbindlich sind, dem Arbeitgeber jedoch frei steht im Zweifelsfalle, den Nachweis zu erbringen, dass das Attest durch betrügerisches oder missbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers zustande gekommen ist. Bei Attesten aus Nicht-EU-Staaten kann der Arbeitgeber deren Beweiswert ohne Weiteres erschüttern, da keine Verbindlichkeit der Atteste wie bei Attesten aus anderen EU-Staaten besteht.
Wie lange wird die Entgeltfortzahlung bei Krankheit gezahlt?
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 I EFZG).
Der Anspruch endet, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist, was regelmäßig dem letzten im Attest genannten Tag der Arbeitsunfähigkeit entspricht, sofern der Arbeitnehmer nicht schon früher zur Arbeit erscheint.
Es kann sich jedoch ein über diesen Zeitraum hinausgehender Anspruch ergeben, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers z.B. durch unzulässige Mehrarbeit schuldhaft verursacht hat. Sofern es sich jedoch um einen Arbeitsunfall handelt und dieser nicht vorsätzlich durch den Arbeitgeber herbeigeführt worden ist, ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe seines Arbeitsentgelts, welches ihm bei der für ihn regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Folglich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bruttolohn zahlen und die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge wie üblich für den Arbeitnehmer abführen, sofern zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich nichts abweichendes, wie z.B. ein Nettoentgelt, vorher vereinbart gewesen ist.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist an die Fälligkeit des Arbeitsentgelts gekoppelt.
Wie steht es um den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit?
Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht immer neu, wenn eine neue Krankheit zum Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit und medizinisch unabhängig von der Vorerkrankung entsteht.
Es muss eine Unterbrechung vorliegen. Eine solche ist gegeben nach Arbeitsaufnahme oder Arbeitsfähigkeit, die zumindest außerhalb der Arbeitszeit für wenige Stunden vorgelegen hat. Die Unterbrechung ist hingegen zu verneinen, wenn die erste Erkrankung vor Auftreten der Zweiterkrankung noch nicht abgeheilt ist. Die erste Arbeitsunfähigkeit muss folglich beendet gewesen sein, bevor die Zweiterkrankung begonnen hat. Eine Unterbrechung ist zu verneinen, wenn ein gescheiterter Arbeitsversuch vorgelegen hat.
Eine Unterbrechung ist auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer an der gleichen Krankheit erkrankt, nachdem diese bereits ausgeheilt gewesen ist.
Es gelten jedoch die folgenden gesetzlichen Einschränkungen, die eingehalten werden müssen.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur nicht, wenn
- er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Wann kann bei dem Thema Krankheit eine Kündigung drohen?
So können wiederholte Verstöße wegen fehlender Vorlage des Attests nach vorheriger Abmahnung grundsätzlich zu einer ordentlichen Kündigung führen. Eine außerordentliche Kündigung kann zudem drohen, wenn noch weitere erschwerende Umstände dazu kommen.
Bei Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit droht dem Arbeitnehmer in der Regel auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung, da er sich regelmäßig eines Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar macht.
Ebenso kann das Nachgehen von Freizeitaktivitäten während einer vorgegebenen Arbeitsunfähigkeit zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Der Arbeitnehmer hat sich im Krankheitsfall so zu verhalten, dass seine Heilung voranschreitet und der Heilungserfolg nicht durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet oder verzögert wird. Was genau noch erlaubt ist, richtet sich aber nach dem jeweiligen Einzelfall oder der jeweiligen Krankheit. So muss nicht immer ein Zu-Hause-bleiben oder Bettruhe geboten sein.
Fazit
Bei Arbeitsunfähigkeit sind hinsichtlich ihrer Dokumentation und der Mitteilung an den Arbeitgeber gewisse Regeln einzuhalten. Das Gesetz hat mit der Entgeltfortzahlung eine wichtige Ausnahme geschaffen, bei der Arbeitgeber trotz Nichtleistung durch den Arbeitnehmer diesem sein Entgelt weiterhin zahlen müssen.
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