Eintragung der Marke „KNUT – DER EISBÄR“ wegen Verwechslungsgefahr abgelehnt
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigte die Entscheidung des Gemeinschaftsmarkenamtes (HABM), die Eintragung der beantragten Marke ,,KNUT – DER EISBÄR“ als Gemeinschaftsmarke für das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd aufgrund der Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren deutschen Marke „KNUD“ abzulehnen. Der Berliner Zoo gewinnt damit einen langjährigen Markenrechtsstreit, gleichwohl das Urteil des EuG noch nicht rechtskräftig ist.
Wie kam es zur Markenrechtsverletzung?
Jedem ist der Eisbär ,,Knut“, welcher im Jahre 2006 zum weltweiten Publikumsliebling avancierte, in guter Erinnerung. Bereits kurz nach seiner Geburt wurden er und sein Name kommerzialisiert. So meldete unter anderem im Jahre 2007 das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd. mit Sitz in London die Wortmarke „KNUT -DER EISBÄR“ als Gemeinschaftsmarke beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) an. Das Unternehmen begehrte eine Eintragung der Marke u.a. für Papierwaren, Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Sportartikel und sportliche Aktivitäten.
Dies führte in der Folge zu Streitigkeiten zwischen dem britischen Unternehmen und dem Berliner Zoo, welcher über die Zoologischer Garten Berlin AG diverse Marken mit dem Wortbestandteil ,,KNUT“ anmeldete. Die Berliner Zoologischer Garten Berlin AG widersprach der Markenanmeldung durch die britische Ltd in einem Widerspruchsverfahren vor dem Gemeinschaftsmarkenamt und begehrte die Löschung der Marke ,,KNUT – DER EISBÄR“ mit der Begründung, es bestünde Verwechslungsgefahr zwischen der prioritätsälteren Marke ,,KNUD“, deren Inhaber sie ist.
Markenanmeldung ist nicht rechtmäßig erfolgt
Die Widerspruchsabteilung des europäischen Markenamtes gab dem Widerspruch statt, da sie der Auffassung war, der Vorname ,,KNUT“ unterscheide sich sowohl klanglich als auch visuell nur geringfügig von dem Vornamen ,,KNUD“. Zudem bestehe Identität bzw. Ähnlichkeit zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken angemeldet wurden. Da die Verkehrsauffassung dem Anfang einer Marke die größte Bedeutung beimesse, könne auch der Zusatz ,,DER EISBÄR“ nichts an dem Bestehen einer Verwechslungsgefahr ändern. Die Widerspruchsabteilung kam jedoch auch zu dem Ergebnis, dass die Marke nicht für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu löschen sei, da zwischen den Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken eingetragen waren, nur teilweise Ähnlichkeit bestand. Gegen diese Entscheidung legte die Berliner Zoologischer Garten Berlin AG Beschwerde beim europäischen Markenamt ein. Die Beschwerdekammer entschied daraufhin entgegen der Vorinstanz, dass Verwechslungsgefahr auch in Bezug auf die übrigen Waren und Dienstleistungen bestünde und ordnete die vollständige Löschung der Marke ,,KNUT – DER EISBÄR“ an.
Die Knut IP Management Ltd. legte daraufhin ihrerseits ebenfalls Rechtsmittel ein und erhob Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG). Das Gericht teilte die Auffassung der Beschwerdekammer des europäischen Markenamtes und wies die Klage ab. Seine Entscheidung begründete das EuG damit, dass zwischen sämtlichen Waren und Dienstleistungen entweder Identität oder aber zumindest Ähnlichkeit bestehe. Zudem seien sich die gegenüberstehenden Zeichen derart ähnlich, dass die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken bestehe.
Vor der Markenanmeldung sollte immer eine Markenrecherche erfolgen
Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, dass es von enormer Wichtigkeit ist, vor der Anmeldung einer Marke zu prüfen, ob ältere Marken existieren, welche einer Eintragung der begehrten Marke entgegen stehen könnten bzw. Ansprüche von Markeninhabern älterer Marken nach sich ziehen könnten. Es ist daher zu empfehlen, im Vorfeld einer Markenanmeldung einen Anwalt für Markenrecht mit einer umfangreichen Markenrecherche zu beauftragen. Gern stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung.