Als Markenrechtsinhaber sind Sie unter Berücksichtigung geltender Gesetze befugt, mit Ihrer Marke zu verfahren und diese zu verwerten, wie Sie es möchten. Unter anderem können Sie jederzeit Dritten, Rechte zur Benutzung Ihrer Marke übertragen. Dazu bedarf es der Erteilung einer sogenannten Markenlizenz.
Die Möglichkeit der Markenlizenzierung ist in § 30 MarkenG geregelt. Nach dieser Vorschrift kann das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein. Demnach kann der Markeninhaber als Lizenzgeber im Rahmen der Vertragsfreiheit den Umfang der Lizenz selbst bestimmen. Ein Rechtsanwalt für Markenrecht kann Sie bezüglich der Markenlizenzierung beraten und einen Lizenzvertrag für Sie erstellen.
Einfache oder ausschließliche Markenlizenz
Der Lizenzgeber sollte sich bewusst darüber sein, ob er dem Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz oder nur eine einfache Lizenz erteilen möchte.
Die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz hat nämlich zur Folge, dass der Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht an der Marke erhält. Der Markeninhaber als Lizenzgeber darf in diesem Fall keine weiteren Lizenzen an Dritte vergeben. Unter Umständen kann je nach Ausgestaltung des Lizenzvertrages durch die ausschließliche Lizenz auch das eigene Nutzungsrecht des Markeninhabers eingeschränkt sein.
Im Unterschied dazu bleibt es dem Markeninhaber im Falle der Erteilung einer einfachen Lizenz unbenommen, seine Marke weiterhin zu nutzen und auch weitere Lizenzen zu erteilen. Zur Regelung des Umfangs und der Dauer der Lizenz wird ein Lizenzvertrag geschlossen, in welchem alle einzelnen Punkte – so auch die Höhe von Lizenzgebühren – individuell geregelt werden. Da eine Lizenzvereinbarung für beide Seiten mit nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen verknüpft sein kann, ist es dringend zu empfehlen, bei der Vertragsgestaltung einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Unsere Leistungen als Anwalt für Markenrecht
Wir entwerfen für Sie einen Markenlizenzvertrag, der Ihren Interessen entspricht. Als Markenanwälte beraten wir Sie zudem im Vorfeld des Vertragsentwurfes zu den Vor- und Nachteilen einer ausschließlichen (exklusiven) Lizenz gegenüber einer einfachen Lizenz in Ihrem konkreten Fall und zeige Ihnen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, die Ihren Vorstellungen am besten gerecht wird, auf. Gern unterstützen wir Sie auch bei den Vertragsverhandlungen mit Ihrem Vertragspartner. Als Rechtsanwälte für Markenrecht bin wir Ihnen in allen Fragen zur Markenlizenzierung behilflich. Kontaktieren Sie uns dazu gern.
Unsere weiteren Leistungen als Anwälte für Markenrecht
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