Der Managementvertrag im Musikbusiness: Was ist zu beachten?
Der Managementvertrag im Musikbusiness ist für Künstler einer der wichtigsten Verträge im Bereich des Musikrechts. Viele Künstler und Bands stehen insbesondere am Anfang ihrer Musikkarriere vor der Entscheidung, einen meist langfristigen Vertrag mit einem Management einzugehen, um ihre Karriere weiter voranzubringen.
Doch oft ist Ihnen dabei nicht bewusst, was ein solcher Managementvertrag überhaupt beinhaltet und welche Folgen der Vertragsschluss mit sich bringen kann. Häufig fallen hier die Erwartungshaltung und die Realität auseinander, was nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Künstler und Künstlermanagement führt. Daher sollte man einen solchen Künstlermanagementvertrag vor Abschluss sorgfältig durch einen Rechtsanwalt für Musikrecht prüfen lassen, um sich über die Tragweite, sowie über die jeweiligen Rechte und Pflichten im Klaren zu sein.
Tipp: Fachanwälte für Urheberrecht sind hier in der Regel die richtigen Ansprechpartner, da diese mit dem Urhebervertragsrecht bestens vertraut sind und einen Managementvertrag sicher erstellen, prüfen und verhandeln können.
Der nachfolgende Beitrag von Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. enthält wichtige Weichenstellungen vor Vertragsschluss und zeigt auf, was beim Abschluss eines Managementvertrages im Musikbusiness zu beachten ist.
Das Anforderungsprofil eines Musikmanagers
Das Anforderungsprofil eines Musikmanagers ist heutzutage sehr vielschichtig und kann im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltet sein. In erster Linie soll er dem Künstler als ein vertrauensvoller Partner zur Seite stehen, das richtige professionelle und künstlerische Umfeld schaffen und die Karriere des Künstlers nachhaltig aufbauen. Insbesondere soll er dem Künstler wichtige kreative Freiräume schaffen, indem er dem Künstler zeitraubende administrative Arbeiten abnimmt.
Welche Eigenschaften sollte ein Musikmanager mitbringen?
Im Optimalfall ist der Manager in der Musikbranche zuhause und bringt die entsprechenden Kontakte zu Labels, Booking-Agenturen sowie potentiellen Sponsoren und Werbepartnern mit. Er führt regelmäßig Vertragsverhandlungen für den Künstler und nimmt damit eine wichtige Schnittstellenfunktion zwischen dem Künstler und der Außenwelt ein. Dementsprechend sind ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit sowie gute Kontakte in die Musikbranche wichtige Faktoren bei der Auswahl des Managers. Daneben sollten spezifische Kenntnisse der Musikwirtschaft und des fortgeschrittenen Digitalisierungsprozesses in der Musikindustrie unverzichtbar sein.
Da ein Künstlermanager zahlreiche Verträge sichten und für seinen Künstler verhandeln muss, ist es von Vorteil, wenn er Kenntnisse aus dem Bereich des Urheberrechts und Medienrechts mitbringt.
Rechtsnatur eines Managementvertrages im Musikbusiness
Hat man erstmal ein geeignetes Management gefunden, sollte man sich auch ein wenig mit dem Managementvertrag und seiner Rechtsnatur vertraut machen.
Der Managementvertrag ist in aller Regel ein freier Dienstvertrag, da der Manager nur ein gelegentliches oder ständiges Tätigwerden, jedoch nicht – wie bei Werkverträgen – einen konkreten Erfolg schuldet. Allerdings können Managementverträge auch Geschäftsbesorgungscharakter aufweisen, etwa bei der Akquise von Vertragspartnern.
Abgrenzung zwischen Managementvertrag, Agenturvertrag und Bookingvertrag
Ein reiner Managementvertrag ist von einem sog. Agentur- oder Künstlervermittlungs- oder Booking-Vertrag abzugrenzen, wobei die Grenzen zum Teil auch fließend verlaufen können. Im Einzelfall kann es daher zu Überschneidungen zwischen den genannten Vertragstypen kommen.
Ziel eines Managementvertrags ist es in erster Linie, dem Künstler durch entsprechende Beratung und aufgrund seines kreativen Potenzials zur Bekanntheit zu verhelfen, seine Karriere zu fördern und aufzubauen.
Ein Agenturvertrag ist hingegen schwerpunktmäßig auf die Vermittlung des Künstlers in Engagements gerichtet und kann darüber hinaus zusätzliche Tätigkeiten wie Werbung, Akquisition, fortdauernde Pflege von Kontakten, Beratung und Vertragsverhandlung enthalten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007, 5 U 198/06).
Die Vermittlung des Künstlers in Auftritte (Einzelauftritte, Konzert und Tourneen) ist meist Gegenstand von reinen Bookingverträgen mit Booking-Agenturen.
Vertragsgegenstand eines Managementvertrages
Der reine Managementvertrag betrifft vor allem die Zusammenarbeit auf konzeptioneller Ebene, also in erster Linie die karriere- und imagebildende Leistung. Es sollen eine nachhaltige gemeinsame Vision entwickelt und strategische Ziele zum Aufbau der Karriere aufgestellt und umgesetzt werden.
Grundsätze der Zusammenarbeit
Im Rahmen des Vertragsgegenstands des Managementvertrages sollten zunächst der Zweck, das Ziel und der Charakter der Zusammenarbeit festgehalten werden. Das Verhältnis zwischen Künstler und Künstlermanagement zeichnet sich durch eine besonders enge Verbindung aus. Diese ist von gegenseitigem Vertrauen und regelmäßiger Abstimmung geprägt, wobei grundsätzlich die kreativen Belange des Künstlers im Vordergrund stehen sollten.
Schließlich geht es um die Förderung seiner Karriere. Allerdings darf die Arbeit des Managements durch den Freigeist des Künstlers auch nicht unnötig erschwert werden. Üblich sind daher z.B. Regelungen, nach denen der Künstler den Manager rechtzeitig über Urlaub, Ortsabwesenheiten, Verhinderungen etc. informieren muss.
Pflichten des Künstlers
Regelmäßig verpflichtet sich der Künstler dazu,
- die Vertretung durch das Management immer nach außen hin anzuzeigen
- kein anderes Management mit der Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen
Teilweise soll sich der Künstler auch dazu verpflichten, alle vom Management abgeschlossenen Verträge zu erfüllen oder vertragliche Verpflichtungen mit Bezug zur künstlerischen Tätigkeit nicht ohne Zustimmung des Managements einzugehen.
Achtung: Derartige Regelungen können und sollten hinterfragt werden, da sie für den Künstler sehr einschneidend sein können. Dies gilt vor allem für Verträge, bei denen sich das Management eine Abschlussvollmacht (dazu später) einräumen lässt. Zumindest sollte man sich ein Recht auf Ablehnung der Vertragserfüllung für bestimmte Situationen (etwa. Terminkollisionen, Krankheitsfall oder schwerwiegende künstlerische Bedenken) vorbehalten.
Auch sollte das Eingehen von Verträgen nicht stets von der Zustimmung des Managements abhängig sein. Denn anderenfalls wäre die Vertragsfreiheit des Künstlers massiv eingeschränkt. Ausreichend wäre es, das Zustimmungserfordernis bei Vertragsabschlüssen durch eine „gemeinsame Absprache“ zu ersetzen.
Weisungen des Managements in künstlerischen Angelegenheiten
Nicht akzeptabel sind Klauseln, die dem Management ein Weisungsrecht in künstlerischen Angelegenheiten einräumen. Künstlerische Fragen sollten allein Sache des Künstlers bleiben.
Pflichten des Managements
Häufig beschränken sich Managementverträge im Musikgeschäft an dieser Stelle auf recht vage Formulierungen. So ist meist nicht von „Pflichten“ des Managements, sondern von „Aufgaben“ die Rede. Diese liegen dann etwa in der Entwicklung, Konzeption, Koordination und Förderung sämtlicher Tätigkeiten des Künstlers weltweit in allen Bereichen der Unterhaltungsindustrie.
Tipp: Hier ist es grundsätzlich zu empfehlen, einzelne Pflichten des Managements konkret zu bezeichnen um Missverständnisse zu vermeiden. Typische Pflichten sind etwa die Anbahnung / Vorbereitung von Verträgen mit Tonträgerunternehmen und Musikverlagen oder Akquise von Sponsoren- und Werbepartnern. Auch die Koordination von Auftritten im Sponsoren- und Werbebereich sowie die Allgemeine Terminkoordination kann von den Pflichten des Managements umfasst sein.
Hinsichtlich des Pflichtenumfangs kommt es aber auch auf die Leistungsbereitschaft des jeweiligen Künstlermanagements an. So wird regelmäßig die Vermittlung, Vorbereitung, Planung, Koordination und Durchführung von Auftrittsverpflichtungen in Abgrenzung zu Booking-/ und Agenturverträgen vom Aufgabenbereich des Managements ausgenommen.
Die Managements arbeiten dann meist mit selbstständigen Booking-Agenturen zusammen. Zur Klarstellung enthalten viele Verträge auch Bestimmungen, nach denen eine Arbeitsvermittlung durch das Management nicht geschuldet ist.
„Schlüsselperson“-Klauseln im Rahmen eines Managementvertrages
Da die Beziehung zwischen Künstler und Management oft sehr eng ist, kann der Künstler ein Interesse daran haben, nur mit einem bestimmten Manager oder einer bestimmten Managerin („Schlüsselperson“) zusammenzuarbeiten. In diesem Fall sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach der Künstler im Falle des Ausscheidens der Schlüsselperson aus der Management-Firma (z.B. einer GbR) die Wahl hat, ob er beim Management bleiben will oder sich weiterhin von seiner Schlüsselperson managen lassen will.
Vollmachten des Managers
Damit der Manager seine Tätigkeit ausüben kann, braucht er zumindest eine Verhandlungsvollmacht. Diese versetzt ihn in die Lage, Verträge im Namen des Künstlers zu verhandeln. Ob der Manager daneben auch zum Abschluss von Verträgen berechtigt sein soll (sog. „Abschlussvollmacht“), ist kritisch zu hinterfragen. Eine solche Vollmacht kann zwar durchaus ihre Berechtigung haben. Allerdings sollte sich der Künstler gerade bei längerfristigen Verträgen (etwa Künstlerverträgen oder Bandübernahmeverträgen) den selbstständigen Abschluss ausdrücklich vorbehalten, um die Kontrolle zu behalten.
Möglich wäre es auch, die Abschlussvollmacht auf einen bestimmten Auftragswert zu beschränken. In jedem Fall sollte man sich zumindest eine Kopie der im Rahmen der Abschlussvollmacht abgeschlossen Verträge zukommen lassen. Eine dahingehende Verpflichtung des Managers sollte im Vertrag festgehalten werden.
Vorsicht bei Inkassovollmachten
Zum Teil lassen sich Manager weitreichende Inkassovollmachten einräumen, die sie in die Lage versetzen, Gelder des Künstlers aus seiner künstlerischen Tätigkeit in eigenem Namen einzuziehen. Hierbei sollte absolute Vorsicht geboten sein. Denn später lassen sich die vom Manager getätigten Einziehungen meist nur schwer nachvollziehen. Um die finanzielle Kontrolle zu behalten, sollte der Künstler die Einziehung von Geldern grundsätzlich nicht dem Management überlassen.
Vergütung des Managements
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Vergütung des Managements zu legen. Üblicherweise erhält das Management zwischen 15% bis 20% des Bruttoeinkommens des Künstlers aus sämtlichen Erlösen aus dem Bereich der Unterhaltungsindustrie. Dies beinhaltet insbesondere Einnahmen des Künstlers aus Label-Deals (inklusive Vorschusszahlungen), Tantiemen (Verlags- bzw. GEMA- und GVL-Einnahmen), Auftritten und Tourneen, sowie Werbe- und Sponsorenverträgen. Die konkrete Höhe der Managementvergütung ist jedoch unter Umständen verhandelbar. Möglich ist z.B. auch die Anknüpfung an das Nettoeinkommen des Künstlers.
Achtung: Wichtig ist, dass das Management nicht an Einkommen beteiligt wird, die nicht mit der künstlerischen Tätigkeit des Künstlers zusammenhängen, also etwa aus sonstigen Investitionen (Aktien, Immobilien, etc.) oder Erbschaften stammen.
Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede
Zu hohe Vergütungsbeteiligungen des Managements können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch als sittenwidrig darstellen. Von Wucher ist jedoch regelmäßig erst bei einer Vergütung auszugehen, die das Übliche um annähernd 100% übersteigt. Eine Managervergütung in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens liegt nach der Rechtsprechung noch am oberen Rand des Üblichen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 – 4 U 151/13). Das LG Berlin hatte jedoch auch eine Beteiligung von pauschal 26 % der Nettoeinnahmen als überhöht angesehen (vgl. LG Berlin, ZUM 2007, 754 ff.).
Nachvertragliche Beteiligung des Managements (sog. „Sunset-Klauseln“)
Es kommt durchaus häufig vor, dass das Management auch nach Ablauf des Managementvertrages an den Einkünften des Künstlers aus denjenigen Verträgen beteiligt werden will, die während der Dauer des Vertrages geschlossen oder ausgehandelt wurden. Meist ist daher im Vertrag für eine gewisse Dauer nach Vertragsende (üblich sind hier 3-5 Jahre) eine Beteiligung des Managements vorgesehen. Argumentiert wird meist damit, dass die Arbeit des Managements sich in vielen Fällen erst nach Vertragsende wirklich auszahlt. Derartige Klauseln werden „Sunset-Klauseln“ genannt.
Solche Klauseln sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Oft lassen sich hier bessere Konditionen für den Künstler aushandeln.
Abrechnungsmodalitäten im Managementvertrag
Abrechnungs- und Zahlungstermine sollten stets verbindlich im Künstlermanagementvertrag vereinbart werden. Üblich ist hier eine vierteljährliche Abrechnungs- bzw. Auszahlungsperiode. Aus Sicht der Künstler ist es hier grundsätzlich vorteilhaft, die Beteiligung des Managements selbst abzurechnen und an das Management auszuzahlen. Dadurch behält man eine bessere Übersicht, wenn auch zu Lasten eines höheren Arbeitsaufwands.
Einsichtsrechte und Buchprüfungsrechte
Absolut empfehlenswert ist die Vereinbarung eines Einsichts- und Buchprüfungsrechts für den Künstler. Danach hat der Künstler das Recht, die Abrechnungsunterlagen des Managers einzusehen und ggf. auch überprüfen zu lassen. In der Regel enthalten Managementverträge auch derartige Bestimmungen, wobei sogar die Kosten der Buchprüfung vom Management übernommen werden, falls sich eine Abweichung von mehr als 5% zu Ungunsten des Künstlers ergibt.
Vertragslaufzeit von Managementverträgen im Musikbusiness
Häufig enthalten Managementverträge Laufzeiten von bis zu 3 Jahren nebst 1-2 Verlängerungsoptionen des Managements für jeweils ein weiteres Jahr (maximal also 5 Jahre). Verlängerungsoptionen können nur einseitig durch das Management ausgeübt werden.
Tipp: Gerade bei Newcomern sollte eine maximale Vertragslaufzeit von 5 Jahren nicht überschritten werden, da sich die Verhältnisse in dieser Zeit sehr schnell ändern können. Unter Umständen lässt sich statt der einseitigen Verlängerungsoptionen auch eine automatische Vertragsverlängerung nebst beiderseitigem Kündigungsrecht aushandeln. Grundsätzlich ist es auch möglich, ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass die Einnahmen des Künstlers innerhalb eines Zeitraums einen bestimmten Betrag unterschreiten.
Kündigung nach § 627 BGB häufig ausgeschlossen
Viele Managementverträge mit Künstlern enthalten jedoch auch Bestimmungen, wonach die Kündigung des Managementvertrags nach § 627 BGB abbedungen ist. Nach dieser Vorschrift, die auf reine Managementverträge grundsätzlich anwendbar ist, könnte man selbst bei einer fest vereinbarten Laufzeit außerordentlich kündigen, ohne einen Grund dafür anzugeben.
Zwar ist nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von § 627 BGB im Rahmen von formularmäßig verwendeten Managementverträgen nach den für AGB geltenden Vorschriften grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2010, Az. IX ZR 114/09). Allerdings wird dieser Ausschluss oft individualvertraglich geregelt, so dass die für AGB geltenden Vorschriften keine Anwendung finden. Stets anwendbar bleibt das Recht der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB
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