Begriff „Black Friday“ künftig für Rabattaktionen frei verwendbar?
Ein Beitrag von RA David Geßner, LL.M.(Medienrecht & IP), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Die aus den USA stammende Verkaufsveranstaltung „Black Friday“ – welche traditionell am Freitag nach dem amerikanischen Erntedankfest „Thanksgiving“ stattfindet – elektrisiert auch hierzulande immer mehr Rabattjäger und Konsumisten. Vor allem in Online-Shops wird zu dieser Jahreszeit mit besonders hohen Rabatten geworben. Der Begriff hat eine überdurchschnittliche Strahlkraft für den Einzelhandel; es winken regelmäßig Umsätze in Milliardenhöhe. Kein Wunder also, dass der Begriff Begehrlichkeiten weckt.
Wer jedoch in der Vergangenheit sein Geschäft in Deutschland unter Verwendung des Begriffes ankurbeln wollte, musste unliebsame Post in Form einer Abmahnung befürchten.
Das Problem: „Black Friday“ ist seit 2013 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geschützt. Die aus Hongkong stammende Super Union Holdings Ltd. hatte im Jahr 2016 die ausschließlichen Rechte an der Marke „Black Friday“ übernommen und damit begonnen, Unternehmen bei einer kommerziellen Nutzung des Begriffs wegen einer Markenrechtsverletzung abzumahnen. Darüber hinaus hatte Super Union über eine Lizenznehmerin in Österreich eine Lizenzierungspraxis mit Gebühren im höheren fünfstelligen Bereich für die Verwendung des Begriffs etabliert. Dies könnte sich jedoch bald ändern.
Der Markenrechtsstreit in Deutschland:
Bereits seit mehreren Jahren tobt ein heftiger Streit darüber, ob die Marke „Black Friday“ gelöscht werden muss. Zahlreiche Händler hatten u.a. mit Verweis auf § 49 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) eine Löschung der Marke beim DPMA angestrebt. Nach dieser Vorschrift müssen Marken, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind, auch ernsthaft für diese Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Dies sei im Falle von Super Union jedoch nicht gegeben, da einzig die Unterlizenzierung beabsichtigt sei. Zudem handele es sich beim Ausdruck „Black Friday“ um allgemeinen Sprachgebrauch.
Marke bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts weiterhin in Kraft
So ähnlich sah es auch das DPMA und beschloss 2018 die Löschung der Marke „Black Friday“. Insbesondere liege keine ausreichende Unterscheidungskraft vor, die jedoch für eine Eintragung als Marke gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlich gewesen wäre. Die Markenanmeldung sei folglich unzulässig gewesen. Nachdem Super Union gegen diese Entscheidung des DPMA Beschwerde eingelegt hat, liegt die Frage nun dem Bundespatentgericht (BPatG) vor.
Eine Entscheidung ist wohl noch bis zum diesjährigen „Schwarzen Freitag“ zu erwarten. Zwar ist bisher völlig offen, ob das Gericht die Löschung bestätigt. Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts könnte die Marke jedenfalls Bestand haben. In Bezug auf Online-Aktionen für Elektro- und Elektronikwaren unter Verwendung des Begriffs betonte das Gericht allerdings, dass es derartige Aktionen bereits vor Eintragung der Marke gegeben hätte.
Fazit:
Eine Bestätigung der Löschung durch das BPatG wäre durchaus begrüßenswert. Denn grundsätzlich sollte ein Begriff, der lediglich einen bestimmten Aktionstag für Sonderrabatte beschreibt, nicht markenrechtlich monopolisiert werden. Bis zur mit Spannung erwarteten Entscheidung des BPatG bleibt der Markenschutz jedoch weiter in Kraft. Wird eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, könnte sich das Verfahren auch noch über Jahre hinziehen. Bis dahin müssen Unternehmen, die den Begriff „Black Friday“ verwenden, weiterhin mit Abmahnungen rechnen.
Haben auch Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten? Dann wenden Sie sich gern an uns. Rechtsanwalt David Geßner als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und sein Team aus spezialisierten Anwälten und Juristen für Markenrecht vertreten Sie bundesweit.