Irreführende Werbung durch Werbeaussage auf Kondomverpackung
Das Landgericht (LG) Düsseldorf urteilte in einer aktuellen Entscheidung vom 26.11.2015, Az. 14c O 124/15, in einem beim ersten Hinhören etwas kuriosen Fall, dass eine Werbeaussage auf Kondomverpackungen unzulässig ist und einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn es dort heißt „ 1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“. Nach Auffassung des Landgerichts liegt hierin eine wettbewerbswidrige Täuschung des Verbrauchers.
Was war passiert?
Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde eine Anbieterin von Kondomen, die ihre Produkte im Internet vertreibt, von einer Konkurrentin wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens in Form von irreführenden Angaben auf der Verpackung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Antragstellerin ist ebenfalls Kondomproduzentin- und Händlerin. Sie beanstandete die Werbeaussage der Antragsgegnerin „ 1 Tüte à t Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“
Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, die Werbeaussage auf der Kondomverpackung der Antragsgegnerin führe beim Verkehr eine Täuschung über die relevante Tatsache, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal benutzt werden dürfe, herbei. Denn ein Großteil der von der Aussage angesprochen Verbraucherkreise verstehe die Aussage so, dass ein Kondom der Antragsgegnerin bis zu drei Mal verwendet werden dürfe, so die Antragstellerin. Im Übrigen werde der falsche Eindruck erweckt, mit Hilfe dieser Kondome seien Mehrfachorgasmen – bis zu 3 Stück – möglich.
Die Antragsgegnerin verteidigte sich mit der Argumentation, auf der Verpackung stehe nirgends, dass die Kondome mehrfach verwendet werden könnten. Im Übrigen sei der Rückseite der Produktverpackung gut sichtbar das in der Europäischen Gemeinschaft einheitlich benutzte Einmalgebrauchssymbol zu entnehmen. Eine Täuschung im Sinne eines Wettbewerbsverstoßes könne daher nicht angenommen werden. Es sei auch offensichtlich, dass es um eine nicht ernstgemeinte, humorvolle Werbeaussage handele.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, was die Antragsgegnerin jedoch ignorierte. Daraufhin stellte die Antragstellerin wegen besonderer Dringlichkeit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Düsseldorf. Die einstweilige Verfügung, gerichtet auf das Unterlassen des vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens wurde antragsgemäß erlassen. Die Antragsgegnerin legte gegen diese Widerspruch ein, so dass es zur mündlichen Verhandlung kam. Die Antragstellerin beantragte, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Was sagte das Landgericht zu dem Ganzen?
Das Landgericht teilte die Auffassung der Antragstellerin und führte aus, auf einer Kondomverpackung dürfe nicht damit geworben werden, dass 7 Kondome 21 Orgasmen entsprächen, da damit dem Verbraucher in unlauterer Weise suggeriert werde, er könne Kondome bis zu drei Mal verwenden.
Das Landgericht sprach der Antragstellerin folglich einen Anspruch auf Unterlassung im gem. §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 MPG zu.
Den Unterlassungsanspruch stützt das Gericht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Medizinproduktegesetz (MPG), welcher Schutzgesetz im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist. Danach ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt dabei insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung über die in den grundlegenden Anforderungen nach § 7 MPG festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend sind.
Bei Kondomen handelt es sich um Medizinprodukte im Sinne des MPG. Sie sind gem. der ISO-Norm 4074:2002 zur einmaligen Nutzung bestimmt. Das Gericht führte hierzu aus, dass zwar den meisten der angesprochenen Verbraucher bekannt sei, dass Kondome nur einmal zu verwenden sind. Da jedoch auch viele unerfahrene und unaufgeklärte Jugendliche zu den potentiellen Verbrauchern gehören würden, sei eine gewisse Irreführungsgefahr gegeben. Der scherzhafte Charakter der Werbeaussage sei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht offensichtlich erkennbar. Dies folge unter anderem auch daraus, dass auf der Rückseite der Verpackung auch ernst gemeinte Äußerungen zu finden seien wie „ 50 Prozent des Gewinns werden an gemeinnützige Projekte abgeführt“
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