Das Widerspruchsverfahren im Markenrecht – Widerspruch gegen Markenanmeldung
Der Widerspruch gegen eine Markenanmeldung spielt eine große Rolle im Markenrecht. Statistisch werden weltweit immer mehr Marken angemeldet. Marken haben eine enorme Herkunftsfunktion und einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen und finanziellen Wert. Der Unternehmensname oder Name eines Produktes wird aufwendig und gezielt durch entsprechende Marketingmaßnahmen beworben und etabliert. Damit eine Marke markenrechtlichen Schutz für bestimmte Waren und Dienstleistungen genießen kann, muss sie im Markenregister zur Eintragung angemeldet werden. Zwar gibt es nach dem Markengesetz auch die Möglichkeit, Markenschutz durch Benutzung zu erlangen. Hierfür ist jedoch eine nachzuweisende Verkehrsgeltung in den maßgeblichen beteiligten Verkehrskreisen erforderlich, so dass die meisten Marken in Deutschland Registermarken sind.
Markenanmeldung nach vorheriger Markenrecherche
Immer wieder werden Markenanmeldungen von Unternehmen vorgenommen, ohne, dass zuvor durch einen Rechtsanwalt für Markenrecht professionell recherchiert wird, ob es die Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits gibt. Die mit der Markenanmeldung einhergehende Gefahr einer Markenrechtsverletzung unterschätzen gerade junge Unternehmen, welche rechtlich wenig erfahren sind. Dabei ist es für eine rechtssichere Benutzung eines Kennzeichens unabdingbar, vor der Markenanmeldung eine umfassende Markenrecherche (Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche) durchführen zu lassen. Tut man dies nicht, riskiert man nicht nur kostenintensive Abmahnungen und Schadensersatzverpflichtungen, sondern auch, dass jahrelange Arbeit und Werbung in Bezug auf die eigene Marke umsonst war, weil die Nutzung der Marke aufgrund der Existenz einer prioritätsälteren Marke untersagt wird.
Der Widerspruch gegen eine Markeneintragung/Markenanmeldung
Inhaber von Marken sollten ihre eingetragene Marke stets überwachen und mit Hilfe professioneller Recherchedienste oder mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts für Markenrecht nach Markenrechtsverletzungen durch neuere eingetragene Marken Ausschau halten, um eine Verwässerung der eigenen Marke zu verhindern. Denn eine Marke kann ihre Kennzeichnungskraft für Waren und Dienstleistungen nur entfalten, wenn sie einzigartig bleibt. Ein dauerhaftes Monitoring ist daher unabdingbar.
Das Markengesetz gibt dem Inhaber einer älteren Marke durch § 42 Abs. 1 MarkenG die Möglichkeit innerhalb von 3 Monaten ab Eintragung einer jüngeren Marke, zu der Verwechslungsgefahr besteht, weil sich Waren und Dienstleistungen und/oder die sich gegenüberstehenden Marken ähneln oder gar identisch sind, Widerspruch gegen die Markeneintragung zu erheben.
Der Widerspruch gegen eine Markeneintragung ist ein sinnvolles Instrument, um möglichst ökonomisch und kostengünstig gegen eine rechtsverletzende Markenanmeldung vorzugehen. Während gerichtliche Löschungsprozesse langwierig und mit hohen Prozesskosten verbunden sind, sind die Kosten des Widerspruchsverfahrens im Markenrecht als relativ gering anzusehen.
Inhalt und Formerfordernis beim Widerspruch gegen Markeneintragung/Markenanmeldung
Wie ein Widerspruch wegen einer rechtverletzenden Eintragung einer Marke inhaltlich ausgestaltet sein muss und welchen Formerfordernissen er gerecht werden muss, regelt die Markenverordnung, genauer §§ 29, 30 MarkenV.
Form des Widerspruchs gegen eine eingetragene Marke
Gem. § 29 MarkenV ist für jede Marke oder geschäftliche Bezeichnung, aufgrund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchskennzeichen desselben oder derselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden.
Wichtig ist des Weiteren, dass der Widerspruch gegen eine Markeneintragung aufgrund älterer Markenrechte immer unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts einzureichen ist. Der Widerspruch ist somit immer schriftlich zu erheben. Das vom Widersprechenden eingereichte Original ist von diesem oder von dessen Vertreter zu unterzeichnen. Ausreichend ist es hierbei, wenn die Übermittlung innerhalb der Widerspruchsfrist per Fax beim DPMA zugeht.
Inhalt des Widerspruchs gegen eine Markenanmeldung/Markeneintragung
Der Widerspruch im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren muss über die vorgenannten Formerfordernisse hinaus auch bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen, welche sich aus § 30 MarkenV ergeben. Danach müssen im Widerspruchsschriftsatz die folgenden Punkte angegeben werden:
- Angaben, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des oder der Widersprechenden festzustellen
- Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.
In dem Widerspruch sollen, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 erforderlich, angegeben werden:
- die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
- die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke,
- die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens,
- falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch gestützt wird,
- der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichens,
- falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des oder der Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist,
- falls der oder die Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
- die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird,
- die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.
Muss der Widerspruch im Markenrecht begründet werden?
Wichtig zu wissen ist ferner, dass es im deutschen Markenrecht anders als im Unionsmarkenrecht keine Pflicht auf Seiten des Markeninhabers gibt, seinen Widerspruch zu begründen. Dies wird damit begründet, dass der Widerspruchstatbestand im nationalen Markenrecht nicht derart komplex ist wie im Unionsmarkenrecht.
Jedoch ist es unabdingbar für den Erfolg im Widerspruchsverfahren, einen Rechtsanwalt für Markenrecht zu beauftragen, der auf das Markenrecht, insbesondere die Durchführung von markenrechtlichen Widerspruchsverfahren spezialisiert ist. Dies gilt umso mehr, weil ein Markenanwalt gerade auch in Grenzfällen, in denen eine Markenrechtsverletzung nicht eindeutig bejaht oder verneint werden kann, mit dem Inhaber der durch den Widerspruch angegriffenen Marke eine Abgrenzungsvereinbarung treffen kann, wonach die kollidierenden Marken sich künftig nicht mehr in die Quere kommen und dennoch durch eingeschränkte Nutzung und eingeschränkten Schutzumfang nebeneinander existieren können.
Widerspruchsfrist im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren
Wie in allen rechtsförmlichen Widerspruchsverfahren ist es für den Widersprechenden wichtig zu wissen, innerhalb welcher Widerspruchsfrist der Widerspruch eingereicht werden muss. Denn nach Ablauf einer gesetzlichen Frist besteht keine Möglichkeit mehr, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Rechte geltend zu machen.
Im Markenrecht gibt es eine Widerspruchsfrist von drei Monaten, innerhalb derer der Inhaber einer älteren Marke oder eines älteren Kennzeichens (z.B. geschäftliche Bezeichnung) Widerspruch gegen eine eingetragene Marke erheben kann. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Markeneintragung im elektronischen Markenblatt. Die Widerspruchsfrist des § 42 Abs. 1 MarkenG ist nicht verlängerbar.
Kosten des Widerspruchsverfahrens im Markenrecht
Für Markeninhaber ist das Widerspruchsverfahren eine günstige und schnelle Lösung, um gegen Markenrechtsverletzungen effektiv vorzugehen. Für einen einzelnen Widerspruch gegen eine markenrechtsverletzende Markenanmeldung zahlt der Widersprechende eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 120,00 €, welche innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist zu entrichten ist. Zu beachten ist, dass jeder Antragsteller eine Gebühr zu zahlen hat. Gibt es also mehrere Markeninhaber, muss jeder die vorgenannte Gebühr bezahlen.
Neben den Gebühren, welche an das DPMA für die Bearbeitung des Widerspruchs zu zahlen sind, fallen noch Rechtsanwaltsgebühren an, welche sich nach dem Regelstreitwert im Markenrecht richten. Grundsätzlich hat im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen. Nur in Ausnahmefällen erlegt das DPMA der unterliegenden Partei die Kosten auf, wenn dies Billigkeitsgründen entspricht.
Wer kann Widerspruch gegen eine Markenanmeldung erheben?
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung (z.B. Firmennamen, Unternehmenskennzeichen) mit älterem Zeitrang kann gegen eine jüngere Markenanmeldung/Markeneintragung Widerspruch erheben.
Grundsätzlich bietet § 28 Abs. 1 MarkenG eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass derjenige, der im Markenregister als Markeninhaber eingetragen ist, auch berechtigt ist, Rechte aus der Marke abzuleiten. Solange die sogenannte Aktivlegitimation also im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht bestritten wird, geht man davon aus, der der eingetragene Markeninhaber auch materiell Berechtigter ist und somit gegen Verletzungen der Marke durch eine Markeneintragung mittels Widerspruch vorgehen kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Inhaber nicht in das Markenregister eingetragener Kennzeichen sich nicht auf diese gesetzliche Vermutung berufen können, sondern konkret darlegen müssen, woraus sich ihre Markeninhaberschaft ableitet.
Rechtsanwalt für Markenrecht im Widerspruchsverfahren erforderlich?
Die Parteien im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Grundsätzlich besteht für Markenanmelder im Inland kein Anwaltszwang. Gleichwohl ist es aufgrund der weitreichenden Konsequenzen und rechtlichen Weiterungen eines Widerspruchsverfahrens dringend zu empfehlen, einen Anwalt für Markenrecht mit der Vertretung zu beauftragen. Gerade im Bereich der Verwechslungsgefahr zweier im Widerspruchsverfahren kollidierender Kennzeichen, welche Dreh- und Angelpunkt bei der Frage der Markenverletzung ist, sind vertiefte Kenntnisse der Rechtsprechung und des Markenrechts im Allgemeinen von großer Wichtigkeit. Darüber hinaus kann ein verlorenes Widerspruchsverfahren weitere finanzielle Konsequenzen mit sich bringen, etwa, wenn der Widersprechende anschließend weitere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend macht.
Um im Widerspruchsverfahren erfolgreich zu sein oder sich zumindest auf dem Vergleichswege zu einigen, sollte man sich beim Widerspruch gegen eine eingetragene Marke unbedingt durch einen Markenrechtsanwalt vertreten lassen.
Ihre Rechtsanwälte für Markenrecht
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