Landgericht Berlin: Axel Springer muss 7.500 € Ordnungsgeld zahlen
Unser Medienrechtsteam konnte erneut einen presserechtlichen Erfolg für unseren Mandanten gegen Axel Springer verzeichnen. Mit Beschluss vom 19.09.2022 (Az. 27 O 194/22) verhängte das Landgericht Berlin ein Ordnungsgeld gegen Axel Springer wegen Verstoßes gegen die von uns erwirkte einstweilige Verfügung vom 28.06.2022 (Landgericht Berlin, Az.. 27 O 194/22).
Zum Sachverhalt
In einem Online-Artikel der „Welt“ (Axel Springer) wurde eine Vielzahl unwahrer Tatsachenbehauptungen über unseren Mandanten aufgestellt und verbreitet. Nach fruchtloser Abmahnung an Axel Springer und den verantwortlichen Journalisten erließ das Landgericht Berlin mit Beschluss die einstweilige Verfügung vom 28.06.2022 (Az. 27 O 194/22) und untersagte die Verbreitung der streitgegenständlichen unwahren Tatsachenbehauptungen.
Kurz darauf mussten wir zusammen mit unserem Mandanten feststellen, dass der streitgegenständliche Artikel weiterhin online abrufbar war und Äußerungen enthielt, die sich stark an den durch die Verfügung untersagten Äußerungen orientierten. Auch der verantwortliche Journalist äußerte sich nach der Verfügung noch einmal auf einem sozialen Netzwerk in ähnlicher Weise.
Sodann beantragten wir wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Axel Springer und den Journalisten.
LG Berlin setzt Ordnungsgeld i.H.v. 7.500 € fest.
Das Landgericht Berlin gab dem Ordnungsmittelantrag sowohl gegen den verantwortlichen Journalisten als auch gegen Axel Springer statt und erließ gegen den Journalisten ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.500 € und gegen Axel Springer i.H.v. 7.500 €.
Ordnungsgelder regelmäßig zu niedrig
Das gegen Axel Springer verhängte Ordnungsgeld i.H.v. 7.500 € ist ein kleines Wunder. Denn schon lange kritisieren wir, dass die Ordnungsgelder gegen große Medienhäuser zu gering ausfallen und das Ordnungsgeld seinen abschreckenden Charakter verliert. Umso mehr freuen wir uns, dass Axel Springer nunmehr ein Ordnungsgeld zahlen muss, was der Höhe nach zumindest etwas „schmerzt“.
Fazit: Berichterstattung der „Welt“ war unzulässig
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die „Welt“ sich dazu entschied, solche aus unserer Sicht offenkundig unwahre Tatsachenbehauptungen über unseren Mandaten zu behaupten und öffentlich zu verbreiten, ohne tragfähige Anhaltpunkte vortragen zu können, welche die schwerwiegenden Vorwürfe auch nur ansatzweise stützen können.
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Anm.:
Der Ordnungsmittelbeschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Ordnungsmittelbeschluss ist als Rechtsbehelf die sofortige Beschwerde statthaft. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
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