Welche Ansprüche im Medienrecht gibt es?
Von einer rechtswidrigen Medienberichterstattung betroffene Personen haben unterschiedliche Ansprüche gegen die Medien, welche wir als erfahrene Rechtsanwälte für Medienrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht für Sie durchsetzen. Ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Unterlassungsanspruch – Rechtsanwalt David Geßner, LL.M., Medienanwalt
So sind etwa Geldentschädigungsansprüche nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen durchsetzbar. Im Folgenden sollen die wichtigsten medienrechtlichen Ansprüche kurz dargestellt werden:
Unterlassungsanspruch
Der wohl wichtigste und am häufigsten geltend gemachte Anspruch im Medienrecht ist der Unterlassungsanspruch. Dieser setzt neben einer Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine bereits erfolgte Rechtsverletzung voraussetzt. Ein sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch kann hingegen geltend gemacht werden, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht. Man spricht hier von einer Erstbegehungsgefahr.
Unterlassungsanspruch – Rechtsanwalt David Geßner, LL.M., Medienanwalt
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann durch eine Medienberichterstattung verletzt sein, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden oder der Bericht eine unzulässige Verdachtsberichterstattung enthält. Zudem kann die unzulässige Abbildung von Personen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Gleiches gilt für die Verbreitung von Details aus dem Privatleben einer Person. Auch hierdurch kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein.
Als Anwälte für Medienrecht setzen wir Unterlassungsansprüche zunächst außergerichtlich durch das Versenden einer Abmahnung für unsere Mandanten durch. Der Verletzer oder Störer (z.B. ein Provider) der Rechtsverletzung wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet er sich dazu, konkrete Äußerungen oder die Verbreitung von Bildnissen zukünftig zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung muss der Unterlassungsschuldner eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. In der Regel kann die aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehende Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, setzen wir den Unterlassungsanspruch gerichtlich im einstweiligen Verfügungsverfahren oder im Klageverfahren für unsere Mandanten durch. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren kann zumeist nur innerhalb einer Frist von einem Monat ab Kenntnis der Rechtsverletzung eingeleitet werden. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine starre Frist handelt, so wird dies insbesondere von den Pressekammern der spezialisierten Landgerichte so gehandhabt.
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Berichtigungsanspruch
Ein weiterer medienrechtlicher Anspruch, welcher im Vergleich zum Unterlassungsanspruch seltener zur Anwendung gelangt, ist der Berichtigungsanspruch. Dieser kommt zum Zuge, wenn die Medien oder Dritte unwahre Tatsachen über die Betroffenen verbreitet haben. Voraussetzung für den Berichtigungsanspruch sind eine Rechtsverletzung durch die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie eine fortwirkende Beeinträchtigung.
Der Berichtigungsanspruch kann etwa auf Widerruf, Richtigstellung oder Distanzierung von getätigten Äußerungen gerichtet sein. In der Regel muss der Betroffene die Unwahrheit der angegriffenen Äußerungen beweisen. Zudem erzeugt die Berichtigung von Äußerungen weitere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Daher sehen sehr viele Betroffene von der Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs ab. Personen des öffentlichen Lebens hingegen sind vergleichsweise öfter daran interessiert, dass Medien unwahre Behauptungen im Nachhinein klar stellen. Berichtigungsansprüche können anders als Unterlassungsansprüche nur im Klageverfahren geltend gemacht werden.
Gegendarstellungsanspruch
Einen häufig geltend gemachten Anspruch im Medienrecht stellt der Gegendarstellungsanspruch dar. Mittels eines Gegendarstellungs-anspruchs kann der von einer Medienberichterstattung Betroffene seine Version der Dinge darstellen.
Personen, welche in der Öffentlichkeit stehen, nutzen das Instrument der Gegendarstellung vergleichsweise oft.
Die formalen Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs sollten unbedingt eingehalten werden. Deshalb ist es ratsam, von Anfang an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Medienrecht zu Rate zu ziehen.
Wichtig zu wissen ist es, dass Gegenstand eines Gegendarstellungsanspruchs nur Tatsachenbehauptungen sein können. Ansprüche können zudem nur im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden.
Schadensersatzanspruch
Schadensersatzansprüche spielen im Medienrecht ebenfalls eine Rolle. Natürlich möchten Medienopfer, welche durch eine oder gar mehrere Berichterstattungen massiv in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurden, entstandene Schäden von den Verantwortlichen erstattet bekommen. Die Hürde für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist jedoch hoch. So muss zunächst ein konkreter materieller Schaden nachgewiesen werden. Wenn das gelingt, muss die Kausalität zwischen der Medienberichterstattung und dem eingetretenen Schaden nachgewiesen werden. Dies scheitert gerade bei mehreren parallelen Medienberichterstattungen daran, dass es dem Betroffenen oft nicht gelingt, nachzuweisen, auf welcher Berichterstattung der Schaden beruht.
Eine größere Rolle spielen Schadensersatzansprüche hingegen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Verwendung von Bildern prominenter, aber auch nicht prominenter Personen zu Werbezwecken. Hier können Betroffene in vielen Fällen Schadensersatzansprüche geltend machen.
Geldentschädigungsanspruch
Ein im Medienrecht häufig geltend gemachter Anspruch stellt der Geldentschädigungsanspruch dar. Anders als der Schadensersatzanspruch kompensiert dieser keine materiellen/finanziellen Schäden, sondern vielmehr sogenannte immaterielle Schäden (z.B. Rufschäden) der von einer Medienberichterstattung Betroffenen. Um Geldentschädigung verlangen zu können, bedarf es einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, welche nicht anders kompensierbar sein darf als durch Zahlung von Geld. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Verschuldens und die Schwere des Eingriffs.
Geldentschädigungsansprüche – Rechtsanwalt David Geßner, LL.M., Medienanwalt
Klassische Fälle, bei denen Geldentschädigungsansprüche denkbar sind und auch häufig vorkommen, sind Verletzungen der Intimsphäre. Eine wichtige Rolle spielt hierbei das Recht am eigenen Bild. Ebenso kommen Geldentschädigungsansprüche in Betracht, wenn schwerwiegende Unwahrheiten über den Betroffenen verbreitet werden (z.B. Vorwurf eines Sexualdelikts). Unwahre Tatsachenbehauptungen können zu einem immensen Rufschaden bei der betroffenen Person führen.
Als Rechtsanwalt für Medienrecht werde ich regelmäßig von Fernsehen und Printmedien zu medienrechtlichen Themen als Experte hinzugezogen: